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26/04/2023

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Gemeinschaftliches Ehegattentestament und BindungswirkungBei Eheleuten, die üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der...
26/04/2023

Gemeinschaftliches Ehegattentestament und Bindungswirkung

Bei Eheleuten, die üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sieht die gesetzliche Erbfolge beim Tode eines Ehegatten vor, dass der andere die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen erbt und die Kinder zu gleichen Teilen die andere Hälfte.

Nachdem aber meistens unter Eheleuten der Wunsch besteht, den länger Lebenden abzusichern, kann dies in Form eines Testaments geschehen.

In Betracht kommt natürlich zum einen ein Einzeltestament. Bei Eheleuten empfiehlt sich aber meistens ein gemeinschaftliches Testament.
Diese Testamentsform wird auch „Berliner Testament“ genannt.

Der Vorteil dieses gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es einerseits gemeinschaftlich errichtet wird und andererseits auch nur gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden kann.

Möchte sich ein Ehegatte zu Lebzeiten von diesem Testament lösen, kann er dies durch einen notariell beurkundeten Widerruf erreichen.
Nach dem Erbfall kann sich der Ehegatte nur durch Ausschlagung lösen.

Der Vorteil bzw. ggf. auch der Nachteil des Berliner Testaments ist die sog. „Bindungswirkung“, die bei wechselbezüglichen Verfügungen eintritt.

Wenn Ehegatten sich bspw. gegenseitig einsetzen und für den Fall des Todes des länger Lebenden bereits konkrete Schlusserben benennen, ist dies i.d.R. eine wechselbezügliche Verfügung, die vom länger Lebenden nicht ohne weiteres abgeändert werden kann.

Nachteilig ist dies zum Beispiel, wenn einer der Ehegatten früh verstirbt und sich anschließend die familiäre Situation des länger Lebenden über Jahrzehnte noch dynamisch weiterentwickelt
Dieser kann auf solche Veränderungen seiner familiären Situation durch eine eventuell andere Verteilung seines Nachlasses dann leider nicht mehr reagieren.

Die Bindungswirkung kann aber auch vorteilhaft sein, z.B. dann, wenn die gemeinsamen Kinder bei dem länger Lebenden begründet oder unbegründet „in Ungnade fallen“ und der länger Lebenden sein Vermögen irgendeiner anderen Person, zB. dem neuen Ehegatten und dessen Kindern, zukommen lassen möchte.
Für diesen Fall ist bei einer Wechselbezüglichkeit der Anspruch der Kinder gesichert.

Zur Frage, wann eine Wechselbezüglichkeit vorliegt, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung und damit natürlich auch eine große Unsicherheit.
Deshalb empfehle ich, dass man bei der Testamentsgestaltung auf jeden Fall darauf achten soll, dass die wechselbezüglich gemeinten Verfügungen auch als solche bezeichnet werden.

Wie ich oben ausgeführt habe, hat die Bindungswirkung Vorteile aber auch Nachteile.
Ich selber empfehle daher meistens, dass betreffend der Bindungswirkung des Testamentes eine differenzierte Lösung gesucht wird, die einerseits das Interesse des Erstverstorbenen an der Einhaltung der Schlusserbeneinsetzung berücksichtigt, aber andererseits auch dem länger Lebenden einen gewissen Gestaltungsfreiraum einräumt.

Eine solche Lösung kann darin bestehen, dass man zwar die Einsetzung von Kindern oder den Schlusserben als bindend bezeichnet, dem länger Lebenden aber in einem bestimmten prozentualen Anteil des bei seinem Tode noch vorhandenen Nachlasses die Möglichkeit eröffnet, völlig frei zu testieren.

Hier sind viele verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar.
Zum Beispiel auch, dass der länger Lebende betreffend dem Anteil, der an die Abkömmlinge bindend zu gehen hat, zumindest die prozentuale Verteilung noch ändern kann oder dass noch weitere Abkömmlinge, also z.B. Enkelkinder, mit einbezogen werden können.

Natürlich gibt es beim Berliner Testament - abgesehen von der Bindungswirkung- , die jetzt in diesem Artikel thematisiert wurde, auch noch viele andere Regelungen, die aufgenommen werden können.

Hier möchte ich nur noch kurz die „Pflichtteilstrafklausel“ erwähnen, die möglichst sicher stellen soll, dass die Schlusserben auch tatsächlich abwarten, bis der Schlusserbfall eintritt:
Macht demnach ein Abkömmling bereits nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend, führt dies aufgrund der Pflichtteilstrafklausel (wenn diese aufgenommen wird) dazu, dass er letztlich auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil, also deutlich weniger, erhält.

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„Alle Jahre wieder….“: Räum- und StreupflichtenJeden Winter stellt sich wieder die Frage, welche Räum- und Streupflichte...
26/04/2023

„Alle Jahre wieder….“: Räum- und Streupflichten

Jeden Winter stellt sich wieder die Frage, welche Räum- und Streupflichten durchzuführen sind und wer hierfür verantwortlich ist. Bei Glatteis und Schnee auf Gehwegen kommt es häufig zu Unfällen. Dann ist zu fragen, wer hierfür verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks für die Verkehrssicherheit der Fußwege verantwortlich. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt der Räum- und Streupflichten die Verkehrssicherungspflicht, die derjenige zu beachten hat, der für Dritte eine Gefahrenquelle schafft oder für eine solche verantwortlich ist. Damit ist grundsätzlich der Eigentümer des Gehwegs für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Soweit dies die Gemeinde ist, haftet sie selbst, soweit sie nicht im Rahmen einer Satzung die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gehsteige auf die Straßenanlieger abgewälzt hat.

Geschützt durch die Verkehrssicherungspflicht sind diejenigen Personen, die befugtermaßen den Gehweg betreten.

Die Räum- und Streupflicht kann aber auch auf Dritte übertragen werden. Dies findet häufig im Rahmen von Mietverhältnissen statt. Hier wird die Räum- und Streupflicht vom eigentlich verkehrssicherungspflichtigen Vermieter zulässig auf den Mieter übertragen. Eine solche Übertragung bedarf allerdings einer entsprechenden Absprache, die sinnvollerweise im Mietvertrag schriftlich fixiert sein sollte. Hierbei muss klar geregelt werden, wann und in welchem Umfang zu räumen und zu streuen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Eigentümer durch Übertragung der Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig aus seiner Verantwortung entlassen wird. Er bleibt hinsichtlich der Pflichten des Dritten überwachungspflichtig, muss also die ordnungsgemäße Ausführung durch regelmäßige Kontrollen überprüfen. Kommt es dennoch zu einem Unfallereignis, muss der Vermieter im Zweifel nachweisen, dass er selbst regelmäßig kontrolliert hat.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften liegt die Verkehrssicherungspflicht bei jedem einzelnen Miteigentümer. Hier ist allerdings regelmäßig ein Hausverwalter eingesetzt, der die Verpflichtungen entsprechend delegiert. Aber auch hier besteht grundsätzlich eine Kontroll- und Überwachungspflicht der Wohnungseigentümer.

Eine Abwesenheit, bspw. aufgrund eines Urlaubs, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von seinen Verpflichtungen. Für diesen Fall hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass während seiner Abwesenheit die Pflichten ausgeführt werden.

Der Umfang der Räum- und Streupflichten richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Stärke und Umfang des Verkehrs und auch nach der Zumutbarkeit der jeweiligen einzelnen Maßnahme. Bei Gehwegen wird es im Allgemeinen ausreichend sein, diese in einer Breite freizuräumen, dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Gelegentlich gibt es hierzu Vorgaben in Gemeindesatzungen. Der Verpflichtete sollte sich im Zweifel kundig machen, welche Pflichten ihm nach solchen Gemeindesatzungen auferlegt werden. Zugänge zu Mülltonnen, Briefkästen etc. müssen ebenfalls freigeräumt werden, soweit diese dem öffentlichen Verkehr zugänglich sind. Bei sehr starkem Schnellfall oder sich ständig erneuerndem Glatteis dürfte in der Regel keine dauernde Räum- und Streupflicht bestehen, soweit eindeutig ist, dass eine Räum- oder Streumaßnahme binnen kurzer Zeit wieder wirkungslos werden würde. Bei leichtem Schneefall muss bereits während des Schneefalls mit groben Streumittel gestreut werden. Nach Ende des Schneefalls billigt die Rechtsprechung dem Verpflichteten üblicherweise eine angemessene Wartezeit zu. Bei außergewöhnlicher Glätte wird dem Verpflichteten eine besondere Sorgfalt und unter Umständen häufigeres Streuen, insbesondere regelmäßige Überprüfung auferlegt.

Die Gemeindesatzungen sehen üblicherweise einen Zeitrahmen für die Räum- und Streupflichten vor. Soweit dies nicht der Fall ist, darf allgemein davon ausgegangen werden, dass die Räum- und Streupflicht zeitlich zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends besteht.

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26/04/2023

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17/01/2023

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Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, auch während der Corona-Krise halten wir unseren Kanzleibetrieb für Sie aufrech...
24/03/2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
auch während der Corona-Krise halten wir unseren Kanzleibetrieb für Sie aufrecht. Sie erreichen uns wie bisher von Montag bis Donnerstag zwischen 8 Uhr und 12 Uhr bzw 13 Uhr und 17 Uhr, sowie Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 15 Uhr. Natürlich halten auch wir uns an die Empfehlungen der Behörden und werden unseren Kanzleiablauf den jeweiligen Vorgaben anpassen. Dies kann leider auch zu gewissen Verzögerungen führen, die wir bitten zu entschuldigen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir persönliche Besprechungstermine derzeit nicht anbieten können. Reichen Sie uns Ihre Unterlagen bitte per Post, Fax oder Mail ein, oder rufen Sie uns an. Wir bemühen uns, Sie durch den zuständigen Sachbearbeiter umgehend zu kontaktieren, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann. Bitte hinterlassen Sie hierzu eine Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können.
Auch für neue Mandate stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Wir möchten Sie hierzu auf unsere Homepage www.greiner-kollegen.de verweisen, auf der Sie sämtliche nötigen Informationen über unsere Kanzlei finden. Ebenfalls befindet sich dort ein Downloadbereich, in welchem Sie Vollmachten und weitere Formulare finden, die zur Mandatsannahme nötig sind.
Im Anschluss finden Sie unseren Kanzlei-Flyer, der Sie über unsere Fachanwaltschaften und Tätigkeitsbereiche informiert. Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne zu neu aus der Corona-Krise aufgetretenen Fragen je nach Rechtsbereich zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass trotz der derzeitigen außergewöhnlichen Situation sämtliche rechtlichen Fristen unbedingt eingehalten werden müssen, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden.
Bleiben Sie gesund! Wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Probleme.

Ihre Rechtsanwälte Greiner, Kotzschmar, Reinold, Eichhorn und Ligas sowie das gesamte Kanzlei-Team.

Rechtsanwältin Christine GreinerStudierte an der Universität Augsburg und schloss dort ihre juristische Ausbildung im De...
22/01/2020

Rechtsanwältin Christine Greiner

Studierte an der Universität Augsburg und schloss dort ihre juristische Ausbildung im Dezember 1989 mit dem zweiten juristischen Staatsexamen ab.

Im Anschluss trat sie in die bereits seit 1956 bestehende Anwaltskanzlei ihres Vaters, des Kanzleigründers Dr. Heinrich Greiner, ein.

Frau Rechtsanwältin Greiner bearbeitet vor allem das Familien- und Erbrecht, sowie sämtliche Bereiche des Zivilrechts. Die Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München hat ihr am 8.11.2005 den Titel "Fachanwältin für Familienrecht" verliehen. Sie ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein.

Rechtsanwalt Tilman KotzschmarBegann das juristische Studium im Jahr 1991 an der juristischen Fakultät in Augsburg. Dort...
22/01/2020

Rechtsanwalt Tilman Kotzschmar

Begann das juristische Studium im Jahr 1991 an der juristischen Fakultät in Augsburg. Dort legte er 1996 die erste juristische Staatsprüfung und im Frühjahr 1998 das zweite Staatsexamen ab und schloss sich sodann der Sozietät an.

Herr Rechtsanwalt Kotzschmar bearbeitet schwerpunktmäßig den Bereich Verkehrsrecht, welcher sich im wesentlichen aus der Regulierung von Verkehrsunfällen, dem Verkehrsstrafrecht und den Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten zusammensetzt. Daneben bearbeitet er das allgemeine Zivilrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Versicherungsrecht und Baurecht.

Rechtsanwalt Kotzschmar wurde von der Rechtsanwaltskammer des OLG-Bezirks München am 13.12.2005 der Titel "Fachanwalt für Verkehrsrecht" verliehen. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Weitere Informationen auch unter:
http://kotzschmar.adac-vertragsanwalt.de

Adresse

Haagstraße 14
Friedberg
86316

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+498214867070

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