30/08/2026
Das FG Münster hat in dem Rechtsstreit Az. 4 K 2261/25 entschieden, dass Fahrtkosten zur Pflege der Schwiegermutter keine außergewöhnlichen Belastungen für die Pflegenden darstellen und somit steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass aufgrund der räumlichen Distanz von 300 km keine sittliche Verpflichtung zur Pflege bestand und daher die Inanspruchnahme eines örtlichen Pflegedienstes zumutbar gewesen wäre. Somit konnte nur der Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden.