Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Spezialisierte Kanzlei für Strafverteidigung und BtMG
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Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Die Experten für BtMG

Ihre erste Adresse für Strafverteidigung im BtMG. Unsere Fachanwälte für Strafrecht, Strafverteidiger und Experten für BtMG verteidigen deutschlandweit.

15/08/2026

⚠️ Irreführende „Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung“

Der Beschuldigte wird zur richterlichen Vernehmung nach § 133 StPO geladen. § 163a Abs. 3 StPO bestimmt ausdrücklich: „Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.“ Dort kann die Ladung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch durch Vorführung durchgesetzt werden.

Für eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung gibt es keine entsprechende Ladungs- oder Vorführungsbefugnis. § 163a Abs. 4 StPO regelt nur, was bei einer Vernehmung durch Polizeibeamte gilt: Eröffnung des Tatvorwurfs, Belehrung über das Schweigerecht und Verteidigerrechte. Eine Befugnis zu laden ergibt sich für die Polizei nicht.

Der Vergleich mit Zeugen zeigt das besonders deutlich: Zeugen müssen gemäß § 163 Abs. 3 StPO bei der Polizei nur erscheinen, wenn deren Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht. Für Beschuldigte hat der Gesetzgeber bewusst keine parallele Regelung geschaffen.

Die Polizei kann selbstverständlich um eine freiwillige Vernehmung bitten und einladen. Die Überschrift „Vorladung“ ist insoweit irreführend als Ladungen grundsätzlich verpflichtend sind. Beschuldigte müssen weder erscheinen noch absagen oder Gründe nennen.

Etwas anderes gilt im Polizeirecht zur Gefahrenabwehr: § 25 BPolG und etwa Art. 15 BayPAG erlauben unter eigenen Voraussetzungen polizeiliche Vorladungen, teils auch zwangsweise. Das ist präventives Polizeirecht, nicht die strafprozessuale Grundlage einer Beschuldigtenvernehmung.

Konstantin Grubwinkler ist Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner von Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte. Die bundesweit tätige Kanzlei ist die größte, ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei Deutschlands.

08/08/2026

Handy beschlagnahmt? ⚠️ Vorsicht, wenn die Polizei es zurückgibt.

Bei einer Durchsuchung oder Festnahme wird das Smartphone häufig sofort beschlagnahmt. Will der Beschuldigte anschließend seinen Strafverteidiger anrufen oder Angehörige benachrichtigen, gibt die Polizei das gesperrte Handy teilweise noch einmal heraus.

Das Problem: Der Beschuldigte entsperrt sein Smartphone für das Telefonat. Darauf wartet die Polizei. Anschließend wird mit einem schnellen Handgriff das entsperrte Gerät abgenommen und im laufenden, entsperrten Zustand beschlagnahmt.

Ich halte dieses Vorgehen und insbesondere das gewaltsame Entreißen des Geräts für rechtswidrig. Praktisch hilft das allerdings häufig wenig: Selbst eine rechtswidrige Art und Weise der Sicherstellung führt im deutschen Strafprozess keineswegs automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot. Sind Beschlagnahme und Auswertung des Smartphones grundsätzlich zulässig, sind die Chancen oft gering, die gewonnenen Daten später allein wegen dieses Vorgehens aus dem Verfahren herauszubekommen.

Deshalb: Wird das Handy für ein Telefonat noch einmal ausgehändigt, darauf vorbereitet sein, es sofort wieder zu sperren. Nach dem Gespräch das Gerät sperren oder ausschalten. Bei vielen Smartphones lässt sich außerdem durch mehrfaches Drücken der Seitentaste die biometrische Entsperrung deaktivieren.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige, ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei. Wir verteidigen insbesondere bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Smartphones, Untersuchungshaft und schweren Strafvorwürfen und beraten zu digitaler Beweissicherung und strafprozessualen Zwangsmaßnahmen.

07/08/2026

⚠️ Als Beschuldigter bei der Polizei: Nichts unterschreiben!

Ein beliebter Nachschlag, wenn ein Beschuldigter den Termin zur polizeilichen Vernehmung absagt: „Kein Problem, Sie machen also keine Aussage, ist vermerkt. Dann brauchen wir nur noch kurz Ihre Unterschrift.“

Nein, brauchen sie nicht.

Beschuldigte müssen weder Aussagen machen noch irgendwelche Erklärungen für die Polizei unterschreiben. Das gilt nicht nur für das Vernehmungsprotokoll.

Unterschriften können einem bei der Polizei auf ganz unterschiedlichen Formularen begegnen: Beschuldigtenbelehrung, Vernehmungsniederschrift, Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverzeichnis, Empfangsbestätigungen oder Belehrungen nach einer vorläufigen Festnahme.

Das Problem: Mit einer Unterschrift bestätigt man möglicherweise mehr, als man denkt.

Auf einer Belehrung dokumentiert man beispielsweise selbst, dass und gegebenenfalls wann man ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt wurde. Bei einer vorläufigen Festnahme muss die Polizei den Erhalt der Belehrung auch ohne Unterschrift dokumentieren.

Noch wichtiger kann das Sicherstellungs-/Beschlagnahmeverzeichnis sein. Dort können Erklärungen oder Kreuzchen zur freiwilligen Herausgabe, Sicherstellung oder Beschlagnahme enthalten sein. Wer unterschreibt, weiß nie genau, was dort angekreuzt wurde und welche Erklärung er damit bestätigt.

Deshalb einfache Grundregel für Beschuldigte:

Keine Aussage.
Keine freiwilligen Maßnahmen. Nichts unterschreiben.

Dass die Polizei eine Unterschrift gerne hätte, bedeutet noch lange nicht, dass man verpflichtet ist, sie zu leisten. Jede Unterschrift ist potenziell nachteilig.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte ist die größte, bundesweit tätige, ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei. Unsere Strafverteidiger verteidigen Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren – insbesondere bei Durchsuchung, Beschlagnahme, Festnahme und Untersuchungshaft sowie in Verfahren wegen schwerer Kriminalität, Wirtschafts-, Steuer- und Betäubungsmittelstrafrecht.

06/08/2026

Das deutsche Strafrecht verlangt Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat. Der maßgebliche Tatzeitpunkt bestimmt sich nach § 8 StGB. Wer dann schuldunfähig ist, kann wegen der Vorsatztat grundsätzlich nicht bestraft werden. Als Auffangtatbestand kommt § 323a StGB in Betracht.

Nach der Rechtsfigur der actio libera in causa verlagert sich der strafrechtlich relevante Anknüpfungspunkt auf das noch schuldfähige Sich-Berauschen. Die Handlung ist in ihrer Ursache frei.

Die Rechtsprechung stützt die vorsätzliche actio libera in causa im Kern auf eine tatbestandliche Vorverlagerung. Danach kann bereits das Sich-Berauschen als Beginn der tatbestandlichen Handlung bewertet werden. Teilweise wird dies mit dem Gedanken erklärt, der Täter benutze seinen später schuldunfähigen Zustand wie ein eigenes Werkzeug.

Die vorsätzliche Variante setzt Doppelvorsatz voraus. Der Täter muss sich vorsätzlich berauschen und bereits im nüchternen Zustand Vorsatz auf die konkrete spätere Tat fassen. Ein erst im Rausch gefasster Entschluss genügt nicht.

Eine zentrale Grenze hat der BGH in BGHSt 42, 235 gezogen (Urteil vom 22.08.1996, 4 StR 217/96). Bei verhaltensgebundenen und eigenhändigen Delikten scheidet die Rechtsfigur aus. Das gilt für §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG. Das Sich-Berauschen ist kein Führen eines Fahrzeugs.

Nach der heute überwiegenden Auffassung verstoßen Ausnahmemodell und Ausdehnungsmodell gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Die Verteidigung setzt hier an. Den erforderlichen Doppelvorsatz hat die Staatsanwaltschaft nachzuweisen. Wo er fehlt, trägt die actio libera in causa nicht.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Spezialisierte Strafverteidigung, bundesweit. 14 Rechtsanwälte an den Standorten Freilassing, München und Frankfurt am Main. Schwerpunkte: Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Cannabisrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Revision.

Vorladung, Durchsuchung oder Haftbefehl erfordern sofort einen Strafverteidiger. Wir verteidigen im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und in der Revision.

rgra.de

05/08/2026

Ein Zahlendreher in der Steuererklärung genügt, und der Apparat läuft. Für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens reicht der Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO. § 370 AO setzt Vorsatz voraus, ein Fehler ohne Vorsatz erfüllt allenfalls die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Das klärt sich aber erst am Ende eines Verfahrens, das mit Ermittlungen und häufig einer Durchsuchung beginnt.

Tritt der Staat ohne Rechtsgrundlage die Tür ein, endet das Verfahren gegen ihn regelmäßig mit einem Beschluss, der die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellt. Mehr folgt daraus meist nicht.

Art. 20 Abs. 3 GG bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht. Über Art. 1 Abs. 3 GG gilt das unmittelbar für alle drei Gewalten, über Art. 79 Abs. 3 GG ist das Rechtsstaatsprinzip selbst dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen. Daraus folgt der Vorbehalt des Gesetzes: Jeder belastende Eingriff braucht eine gesetzliche Grundlage. Der Begriff beschreibt damit zunächst eine Grenze für staatliches Handeln.

In der politischen Debatte wird er meist umgekehrt gebraucht. Ein starker Rechtsstaat steht dort für mehr Befugnisse, mehr Überwachung, mehr Repression, obwohl die Bindung an Recht und Gesetz gerade den Staat selbst adressiert, nicht den Bürger.

Zentral ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Ermittlungsmaßnahme braucht einen legitimen Zweck, muss dafür geeignet sein, das mildeste gleich wirksame Mittel darstellen und darf zum Eingriff nicht außer Verhältnis stehen. Diese Abwägung ist der Punkt, an dem sich Ermittlungsinteresse und Grundrechte tatsächlich messen.

04/08/2026

Die Polizei darf das Telefonat mit dem Strafverteidiger nicht auf das Ende der Durchsuchung verschieben.

§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO: Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Das gilt ab dem ersten Klingeln an der Wohnungstür, vor und während der Durchsuchung. Eine Telefonsperre ist unzulässig, solange keine vorläufige Festnahme vorliegt. Das Gespräch mit dem Verteidiger bleibt unüberwacht, § 148 StPO.

Ablauf und häufige Fragen zur Hausdurchsuchung:

Räume: die Wohnung und alle Räume, die der Verdächtige nutzt. In der WG das eigene Zimmer plus Küche, Bad, Wohnzimmer. Dazu Garage, Keller, Schuppen. Räume, die ausschließlich ein anderes WG-Mitglied nutzt, bleiben außen vor.

Gegenstände: Taschen, Koffer, Autos, Kisten, Kleidung im Schrank. Auch der Verdächtige selbst, die Kleidung am Körper und darunter. In Körperöffnungen darf die Polizei gegen seinen Willen nicht schauen.

Anordnung: richterlicher Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr im Verzug, § 105 Abs. 1 StPO, Art. 13 Abs. 2 GG. Gefahr im Verzug verlangt tatsächliche Gründe dafür, dass der Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen ist und Beweismittel verloren gehen. Vermutungen und kriminalistische Alltagserfahrung genügen nicht.

Strafverteidiger bei Hausdurchsuchung: Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte verteidigt bundesweit ausschließlich in Strafverfahren. 14 Strafverteidiger und ein Strafrechtsprofessor, über 20.000 abgeschlossene Verfahren, Standorte in München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Freilassing, Eggenfelden und Bad Kötzting. Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht und Gründungspartner, gelistet im Leaders-League-Ranking 2026. Schwerpunkte: Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG, KCanG), Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Sexualstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime, Revision. rgra.de

29/07/2026

Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde die auf Beweisvereitelung abzielenden, in Abs. 2 Nr. 3 abschließend aufgeführten Handlungen vornehmen und dadurch die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.

„Jedoch kann von dem Bestehen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) nicht (bzw. jedenfalls nicht mehr) ausgegangen werden. Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht gegeben ist, daß der Beschuldigte durch unlauteres Einwirken auf sachliche und persönliche Beweismittel die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigen wird (vgl. Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 112 Rn. 23-25); die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen rechtfertigt die Annahme der Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht (Boujong a.a.O., Rn. 26).“
OLG Köln Beschl. v. 10.9.1996 – 2 Ws 457/96

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte, Spezialisten für Strafverteidigung in München und Frankfurt am Main. Schwerpunkte: Kapitalstrafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht. 14 Strafverteidiger, ein Strafrechtsprofessor, über 20.000 Verfahren. rgra.de

28/07/2026

Um die Jugendstrafe herum verwechselt die Debatte drei Instrumente. Wer sie unterscheidet, versteht, warum ein in erster Instanz Verurteilter auf freiem Fuß sein kann.

§ 21 JGG, Bewährung: Die Strafe steht fest, das Gericht setzt ihre Vollstreckung aus. Aussetzungsfähig bis zwei Jahre.

§ 27 JGG, Aussetzung der Verhängung: Nicht einmal die Strafe steht fest. Das Gericht stellt nur die Schuld fest und bestimmt eine Bewährungszeit. Bewährt sich der Jugendliche, wird der Schuldspruch getilgt.

§ 61 JGG, Vorbewährung: Die Strafe steht fest, die Aussetzungsentscheidung wird bewusst vertagt, um die Entwicklung zu beobachten.

Eine Vorbewährung ist deshalb keine Bewährungsstrafe, auch wenn oft so genannt.

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte, Spezialisten für Strafverteidigung in München und Frankfurt am Main. Schwerpunkte: Kapitalstrafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht. 14 Strafverteidiger, ein Strafrechtsprofessor, über 20.000 Verfahren. rgra.de

23/07/2026

Wer zur Vernehmung vorgeladen wird, muss zwischen drei Konstellationen unterscheiden.

Richterliche Vernehmung: Der Ermittlungsrichter lädt schriftlich (§ 133 StPO). Erscheint der Beschuldigte nicht, kommt eine Vorführung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 134 StPO). Ohne Haftgrund folgt aus dem Ausbleiben nichts.

Staatsanwaltschaftliche Vernehmung: Hier besteht eine Erscheinenspflicht (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Auch sie ist aber nur über § 134 StPO zwangsweise durchsetzbar, also wiederum an die Haftbefehlsschwelle gekoppelt. Eine Pflicht zur Aussage besteht nie.

Polizeiliche Vorladung: Die Polizei kann den Beschuldigten nicht zur Vernehmung laden. § 163a Abs. 4 StPO verweist gerade nicht auf die §§ 133 ff. StPO. Einer polizeilichen Vorladung muss der Beschuldigte nicht folgen, sie löst keine Zwangsbefugnis aus.

Vorläufige Festnahme: Die Polizei kann vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 127 StPO vorliegen, also bei Gefahr im Verzug und bei Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen. Die Fesselung ist davon nicht automatisch gedeckt. Sie setzt eine eigene konkrete Gefahrenprognose voraus, etwa Flucht-, Angriffs- oder Selbstverletzungsgefahr, und muss verhältnismäßig sein.

Hauptverhandlung: Erst hier trifft den Angeklagten eine echte Anwesenheitspflicht. Bleibt er unentschuldigt aus, ordnet das Gericht die Vorführung an oder erlässt einen Haftbefehl (§ 230 StPO).

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte ist eine der größten ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien in Deutschland. Vierzehn Strafverteidiger und ein Strafrechtsprofessor verteidigen bundesweit von den Standorten München, Frankfurt am Main, Stuttgart, Freilassing, Eggenfelden und Bad Kötzting aus, mit Schwerpunkten im Strafprozessrecht, Betäubungsmittelstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Über 20.000 abgeschlossene Verfahren. Wer eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Festnahme erlebt, sollte vor der ersten Aussage einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.

20/07/2026

So aktivierst Du den Schutz:
iPhone: Einstellungen, Face ID und Code, Sperrcode eingeben, dann Aufmerksamkeit für Face ID erforderlich einschalten. Face ID entsperrt dann nur bei geöffneten, auf das Display gerichteten Augen.
Samsung Galaxy: Einstellungen, Biometrie und Sicherheit, Gesichtserkennung, Option geöffnete Augen erforderlich aktivieren. Samsung stuft die Gesichtserkennung selbst als unsicher ein. Echten Schutz bietet PIN plus Sperrmodus (Power-Taste halten).
Google Pixel und andere Android-Geräte: Sperrmodus im Ausschaltmenü schaltet Biometrie bis zur nächsten PIN-Eingabe ab. GrapheneOS bietet zusätzlich eine Notfall-PIN.

Warum das zählt:
Der BGH hat am 13. März 2025 entschieden (2 StR 232/24), dass Ermittler den Finger eines Beschuldigten unter Zwang auf den Sensor legen dürfen, um ein Handy zu entsperren. Grundlage: § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO, sofern eine Durchsuchung nach §§ 102, 105 StPO auch dem Auffinden des Geräts dient. Der Sache nach trifft das auch die Gesichtserkennung.

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