Anwaltskanzlei Walser

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12/10/2021

06/04/2021

Achtung: SMS mit falscher Paketbenachrichtigung löst massenhaften SMS-Versand aus und installiert nach Klick auf einen Link eine Schadsoftware❗

Kriminelle versenden derzeit großflächig trügerische Fake-SMS. In den Kurznachrichten wird eine Paketzustellung angekündigt. Zur Bestätigung soll ein Link aktiviert werden. Über den Link wird eine Schadsoftware auf das Android-Smartphone geladen, die weitere SMS verschickt und das Gerät ausspionieren und fernsteuern kann.

ℹ Weitere Infos unter: https://fcld.ly/m2ncj27

10/02/2021

Verbraucherrechte bei Kaufgewährleistung werden gestärkt
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Verbraucherrechte bei der Kaufgewährleistung beschlossen. Er sieht unter anderem eine Update-Verpflichtung für Verkäufer digitaler Geräte vor, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Ferner wird die Mangelvermutung beim Verbrauchsgüterkauf von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Update-Verpflichtung für Verkäufer digitaler Geräte
Wie das Bundesjustizministerium am 10.02.2021 mitteilt, soll mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" die Warenkauf-Richtlinie 2019/771/EU umgesetzt werden. Der Entwurf sehe dazu unter anderem die Einführung von Update-Pflichten für Verkäufer digitaler Geräte vor, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Dadurch solle die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache gewährleisten werden. Die Aktualisierungsverpflichtung bestehe für den Zeitraum, in dem der Verbraucher Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten könne. Für die Dauer dieser berechtigten Erwartungen könnten etwa Aussagen in der Werbung, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien und der Preis maßgeblich sein.

Sonderregeln bei vereinbarter dauerhafter Bereitstellung digitaler Elemente
Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart sei (etwa ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen), würden Sonderbestimmungen eingeführt. So müsse der Verkäufer etwa dafür sorgen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Längere Mangelvermutung beim Verbrauchsgüterkauf
Bei Kaufverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, soll die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert werden.

Ergänzung der Garantiebestimmungen
Ferner werden laut Bundesjustizministerium die Bestimmungen für Garantien ergänzt. So müsse eine Garantieerklärung dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder aber auch per E-Mail – zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung müsse zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme dieser gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.

08/02/2021

Nächtliche Ausgangbeschränkungen in Baden-Württemberg ab Donnerstag außer Vollzug

Baden-Württembergs Bürger dürfen sich ab dem 11.02.2021 auch wieder nach 20.00 Uhr draußen aufhalten. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim hat auf den Eilantrag einer Frau aus Tübingen die Vorschrift in der Corona-Verordnung der Landesregierung, die nächtliche Ausgangbeschränkungen von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr regelt, mit Wirkung ab dem 11.02.2021, 5.00 Uhr außer Vollzug gesetzt.

Voraussetzungen des IfSG zuletzt nicht mehr erfüllt
Die Regelung durch den Antragsgegner habe voraussichtlich den gesetzlichen Voraussetzungen aus § 28a Abs. 2, 3 IfSG zuletzt nicht mehr entsprochen. Nach § 28a Abs. 2 IfSG seien Ausgangsbeschränkungen nur möglich, "soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre". Sie seien daher nicht bereits dann zulässig, wenn ihr Unterlassen zu irgendwelchen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führe, sondern kämen nur dann in Betracht, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führe.

Landesweite Ausgangsbeschränkungen müssen erforderlich sein
Zudem ergebe sich aus § 28a Abs. 3 IfSG, dass der Verordnungsgeber, wenn er Ausgangsbeschränkungen dem Grunde nach für erforderlich halte, auch eingehend zu prüfen habe, ob diese landesweit angeordnet werden müssten oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kämen. Der Antragsgegner sei für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2, 3 IfSG begründungspflichtig. Den gesetzlichen Anforderungen für die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen habe der Antragsgegner zuletzt – anders als Ende Dezember und Mitte Januar, als Eilanträge gegen die nächtlichen Ausgangbeschränkungen erfolglos geblieben seien – nicht mehr entsprochen. Der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 Satz 10 IfSG sei derzeit eröffnet. Denn die landesweite Sieben-Tages-Inzidenz belaufe sich nach dem Stand vom 04.02.2021, 16.00 Uhr in Baden-Württemberg auf 63,5. Der Antragsgegner habe deshalb derzeit nach wie vor "landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“, dabei aber darzulegen, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte und dass gerade der Erlass von landesweit einheitlichen Regelungen erforderlich sei.

Aktuelles Pandemiegeschehen steht Erforderlichkeit entgegen
Daran fehle es angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens, so der VGH. Mitte Dezember 2020 sei in Baden-Württemberg auf damals bereits hohem Niveau wieder ein Anstieg der übermittelten Fallzahlen zu beobachten gewesen. Die Sieben-Tages-Inzidenz habe am 18.12.2020 bei 199,1 und der R-Wert bei 1,04 gelegen. Das Pandemiegeschehen im Land habe sich seither in beachtlichem Umfang verändert. Die Sieben-Tages-Inzidenz sei gesunken und liege nun bei 63,5. Der R-Wert bleibe mit 0,85 unter 1. Das Pandemiegeschehen stelle sich damit im Vergleich zu Mitte Dezember bei insgesamt fallenden Zahlen als regional erheblich differenzierter dar. Die vom Landesgesundheitsamt dazu erstellte Übersichtskarte zeige dabei auch, dass die Kreise mit vergleichsweise niedrigen Werten inzwischen nicht etwa bloße "Inseln“, sondern teils zusammenhängende Regionen innerhalb des Landes bildeten.

Kommunale Ausgangsbeschränkungen derzeit ausreichend
Der Antragsgegner habe im Wesentlichen vorgetragen, eine "verfrühte" Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen berge die Gefahr eines erneuten exponentiellen Wachstums. Dieses Vorbringen falle gemessen an den Anforderungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 IfSG zu pauschal und undifferenziert aus, kritisiert der VGH Mannheim. Insbesondere setze sich der Antragsgegner nicht damit auseinander, dass Bürger, die in Kreisen mit besonders hohen Inzidenzzahlen wohnten, in denen dann beispielsweise nächtliche Ausgangsbeschränkungen nochmals gezielt durch kommunale (Allgemein-)Verfügungen angeordnet werden könnten, diese Kreise aufgrund der dann regionalen Regelung nicht verlassen dürften. Schon deshalb wäre bei etwaigen kommunalen Ausgangsbeschränkungen nicht mit massenhaften Ausweichtendenzen zu rechnen.

zu VGH Mannheim, Beschluss vom 05.02.2021 - 1 S 321/21

Redaktion beck-aktuell, 8. Feb 2021.

29/04/2020

Dieselskandal und kein Ende! EuGH wird bald ein Urteil sprechen. Dies könnte für die Autobranche in ganz Europa weitreiichende Folgen haben!

Auch im Jahre 2020, fünf Jahre nach Aufdeckung des Dieselskandals, fahren in Deutschland und Europa Millionen schmutzige Dieselautos herum. Gesetzlich vorgesehene Grenzwerte werden um ein Vielfaches überschritten, die Gesundheit der Bevölkerung geschädigt. Die bisherigen behördlichen Maßnahmen haben daran so gut wie nichts geändert.
Zwar hat das Kraftfahrtbundesamt seit 2015 bei einigen Dieselautos eine illegale Abschalteinrichtung festgestellt und Hersteller zu Software-Updates verpflichtet. Dabei handelte es sich aber um Alibimaßnahmen: Zum einen wurden sehr viele – oft sogar die besonders dreckigen Fahrzeuge – unbeanstandet gelassen, zum anderen machen auch die Software-Updates die Dieselautos nicht sauber. Die vorgesehenen Grenzwerte werden im realen Fahrbetrieb, wo sie nach Auffassung des Europäischen Gerichts ebenso gelten wie auf dem Prüfstand (Urt. v. 13.12.2018, Az. T-339/16), nicht ansatzweise eingehalten.
Grund dafür ist der nach wie vor fehlende Katalysator zur Entstickung. Ohne diesen Katalysator gibt es technisch betrachtet einen Zielkonflikt zwischen gut funktionierender Abgasreinigung und Motorleistung. Das bedeutet beispielsweise, dass die Programmierung des Fahrzeugs die Abgasreinigung stellenweise abschaltet, damit das Auto nicht ruckelt.
Hinsichtlich dieser sogenannten Abschalteinrichtungen wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) bald urteilen (Rechtssache C-693/18). Am Donnerstag stellt die Generalanwältin des EuGH bereits ihre Schlussanträge. Die kommende Entscheidung ist bedeutend für die Automobilbranche in ganz Europa.

29/04/2020

Fitnessstudios müssen vorerst geschlossen bleiben. Das BVerfG hat einen Eilantrag eines Betreibers aus Baden-Württemberg gegen Vorschriften aus dem IfSG abgelehnt. Zweifel an der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage der Maßnahmen aber bleiben.

Ein Fitnessstudio-Betreiber aus Baden-Württemberg ist mit einem Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Zwangsschließung seines Betriebs in der Coronakrise gescheitert. Die Karlsruher Richter sehen zwar einen "schwerwiegenden und teilweise irreversiblen Eingriff" in die Berufsfreiheit "mit erheblich nachteiligen wirtschaftlichen Folgen". In Anbetracht der Gefahren für Leib und Leben müssten diese Interessen aber derzeit zurücktreten, heißt es in der Entscheidung vom Dienstag (Beschl. 28.04.2020, Az. 1 BvR 899/20).
In Baden-Württemberg ist der Betrieb von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr durch die aktuelle Corona-Verordnung bis 3. Mai untersagt. Ähnliche Regelungen gelten in den anderen Ländern. Der Betreiber wollte erreichen, dass die Vorschrift bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt wird. Die Regelung habe die Einnahmen einbrechen lassen. Das Studio sei in seiner Existenz gefährdet und insolvenzbedroht, argumentierte der Mann.
Die Richter halten die Verfassungsbeschwerde des Mannes, mit der dieser die §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) als zu unbestimmt rügt, jedenfalls nicht für aussichtslos. Sie bedürften aber einer eingehenden Prüfung. In den Vorschriften sind Schutzmaßnahme bzw. der Verordnungserlass normiert.
Gesundheit überwiegt bei Folgenabwägung
Im Eilverfahren ging es nun "nur" um die Frage, was in der Zwischenzeit schlimmere Folgen hätte - das Aufheben der Regelung oder die weitere Schließung des Studios? Diese Entscheidung fiel gegen den Betreiber aus: Die Wiedereröffnung zahlreicher Fitnessstudios würde das Risiko neuer Infektionsketten erhöhen, heißt es in dem Beschluss. Entsprechend stiege die Gefahr, dass viele Menschen schwer erkrankten oder sogar sterben würden und das Gesundheitssystem an seine Grenzen komme. Die durch die wirtschaftlichen Folgen "schwerwiegend beeinträchtigte Berufsfreiheit" müsste derzeit dahinter zurücktreten.
Dabei spielte eine Rolle, dass die Regelung befristet ist. So sei sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen fortgeschrieben werde. Die Richter pochen darauf, dass jedes Mal neu geprüft wird, ob die Untersagung des Betriebs noch verhältnismäßig ist oder eine Lockerung verantwortet werden kann.
Der Mann hatte vorher auch schon beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Corona-Verordnung geklagt. Sein Eilantrag war am 9. April abgelehnt worden. Schon dort hatten die Richter jedenfalls Zweifels an der Rechtsgrundlage geäußert.

30/03/2020

VGH München: Bayerns befristete Ausgangsbeschränkungen bleiben in Vollzug
zu VGH München , Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632
Es bleibt vorerst bei den Ausgangsbeschränkungen, die das bayerische Gesundheitsministerium anlässlich der Corona-Pandemie angeordnet hat. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in München entschieden, indem er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung der entsprechenden Verordnung abgelehnt hat. Gegen den Beschluss des VGH vom 30.03.2020 (Az.: 20 NE 20.632) gibt es kein Rechtsmittel.
Kontaktreduzierung, Ausgangsbeschränkung und Verbot von Gastronomie
Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung hält die Menschen an, physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten, untersagt Gastronomiebetriebe jeder Art sowie Besuche bestimmter Einrichtungen und – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung. Die Verordnung trat mit Wirkung vom 21.03.2020 in Kraft und ursprünglich mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Sie wurde allerdings zwischenzeitlich bis zum 19.04.2020 verlängert.
Antragsteller sehen Eingriff nicht durch Infektionsschutzgesetz gedeckt
Die Antragsteller wenden sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung. Sie sind der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung beschränkte Freiheit könne nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Zudem sei mit weiteren Beschränkungen zu rechnen. Der Eingriff durch die Verordnung in die Rechte der Antragsteller sei durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht gedeckt.
VGH: Infektionsrechtliche Bedrohungslage rechtfertigt Einschränkungen
Der VGH München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die angegriffene Verordnung aller Voraussicht nach eine hinreichende gesetzliche Grundlage finde. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sei in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die durch die Verordnung vorgesehenen verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller seien angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber sei jedoch laufend verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit er die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhält.

10/02/2020

Endlich ein Gericht, das im Interesse der Mandanten urteilt.

LG München I: Rechtsdienstleister Financialright für Schadensersatzklage gegen Lkw-Kartell nicht aktivlegitimiert
zu LG München I , Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17
Die größte Schadenersatzklage gegen das europäische Lkw-Kartell ist gescheitert. Das Landgericht München I hat die Klage des Rechtsdienstleisters Financialright für mehr als 3.000 Spediteure auf fast 900 Millionen Euro abgewiesen. Die Forderungsabtretungen seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, Financialright mithin nicht aktivlegitimiert (Urteil vom 07.02.2020, Az.: 37 O 18934/17).
Financialright verklagte Lkw-Kartell für 3.000 Spediteure
Die Lastwagenbauer MAN, Daimler, DAF, Iveco und Volvo/Renault hatten jahrelang Preislisten ausgetauscht. Die EU-Kommission hatte ihnen deshalb fast vier Milliarden Euro Bußgeld auferlegt. Die Klägerin, der Rechtsdienstleister Financialright, verklagte das Lkw-Kartell für mehr als 3.000 Spediteure aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 603.125.156 Euro zuzüglich Zinsen. Die Spediteure hätten mittelschwere und schwere Lkw zu kartellbedingt überhöhten Preisen gekauft.
LG: Keine Aktivlegitimation – Forderungsabtretungen nichtig
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Abtretungen seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom November 2019 zu "www.wenigermiete.de“ (BeckRS 2019, 30591) nimmt das LG eine am Schutzzweck des RDG ausgerichtete Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen vor. Das RDG diene dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Inkassoerlaubnis überschritten: Klägerische Leistungen von vornherein auf Klage ausgerichtet
Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass die Rechtsdienstleistungen der Klägerin von vorneherein nicht auf eine außergerichtliche, sondern ausschließlich auf eine gerichtliche Tätigkeit gerichtet seien. Sie seien daher kein Inkasso im Sinn des RDG. Die Klägerin überschreite damit ihre Inkassoerlaubnis. Dies folge aus einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung. So sei etwa das Angebot nach seinem Gesamteindruck auf die Beteiligung an einer Sammelklage gerichtet. Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin folge, dass die Vertragspflichten der Klagepartei von vorneherein ausschließlich auf die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet seien. So hätten sich die Kunden der Klägerin zur Berücksichtigung ihrer Fahrzeugerwerbe in einer Klage angemeldet.
Bündelung gefährdet Kundeninteressen
Zum anderen verstößt die Rechtsdienstleistung der Klägerin laut LG deshalb gegen das RDG, weil die Erfüllung der Pflichten gegenüber den Kunden durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet werde. Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergebe sich zum einen im Verhältnis der Klägerin zu ihren jeweils einzelnen Kunden. Die Klägerin habe eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich unter anderem zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet habe. Durch die Bündelung der Ansprüche partizipierten die einzelnen Kunden – insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erschienen – am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden sei.
Interessenbeeinträchtigung insbesondere bei Vergleich möglich
Eine Beeinträchtigung der Einzelinteressen könne sich insbesondere bei einem etwaigen Vergleich, dem die Kunden der Klägerin nicht zustimmen müssten, auswirken, erläutert das LG. Die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Kunden erfolge nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten. Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten seien, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen hätten.
Prozessfinanzierung gefährdet Kundeninteressen ebenfalls
Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung und eine Gefährdung ergeben sich dem LG zufolge auch aus der Prozessfinanzierung. Die Klägerin habe mit einer im Ausland ansässigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Darin sei etwa geregelt, dass der Prozessfinanzierer einen bestimmten Anteil an der Erfolgsprovision der Klägerin (letztere betrage grundsätzlich 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen) erhalte. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund der Prozessfinanzierungsvereinbarung von Kosten des Verfahrens vollständig freigestellt sei, könnten ihr kostenauslösende prozessuale Schritte weitgehend egal sein. An dieser Stelle bestehe jedoch die Gefahr, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen des Prozessfinanzierers, an den die Klägerin regelmäßig berichten müsse, an die Stelle eigener Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen der Klägerin träten.
Gefahr sachfremden Einflusses des Prozessfinanzierers
Da es sich bei dem Prozessfinanzierer um ein ausländisches Unternehmen mit einer börsennotierten Muttergesellschaft handele, das unter Beobachtung von Analysten und Presse stehe, könnten hier andere Kriterien maßgeblich sein, als bei einem eigenfinanzierten Prozess. Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folge die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien auf die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Kunden der Klägerin zuwiderlaufe. Dabei werde nicht verkannt, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches Eigeninteresse des Prozessfinanzierers an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche der Zedenten begründe. Dies hindere in vorliegendem Fall die Annahme einer Interessenkollision jedoch nicht. Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Gesetzes und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klägerin sowie der Eigentumsgarantie der Zedenten führe zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstdienstleistung.
Financialright wird in Berufung gehen
Financialright-Anwalt Alex Petrasincu sagte, das Münchner Urteil widerspreche einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Landgerichte Braunschweig und Frankfurt hätten in Verfahren der Financialright-Schwester Myright gegen VW Abtretungsmodelle bestätigt. "Unsere Mandantin wird gegen diese Entscheidung in Berufung gehen", sagte Petrasincu.

03/02/2020

LG Frankfurt am Main: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks möglich
Flugreisende können nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main am 30.01.2020 entschieden. Das Urteil (Az.: 2-24 O 117/18) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

03/02/2020

BGH: Mieter müssen Hausmeister-Notdienst nicht bezahlen
Vermieter dürfen die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht ihren Mietern aufbrummen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Urteil vom 18.12.2020 wurde am 30.01.2020 veröffentlicht (Az.: VIII ZR 62/19, BeckRS 2019, 35615).

03/02/2020

Eigenbedarfskündigungen vor Gericht - BGH mahnt zu größerer Sorgfalt
Der BGH mahnt die Gerichte zu einer gründlicheren Prüfung von Mieterkündigungen wegen Eigenbedarfs. Alle Umstände des Einzelfalls müssen genau angeschaut werden, wie aus einem aktuell veröffentlichten Urteil hervorgeht. Eine schematische Betrachtung verbiete sich. Denn auch bei ähnlichen Sachverhalten könnten mal die Interessen des Vermieters, mal die des Mieters überwiegen (Urteil vom 11.12.2019, Az.: VIII ZR 144/19, BeckRS 2019, 35703).

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Göppingen
73033

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