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26/05/2017

"Führerschein" und "Fahrerlaubnis" - Wo ist der Unterschied?

Umgangssprachlich wird das "Fahren ohne Führerschein" und das "Fahren ohne Fahrerlaubnis" als Synonym verwandt. Juristisch macht es hingegen einen spürbaren Unterschied mit ebenso spürbaren Konsequenzen aus.

Der Führerschein ist lediglich die Plastikkarte oder - bei älteren Exemplaren - das Stück Papier. Führt man seinen Führerschein beim Autofahren nicht mit sich, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarngeld von 10 € geahndet wird (§ 75 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV).

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hingegen stellt eine Straftat dar (§ 21 StVG), die eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsieht. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn man entweder nie eine Fahrerlaubnis erworben hat oder sie - beispielsweise durch das Fahren in betrunkenem Zustand - wieder verloren hat und trotzdem beim Autofahren erwischt wird.

Unnützes Wissen? Nicht, wenn man den folgenden Fall bedenkt:

Angenommen, man gerät in eine Verkehrskontrolle und kommt mit dem Beamten in Konflikt - aus welchem Grund auch immer. Nehmen wir weiter an, der Beamte beabsichtigt, den Führerschein zu beschlagnahmen, wozu die Polizei grundsätzlich berechtigt ist.

Ist der Führerschein erst einmal beschlagnahmt, stellt jede weitere Fahrt eine Straftat dar, nämlich das oben schon erwähnte "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Das gilt unabhängig davon, ob die Beschlagnahme des Führerscheins zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Bis zur Rückgabe können durchaus einige Wochen vergehen, und zwar auch dann, wenn man tatsächlich unschuldig ist. In der gesamten Zeit stellt das Führen eines Kfz eine Straftat dar.

Die Alternative? Bei dieser Sachlage kann das geringere Übel darin liegen, den Führerschein nicht dabei zu haben (oder das zumindest zu behaupten). Die Polizei kann schließlich nur dasjenige beschlagnahmen, was man mit sich führt. Dieses Vorgehen zieht dann zwar die Zahlungspflicht von 10 € nach sich, man kann aber in den folgenden Tagen und Wochen weiter Autofahren, ohne sich strafbar zu machen.

Im Ergebnis klingt es merkwürdig, unser Tipp lautet gleichwohl wie folgt:

Riskiert man die Beschlagnahme seines Führerscheins, obwohl man weder alkoholisiert gefahren ist, noch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht, kann die Option, den Führerschein garnicht erst dabei zu haben, die bessere Lösung darstellen.

Gute Fahrt!

13/03/2017

Aus aktuellem Anlass: die Änderung des UVG ist noch nicht beschlossen! Noch ist unklar, ob künftig tatsächlich die Leistungen nach dem UVG über das 12. Lebensjahr eines Kindes hinaus gewährt werden.

Im Bundestag ist zwar von den meisten am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Subjekten - zuletzt in der Lesung vom 06.03.2017 - Zustimmung zu den Änderungen geäußert worden.

Wie so oft steckt der Teufel jedoch im Detail: die Kommunen befürchten eine untragbare Kostenlast, Familienverbänden geht der Entwurf nicht weit genug.

Wir stimmen ganz klar für eine Änderung: die Verlängerung der Bewilligungszeiträume führt zu weniger Streitigkeiten zwischen den Eltern, was dann wiederum zu einer höheren Anzahl von unbelasteten Kindern führt. Allein das sollte den Kostenträgern die "Peanuts" Wert sein, mit denen das UVG die Landeshaushalte belastet. Schließlich kommt hinzu, dass es bei weniger um Unterhalt streitenden Familien sicherlich auch weniger Ärger um das Sorge- und das Umgangsrecht geben wird, was wiederum Kosten einspart.

09/03/2017

Die unendliche Geschichte, oder: Das Wechselmodell 2.0

Schon seit Längerem wird in der familiengerichtlichen Rechtsprechung immer wieder diskutiert, ob – und wenn ja welche – Vorteile ein Betreuungsmodell mit sich bringt, in dem Kinder von getrenntlebenden Eltern von beiden zu gleichen Anteilen betreut werden. Hierzu existieren Modelle, bei denen die Kinder wochenweise von einem elterlichen Haushalt in den anderen wechseln, oder der Wechsel gar einmal pro Woche stattfindet.

Bisher entsprach es der wohl herrschenden Meinung, dass ein Wechselmodell hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit der Eltern stellt, da es anlässlich der Übergaben mehr Schnittstellen gebe, als bei dem „klassischen“ Residenzmodell, bei dem die Kinder zumeist jedes zweite Wochenende bei einem der Eltern und die übrige Zeit an ihrem sog. gewöhnlichen Aufenthalt – mithin bei dem anderen Elternteil – verbringen. Hieraus folgte, dass das Wechselmodell nicht gerichtlich angeordnet werden konnte, wenn sich ein Elternteil vehement gegen die Einrichtung eines solchen Modells wendet.

Die neue Entscheidung vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15) reißt die „alten Gewohnheiten“ auf und stellt klar, dass ein Wechselmodell auch dann gerichtlich angeordnet werden könne, wenn ein Elternteil sich dem entgegenstelle. Das gelte natürlich nur – so der BGH ausdrücklich –, wenn dieses Betreuungsmodell dem Kindeswohl am besten entspreche.

Für die betroffenen Familien und deren Anwälte, aber auch für die Familiengerichte, bleibt jetzt mit Spannung abzuwarten, welche Konsequenzen in der Praxis aus der neuen Rechtsprechung folgen. Es lässt sich am heutigen Tag noch nicht absehen, ob tatsächlich spürbare Konsequenzen aus dieser Entscheidung resultieren – die Tür ist jedenfalls geöffnet.

11/01/2017

Drum prüfe wer sich ewig bindet – zumindest im polnischen Recht

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat darüber zu entscheiden gehabt, ob im europäischen Recht ein „Recht auf Scheidung“ verankert ist.

Geklagt hat ein polnischer Ehemann, der sich von seiner Frau scheiden wollte. Die Scheidung wurde jedoch von den polnischen Behörden nicht akzeptiert. Dem Mann wurde entgegengehalten, dass er Schuld an den Eheproblemen sei – er war offenbar wiederholt fremdgegangen – und daher kein Recht habe, gegen den Willen seiner Frau geschieden zu werden. Die Ehefrau hatte der Scheidung nicht zugestimmt und glaubt an die Versöhnung. In seinem Antrag an den EGMR brachte der Ehemann vor, dass es ihm faktisch unmöglich sei, sich scheiden zu lassen, was nach seiner Auffassung gegen europäisches Recht verstoße.

Im Ergebnis führt der EGMR aus, dass es kein Recht auf eine Scheidung gebe und das in Polen geltende Verschuldensprinzip bei Scheidungen nicht gegen europäisches Recht verstoße.

Was bedeutet das für Scheidungen in Deutschland? Aller Voraussicht nach nichts. Das Verschuldensprinzip bei Scheidungen ist in Deutschland schon seit Jahrzehnten abgeschafft. Auf Basis der aktuellen Rechtslage ist es daher nicht möglich, dass sich ein solcher Fall auch in Deutschland ereignet – zumindest, solange nicht das polnische Recht auf die Scheidung anzuwenden ist.

Wer bei dieser Konstellation wohl mehr vom anderen profitiert?
15/11/2016

Wer bei dieser Konstellation wohl mehr vom anderen profitiert?

26/02/2016

Mutter darf nicht dauerhaft in WG ihres Sohnes leben.

Die Mutter eines Studenten darf sich nicht ständig in der WG ihres Sohnes aufhalten, wenn anderen WG-Bewohner dies nicht möchten.

Das hat das OLG Hamm im Fall einer Studenten-WG aus Münster entschieden. Ein WG-Bewohner hatte die Polizei zu Hilfe gerufen, um die Mutter aus der Wohnung weisen zu lassen.

Die Frau sollte sich während des Urlaubs ihres Sohnes um seine Katzen kümmern - sie war aber nicht nur zum Füttern der Tiere gekommen, sondern gleich eingezogen.

Um das Hausrecht durchzusetzen, musste die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden. Dabei zog sich die Mutter Verletzungen zu, für die sie Schadensersatz verlangte.
Das Gericht hat jedoch entschieden, dass für ein dauerhaftes Wohnen im Zimmer des Sohnes die Erlaubnis der anderen Bewohner erforderlich ist und wies die Klage ab.

(OLG Hamm, Az.: 11 U 67/15)

29/12/2015

Alle Jahre wieder ... Kindesunterhalt

Zum 01.01.2016 erhöhen sich wiederum die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle. Nach den beiden Erhöhungen im Jahre 2015 - einmal im Januar, ein weiteres Mal im August - sind die Zahlungspflichten im Vergleich zum Vorjahr spürbar gestiegen.

Sollten Sie sich auf der Seite der Berechtigten befinden, können Sie die höheren Sätze sogleich ab Januar einfordern. Verfügen Sie gar über einen dynamischen Titel, müssen Sie nichts weiter unternehmen: die Zahlungsverpflichtung erstreckt sich automatisch auf den höheren Zahlbetrag.

Befinden Sie sich hingegen auf der Seite der Verpflichteten, kann es ratsam sein, die letzten Tage des Jahres für eine feste Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Vereinbaren Sie auf der Basis der noch aktuellen Düsseldorfer Tabelle einen festen Zahlbetrag, besteht die Möglichkeit, dass Sie hierdurch einer Erhöhung ab 2016 entgehen.

22/12/2015

Pflicht zur Löschung intimer Fotos aus einer Beziehung?

Endet eine Beziehung - gleich ob mit oder ohne Trauschein - gibt es neuerdings einen Anspruch auf Löschung von intimen Bildern, die während der Beziehung gefertigt wurden. Der Bundesgerichtshof formuliert in seinem Urteil vom 13.10.2015 wie folgt:

"Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat."

Im Regelfall dürfte davon auszugehen sein, dass intime Bilder, die während einer Beziehung gemacht werden, nur während der Beziehung vom anderen "genutzt" werden sollen.

Die Entscheidung gibt den Betroffenen natürlich keine Garantie, dass solche Bilder nach dem Ende einer Beziehung nicht im Freundeskreis oder im Internet die Runde machen; sie gibt aber zumindest einen Unterlassungs- und Löschungsanspruch, mit dem man der unkontrollierten Ausbreitung begegnen kann.

07/12/2015

(Selbstverständliche?) Reinigungspflichten des Mieters

Mieter einer Wohnung sind vertraglich zum Schutz und zur Fürsorge der Mietsache verpflichtet, entschied das AG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 8. Oktober 2015. Dies beinhalte auch Putz- und Reinigungspflichten des Mieters. Dabei können die Vorstellungen von notwendigen Reinigungsmaßnahmen zwischen Vermieter und Mieter erheblich auseinanderfallen. Die Verschmutzung dürfe jedoch nicht so weit gehen, dass eine Reinigung nur noch unter Substanzschädigung der Oberfläche möglich sei, so das Gericht.

Die Grenze, ab wann dieser Reinigungspflicht nicht mehr hinreichend nachgekommen wird, nahm das Gericht bei einem "dicken, braunen Schmutzgrind" an, der auf Badezimmerfliesen entstand, die über Jahre hinweg nicht gereinigt wurden. Der Grind war offenbar so unübersehbar, dass sich Handwerker, die Arbeiten in der Mietwohnung durchführen sollten, über den Zustand der Wohnung bei Vermieter beschwerten.

11/11/2015

Laubbeseitigung

In den letzten Herbsttagen fallen jetzt die unzähligen goldgelbenen Blätter von den Bäumen und bedecken Fußgängerwege unter sich. Durch Nässe entsteht dann eine Rutschgefahr, die zu gefährlichen Stürzen und damit verbundenen Schäden führen kann.

Wer muss im Schadensfall dafür haften? Gibt es eine Pflicht zur Laubbeseitigung?

Hier gilt, wie so oft, die typische Juristenantwort: Das kommt drauf an!

In Frankfurt beispielsweise regelt die Straßenreinigungssatzung, dass die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege Aufgabe der Stadt ist, welche dafür die Frankfurter Entsorgungsbetriebe beauftragt. Die Grundstückseigentümer müssen also nicht täglich den Bürgersteig vor ihrem Haus fegen.

In anderen Städten oder Gemeinden kann es hingegen an einer vergleichbaren Straßenreinigungssatzung fehlen. Dann obliegt es den Grundstückseigentümern, ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen und die öffentlichen Gehwege zu reinigen. Unterlassen sie dies, können sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Aber auch dieser Einstandspflicht sind Grenzen gesetzt. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil, dass es den Eigentümern nicht zumutbar sei, morgens um 7 die Witterungsverhältnisse zu überprüfen und das Laub bei Rutschgefahr zu entfernen. Außerdem handele es sich bei Herbstlaub nicht um eine plötzlich und unerwartet auftretende Erscheinung, sondern eine, die sich alljährlich wiederholt und mit der jeder Bürger zu rechnen habe. Der Passant hat also ebenfalls aufzupassen.

Aber Achtung: für den Winterdienst gelten andere Vorschriften! Hier sind in der Regel weiterhin die Grundstückseigentümer in der Pflicht.

07/11/2015

Vom Sorgerecht ist auch das Recht der Eltern umfasst, dem Kind einen (oder mehrere) Vornamen zu geben. Dieses Recht hat aber auch Grenzen:

In einem - inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren wollte die Kindesmutter ihrem zweiten Sohn zwölf Vornamen geben. Das wurde sowohl vom Amtsgericht und im Anschluss vom Landgericht als willkürlich bezeichnet.

Im Ergebnis durfte die Mutter ihrem Sohn acht Vornamen geben. Dies wurde inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet (Az.: 1 BvR 994/98).

In diesem Sinne: Herzlichen Glückwunsch, Chenekwahow Migiskau Nikapi-Hun-Nizeo Alessandro Majim Chayara Inti Ernesto Prithibi Kioma Pathar Henriko!

28/10/2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt, das gegen die Angeklagte wegen der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Rechtsanwalt Jochen Rüter war in dem Prozess als Verteidiger der Angeklagten bestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die beanstandete, dass die Angeklagte nicht auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt wurde, hatte keinen Erfolg.

Die im Allgäu lebende Angeklagte konvertierte im Jahre 2012 zum Islam und reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern nach Syrien, ohne deren Vater hierüber zu informieren. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau eines Mitglieds einer Al Qaida nahestehenden Gruppierung. Die Angeklagte sympathisierte auch selbst mit dieser Vereinigung und ließ sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Sie war bereit, die der Familie zur Verfügung stehenden Waffen - eine Maschinenpistole, ein Sturmgewehr und Handgranaten - bei einem Angriff durch die syrische Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Aufgrund der immer größer werdenden Gefahr kehrte sie mit ihren Töchtern im Mai 2014 nach Deutschland zurück.

Jochen Rüter zeigte sich mit dem Urteil sehr zufrieden. Schließlich hat der BGH sich seiner im Plädoyer dargelegten Rechtsauffassung weitestgehend angeschlossen: Nicht jede gegen Leib oder Leben von auf Seiten des Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfenden Personen gerichtete Gewalthandlung ohne weiteres die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Angeklagte hat sich nämlich nicht an Kampfhandlungen in Syrien beteiligt. Vielmehr wechselte sie mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort, um nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Die Ausbildung an Waffen hat sie nur deswegen absolviert, um sich und ihre Kinder vor feindlichen Angreifern zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der eigenen Verteidigung dienenden Handlungen von Zivilpersonen, die allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liegt die Annahme einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat regelmäßig fern.

Über den konkreten Fall hinaus wies der BGH zudem darauf hin, Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte, insbesondere auf solche in Krisenregionen, verlange.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15

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