26/09/2025
„Die flüchtige Gesellschaft“ – das unlautere Geschäftsverhalten der GmbHs
Im Rechtsverkehr zeigt sich zunehmend ein praktisches Problem: GmbHs, die im Handelsregister weiterhin als aktiv geführt werden, entziehen sich tatsächlich jeder Erreichbarkeit und geschäftlicher Tätigkeit. Häufig deutet das Verhalten der Geschäftsführer auf ein systematisches Vorgehen hin, bei dem Kunden gezielt getäuscht und Zahlungen vereinnahmt werden, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Für die Gläubiger wird die Rechtsdurchsetzung dadurch erheblich erschwert, insbesondere, wenn eine Klage mangels zustellungsfähiger Anschrift nicht zugestellt werden kann. Die Situation gewinnt zusätzlich an Brisanz, da mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr steigt, dass Vermögenswerte zu Lasten der Gläubiger beiseitegeschafft und potenzielle Insolvenzansprüche unterlaufen werden.
Doch welche rechtlichen Möglichkeiten bleiben Gläubigern, wenn die GmbHs unauffindbar sind, Klagen nicht zugestellt werden können und der Verdacht eines systematischen Betrugs im Raum steht?
1. Kann eine Klage dennoch zugestellt werden?
GmbHs sind in erster Linie gem. § 10 GmbHG dazu verpflichtet, ihre Geschäftsanschrift im Handelsregister zu hinterlegen und diese auch stets aktuell zu halten. Kommt eine GmbH dieser Verpflichtung, etwa nach einem Umzug, nicht nach, so besteht grds. die Möglichkeit ihr dennoch wirksam zuzustellen. Abhilfe schafft hier die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) erweiterte öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO.
Dabei wird die Klage gemäß § 186 Abs. 2 ZPO durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung in einem elektronischen Informationssystem bekannt gemacht. Sie gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang ein Monat vergangen ist (§ 188 Satz 1 ZPO). Reagiert die beklagte GmbH also nicht, riskiert sie ein vollstreckbares Versäumnisurteil.
Allerdings stellt die öffentliche Zustellung lediglich ein subsidiäres Mittel dar, das nur bei Ausschöpfung anderer Zustellungswege in Betracht gezogen wird. Der BGH betonte in seiner Entscheidung vom 31.10.2018 (I ZR 20/18):
„An die Feststellung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung sind wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie der Intensität eines Eingriffs in dieses grundrechtsgleiche Recht durch eine öffentliche Zustellung hohe Anforderungen zu stellen“ (BGH Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 20/18).
Der § 185 ZPO bleibt damit ultima ratio (vgl. auch BT-Drs. 16/6140, S. 53).
Auch in praktischer Hinsicht ist die öffentliche Zustellung keineswegs ein Allheilmittel: Selbst, wenn ein Versäumnisurteil erwirkt wird, stellt sich die Frage, ob dieses tatsächlich durchgesetzt werden kann, insbesondere dann, wenn keine Vermögensmasse (mehr) vorhanden ist. Ist der aufgrund dieser Weise erwirkte Titel also im Ergebnis womöglich faktisch wertlos? Oder bestehen andere Möglichkeiten, die Verantwortlichen dennoch in die Haftung zu nehmen?
2. Besteht in solchen Fällen die Möglichkeit der Durchgriffshaftung?
Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter haften also in aller Regel nicht persönlich. Doch wie so oft gilt: Keine Regel ohne Ausnahme.
Die Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt und betreffen im Einzelnen Fälle der existenzvernichtenden Eingriffe durch die Gesellschafter sowie Fälle der Treuepflichtverletzung der Gesellschafter. Ob zumindest eines dieser Haftungstatbestände tatsächlich vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden, sondern ist durch eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls festzustellen. Wohl anzumerken ist aber, dass dem Geschäftsführer einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG die Verpflichtung trifft, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Verpflichtung besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft selbst, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (etwa BGH Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17; BGH Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10; BGH Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23), sodass die Verletzung dieser Treuepflicht nicht Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB für Dritte sein kann (BGH Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17).
Komplex wird es zudem, wenn als Geschäftsführer wiederum andere GmbHs fungieren. Sollte nämlich die Durchgriffshaftung hier zum Tragen kommen, wird wiederum nur mit dem jeweiligen Geschäftsvermögen der „Geschäftsführer-GmbH“ gehaftet. Bei entsprechender Insolvenz ihrerseits wird wohl auch im Wege der Durchgriffshaftung nicht viel Erfolg zu verspüren sein.
3. Strafrechtliche Schnittpunkte
Neben zivilrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen kommt in vorliegenden Konstellationen auch eine strafrechtliche Aufarbeitung in Betracht. Sollte sich herausstellen, dass die Geschäftsführer einer solchen GmbH von Beginn an nicht die Absicht hatten, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, sondern lediglich auf die Kaufpreiszahlung abzielten, könnte der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt sein. Im Falle systematischer Vorgehensweisen gegenüber einer Vielzahl von Kunden liegt dann der Verdacht eines gewebsmäßigen Betrugs gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr.1 StGB nahe, eine besonders schwere Form des Betruges mit entsprechend erhöhter Strafandrohung.
Nicht zuletzt ist auch an eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) zu denken, wenn bei einer drohenden Zwangsvollstreckung gezielt Vermögenswerte beiseitegeschafft werden.
Eine Strafanzeige dient daher nicht nur der Sanktionierung strafbaren Verhaltens, sondern kann, zumindest faktisch, auch Druck auf die handelnden Personen erzeugen und im Einzelnen den Weg zu einer zivilrechtlichen Wiedergutmachung ebnen.
4. Fazit
Die Konstellation einer „verschwundenen GmbH“, die im Handelsregister noch als aktiv geführt wird, stellt Gläubiger vor erhebliche praktische und rechtliche Herausforderungen. Zwar bietet die Zivilprozessordnung mit der öffentlichen Zustellung ein Mittel, um die formale Hürde der Klagezustellung zu überwinden, doch bleibt der dadurch erwirkte Titel oftmals wirtschaftlich wertlos, wenn die Gesellschaft faktisch vermögenslos ist.
Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und setzt eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen voraus. Die Durchgriffshaftung ist und bleibt ein rechtsdogmatischer Ausnahmefall, vor allem dann, wenn sich hinter den handelnden Personen weitere haftungsbeschränkte Gesellschaften verbergen.
In vielen Fällen wird daher die strafrechtliche Verfolgung zur letzten verbleibenden Option. Strafanzeigen dienen hierbei nicht nur der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens, sondern entfalten auch eine gewisse psychologische Wirkung, sei es durch Ermittlungsdruck oder die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Rahmen des Strafverfahrens.
Insgesamt zeigt sich: Das Problem nicht erreichbarer GmbHs offenbart eine Schutzlücke im Rechtsverkehr, die nicht nur zivilrechtliche Handlungsoptionen betrifft, sondern auch den Bedarf nach einer stärkeren Kontrolle und ggf. Sanktionierung solcher Gesellschaften auf gesellschaftsrechtlicher und strafrechtlicher Ebene erkennen lässt.
Albana Thaqi (10/2025) www.advolegis-wirtschaftskanzlei