20/07/2021
Wenn nach Katastrophen die echten Held*innen mit ihrer Arbeit fertig sind, dann sind am Ende auch wir Jurist*innen an den Aufräumarbeiten beteiligt.
Bei der aktuellen Hochwasserkatastrophe stellt sich zum Beispiel die arbeitsrechtliche Frage, was aus den Lohnansprüchen wird, wenn wegen des Hochwassers nicht gearbeitet werden kann.
Zwei Situationen sind zu unterscheiden. Die Erste ist einfach die Zweite etwas komplizierter.
Erste Situation:
Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin könnte arbeiten, aber der Betrieb liegt still.
Lösung:
Im Ausfall der Arbeit hat sich das sogenannte Betriebsrisiko realisiert. Das Betriebsrisiko tragen die Arbeitgeber*innen und die können sich dagegen versichern. Arbeitgeber*innen müssen Lohn und Gehalt zahlen, auch wenn nicht gearbeitet wird.
Zweite Situation:
Der Betrieb läuft, aber die Arbeitnehmer*innen können wegen der Katastrophe nicht arbeiten.
Lösung:
In Paragraf § 616 BGB steht, dass Arbeitnehmer*innen ihren Lohn auch dann bekommen, wenn sie unverschuldet aus persönlichen Gründen „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht arbeiten können. Was eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ist, ist umstritten. Manche meinen, ein paar Tage müssten ausreichen, andere halten bis zu sechs Wochen für angemessen. Alles dazwischen wird auch vertreten.
Was richtig ist, entscheidet bei einem Streit das zuständige Arbeitsgericht und die einzelnen Arbeitsgerichte können dabei durchaus unterschiedliche Grenzen ziehen. Ich persönlich finde, dass gute Argumente für eine Grenze von etwa einer Woche sprechen.
Zwei Dinge sind noch wichtig:
Wenn die Verhinderung eine erhebliche Zeit erreicht hat, dann entfällt der Anspruch komplett, also auch für die ersten Tage.
Die Geltung von § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wenn das der Fall ist, müssen Arbeitgeber*innen gar nichts zahlen. Schauen Sie also zuerst in Ihren Vertrag.