02/02/2026
An alle Gartenbesitzer und Hobbygärtner - die Frist läuft!
In § 39 Bundesnaturschutzgesetz wurde festgelegt, dass in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September es verboten ist, radikale Rückschnitte von Hecken, „lebenden Zäunen“, Gebüsche und anderen Gehölzen vorgenommen oder „auf den Stock“ gesetzt werden dürfen, um brütende Vögel und andere Tiere zu schützen. Erlaubt sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte.
Größere Rückschnitte sind nur von Oktober bis Februar erlaubt.
Allerdings sind hier auch die regionalen Satzungen der Gemeinden zu beachten, die über bundesweite Regelungen hinausgehen können um Lebensstätten von Tieren zu schützen.
Sollte hier Beratungsbedarf bestehen, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.