Niehus, Rechtsanwalt

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Die Eintragung einer beschränkten dinglichen Dienstbarkeit als Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist nicht nach § 53 Abs. 1 ...
13/04/2025

Die Eintragung einer beschränkten dinglichen Dienstbarkeit als Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist nicht nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO unzulässig, wenn ferner eingetragen wird, dass das Recht auch zur Benutzung als Büro unter Ausschluss des Eigentümers berechtige. Bei einem dinglichen Wohnrecht ist die Mitbenutzung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, erlaubt wenn weiterhin Hauptzweck die Wohnnutzung ist. Dass das bewilligte Recht mit dem eingetragenen Recht nicht identisch, also möglicherweise unrichtig ist, führt nicht zur Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2024 – 5 W 26/24 –

Keine unzulässige Eintragung eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB, wenn auch Büronutzung gestattet wird. OLG Brandenburg, 30.04.2024 – 5 W 26/24 -

Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages der erstattungsberechtigten Partei kann nicht im Kostenfestsetzungsverf...
11/04/2025

Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages der erstattungsberechtigten Partei kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben werden. Es handelt sich um eine materiell-rechtlichen Einwendung außerhalb der reinen prozess- und gebührenrechtlichen Prüfung durch den Rechtspfleger, die allenfalls bei einfach gelagerten und unstreitigen Sachverhalten möglich ist, zu denen die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB oder gem. § 138 BGB nicht gehören. Hier muss der Kostenschuldner gegebenenfalls nach der Kostenfestsetzung eine Vollstreckungsgegenklage (& 767 ZPO) erheben.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2025 - 30 W 20/25 -

Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. OLG Frankfurt vom 19.02.2025 - 30 W 20/25 -

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Weitergabe von Daten ...
04/04/2025

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist bei der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter Weitergabe von Daten auf die Ausgleichsfunktion der Norm abzustellen. Der normierte Ersatzanspruch dient nicht der Abschreckung und ihm kommt auch keine Straffunktion zu.

Ein immaterieller Schaden im benannten Sinn ist dargelegt, wenn unberechtigt weitergebene Daten geeignet waren, die Kreditwürdigkeit des Betroffenen erheblich herabzusetzen (so z.B. bei dem Anhalten einer Kreditvergabe an den betroffenen durch dessen Hausbank).

Ein Betrag von € 500,00 für die Datenweitergabe (wegen nicht vorliegenden Zahlungsverzugs) durch ein Mobilfunkunternehmen ist ausreichend, auch wenn die Hausbank zeitweilig eine Kreditvergabe an den Betroffenen anhielt.

BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 -

„Immaterieller Schadensersatz“ iSv. Art. 82 DSGVO hat (nur) eine Ausgleichsfunktion. BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 -

Der Streitwert einer Auflassungsklage wird grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert (in der Regel der Kaufpreis...
30/03/2025

Der Streitwert einer Auflassungsklage wird grundsätzlich gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert (in der Regel der Kaufpreis) bestimmt. Ist hier nur noch ein geringer Restkaufpreis streitig (hier mit € 17.310,10 6,02% des Kaufpreises für die Eigentumswohnung) liegt der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den mit Auflassungsvormerkung gesicherten Kläger weit unter dem Verkehrswert. Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Damit ist nach § 3 ZPO der Streitwert auf die Höhe des Restkaufreises zu begrenzen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 W 53/25 -

Streitwert der Auflassungsklage bei nur noch geringer Restforderung nach § 3 ZPO in Höhe des Restkaufpreises. OLG Koblenz, vom 17.02.2025 - 3 W 53/25

Der Gerichtsvollzieher hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, §§ 802a Abs. 2 S. ...
28/03/2025

Der Gerichtsvollzieher hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht zu sein, §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 802b ZPO, wofür er dann auch die Gebühren nach Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen kann.

Bei Durchführung desselben Auftrages entstehen die Gebühren nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses nur einmal, § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG. Der Versuch einer gütlichen Einigung im Zusammenhang mit der Einholung einer Vermögensauskunft ist damit eine Einheit mit dem Versuch im Zusammenhang mit einer Beantragung und Vollstreckung eines Haftbefehls. Die Gebühr für den Versuch einer Einigung entsteht, auch wenn der Versuch in beiden Fällen erfolgt, nur einmal.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2024 - 2 W 88/24 -

Unzulässige Gerichtsvollziehergebühr für gütliche Einigung bei Vermögensverzeichnis u. zusätzl. Verhaftung. OLG Braunschweig, 11.11.24 - 2 W 88/24 -

Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum...
24/03/2025

Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich mindert.

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Mitbewohner auf seinem Balkon raucht und nicht notwendig Rauch oder Gerüche in die Wohnung des vom Rauch gestörten Mieters einzieht (z.B. da bei einer Vielzahl von Fenstern nur einige geschlossen bleiben müssen) bzw. in die Wohnung gelangter Rauch bzw. Gerüche nicht durch Lüften wieder entfernt werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein exzessives Rauchen vorliegt.

AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24 -

Nachbars Rauchen auf Balkon begründet keine Mietminderung, wenn Eindringen in Wohnung vermeidbar. AG Remscheid, Urteil vom 02.05.2024 - 7 C 5/24 -

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in ...
21/03/2025

Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann vom Kläger nicht verlangt werden, genaue Kenntnisse medizinischer Zusammenhänge zu haben. Er muss auch keine die Verletzung ausweisende medizinische Bescheinigung vorlegen.

Bei psychischen Beschwerden (hier durch Drittwirkung) reicht die Beschreibung derselben, wenn es sich nach der Behauptung um „pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich“ handelt. Das Gericht hat dann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.

BGH, Beschluss vom 11.02.2023 - VI ZR 185/24 -

Psychische Beeinträchtigung muss alleine zur Substantiierung nicht durch Atteste o.ä. belegt werden BGH, Beschluss vom 11.02.2023 - VI ZR 185/24 -

Ein Fahrgast ist im Bus verpflichtet, sich stets einen festen Halt zu verschaffen (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft).  Dabei ko...
18/03/2025

Ein Fahrgast ist im Bus verpflichtet, sich stets einen festen Halt zu verschaffen (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft). Dabei kommt es bei jedem einzelnen Fahrgast auf die individuellen Besonderheiten und Gegebenheiten an, die im Zeitpunkt des Bremsmanövers des Busses vorliegen. Zu berücksichtigen sind so auch Alter und mögliche Schwerbehinderung.

Da eine (plötzliche) verkehrsbedingte Vollbremsung eines Busses, insbesondere im Stadtverkehr, nicht auszuschließen ist, ist es nicht ausreichend, wenn sich der Fahrgast nur mit einer Hand an einem Handlauf festhält, die andere Hand auf einem Trolley legt (der zudem bei einer Vollbremsung herumgewirbelt wird). Ist der Fahrgast schon älter (hier: 71 Jahre) und führt er einen Gegenstand wie einen Trolley mit sich, so hätte er zur eigene Sicherung auch einen Sitzplatz zu nehmen (wenn ein solcher frei ist).

AG München, Urteil vom 18.10.2024 - 338 C 15281/24 -

Rechtsanwalt Ralf Niehus veröffentlicht aktuelle Entscheidungen aus allen Rechtsgebieten.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug regelmäßig von einer markengebundenen Vertragswerkstatt warten, kann dies einem Verw...
15/03/2025

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug regelmäßig von einer markengebundenen Vertragswerkstatt warten, kann dies einem Verweis des Schädigers auf eine andere Werkstatt entgegenstehen, da die Vermutung begründet wird, dass der Geschädigte ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt hat. Macht der Geschädigte allerdings fiktiven Schadensersatz nach einer Eigenreparatur geltend, widerlegt er damit die Vermutung an einem besonderen Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt und muss sich grundsätzlich an eine andere Werkstatt verweisen lassen, deren Kosten dann maßgeblich für die fiktiven Reparaturkosten sind.

AG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 - 16 C 284/24 -

Ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt ist bei Eigenreparatur durch Geschädigte nicht unzumutbar. AG Chemnitz, Urteil vom 16.08.2024 - 16 C 284/24

14/03/2025

Das Finanzgericht, welches zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft / Unterlagen vom Finanzamt anfordert (§ 79 Abs. 1 S. 2 N. 3 FGO), hat dies den Parteien mitzuteilen (§ 79 Abs. 2 FGO). Unterlässt es diese Mitteilung und stützt es sich im Urteil auf diese Auskunft / Unterlagen, liegt darin ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da eine Partei zu weitergehenden Vortrag keine Veranlassung hat, wenn sie keine Kenntnis von der eingeholten Auskunft / Unterlage hat (selbst wenn sie ihr inhaltlich bekannt sein sollte). Beruht das Urteil auf der fehlenden Information der Partei(en), ist es wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

BFH, Beschluss vom 16.01.2025 - VIII B 110/23 -

https://recht-kurz-gefasst.blogspot.com/2025/03/einholung-einer-auskunft-durch-das.html

Bei dem Direktzahlungsmodell im Grundstückskaufvertrag (der Verkäufer muss die Lasten im Grundbuch selbst aus dem Kaufpr...
10/03/2025

Bei dem Direktzahlungsmodell im Grundstückskaufvertrag (der Verkäufer muss die Lasten im Grundbuch selbst aus dem Kaufpreis ablösen, der fällig wird, wenn dem Notar die Löschungsunterlagen vorliegen), hat der Verkäufer eine Erfolgspflicht und muss die Löschungsunterlagen besorgen. Er gerät in Verzug, wenn im Kaufertrag nichts benannt ist, innerhalb von sechs Wochen bis zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages.

Ist der zur Löschung vorzulegende Grundschulbrief bei dem Grundbuchgläubiger nicht mehr auffindbar, und wussten dies die Kaufvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht, muss der Grundbuchgläubiger ein Aufgebotsverfahren einleiten und zur Löschung ist der Ausschließungsbeschluss vorzulegen.

Bei Kenntnis der Kaufvertragsparteien von dem Verlust des Grundschuldbriefes verlängert sich die Frist zu Vorlegung der Löschungsunterlagen durch den Verkäufer, nicht aber dann, wenn er keine Kenntnis hat und von daher die Löschungsunterlagen dem Notar nicht fristgerecht vorliegen.

Grundsätzlich haftet der Verkäufer nach Ablauf der Vorlegungspflicht dem Käufer auf Schadensersatz. Dies setzt Verschulden des Verkäufers voraus. Kann er die Unterlagen (hier den Grundschuldbrief) nicht vorlegen, da er bei dem Grundschuldgläubiger abhanden kam, und wusste der Verkäufer dies nicht und wurde das Aufgebotsverfahren alsbald nach Feststellung des Verlustes eingeleitet, scheidet eine Haftung aus, da er den Verzug nicht vertreten hat; der Grundbuchgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers zur Vorlage der Löschungsunterlagen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer scheidet in diesem Fall aus.

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23 -

Grundstückskaufvertrag: Bank ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers bei Herausgabe des Grundschuldbriefes. BGH, Urteil v. 06.12.2024 - V ZR 229/23

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers greift allenfalls, wenn es zu einer Kollision zwischen einem ordnungsge...
05/03/2025

Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers greift allenfalls, wenn es zu einer Kollision zwischen einem ordnungsgemäß Überholenden kommt und der Überholer dem Linksabbieger unmittelbar folgt, nicht wenn der Überholer eine Kolonne überholt.

Eine (auch stehende) Kolonne darf grundsätzlich überholt werden. Dies setzt aber voraus, dass ein anders Fahrzeug nicht die Sicht auf den vorausliegenden Verkehrsraum verdeckt. Ist bei einer stehenden bzw. anfahrenden Kolonne unklar, wie sich die einzelnen Fahrzeuge in der Kolonne verhalten werden, hat das von hinten anfahrende Fahrzeug einen Überholvorgangs zurückzustellen.

Faktische Überholverbote durch die Zeichen 295, 298 und 222 sind zwingend zu beachten. Mit ihnen wird ein Auffahren auf die Gegenfahrspur untersagt. Ein linksseitiges Vorbeifahren an Fußgängerquerungshilfen (trotz Zeichen 222) ist ein grober Verkehrsverstoß, mit dem ein schnelles Fortkommen über die Sicherheit der Straßenverkehrs gestellt wird und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Die Missachtung mehrfacher hintereinander befindlicher faktischer Überholverbote lässt einen Verstoß des Abbiegenden gegen die 2. Rückschaupflicht zurücktreten.

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 08.10.2024 - 12 U 78/24 -

Missachtung faktischer Überholverbote lässt Verstoß des Abbiegenden gegen die 2. Rückschaupflicht zurücktreten. OLG Brandenburg, 8.10.24 - 12 U 78/24

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