25/07/2020
Haftung des Vermieters bei Räumung ohne Titel
Gibt es zwischen den Mietparteien Streit um die Beendigung eines Mietverhältnisses und die Räumung und Herausgabe des Mietobjekts, steht der Vermieter oft vor der Entscheidung, Klage zu erheben, um seinen Räumungsanspruch durchsetzen zu können. Hierbei sind die Dauer des Verfahrens und der Höhe der Kosten das Problem. Ist der Mieter längere Zeit abwesend und nicht klar, ob er wiederkommt, kommt mancher Vermieter auf die Idee, die Räume ohne Räumungsklage und entsprechenden Vollstreckungstitel in Besitz zu nehmen. Taucht der Mieter dann wieder auf, verlangt er unter Umständen Ersatz seines Schadens. Einen solchen Fall hatte das OLG Köln (Urteil vom 28.05.2020 - 21 U 53/19) aktuell zu entscheiden.
So nahm der Mieter den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser ohne einen gerichtlichen Räumungstitel die Gewerberäume geräumt und sämtliches Inventar aus den Räumen geschafft hatte. Hierbei setzte er sich zudem über eine Vereinbarung zur Abholung des Inventars durch den Mieter hinweg, indem er vor dem vereinbarten Termin die Sachen wegräumte. Der Mieter wusste aufgrund vorheriger Abwesenheit nicht mehr, welche Gegenstände sich genau in den Räumen befinden. Der Vermieter hatte das Inventar bei Verbringung der Sachen nicht aufgelistet. Später stellte sich heraus, dass einzelne Einrichtungsgegenstände abhanden gekommen waren, für die der Mieter Schadensersatz verlangte.
Hierbei wurde deutlich, wie problematisch ein solches Vorgehen des Vermieters ist. Räumt er das Objekt eigenmächtig ohne einen gerichtlichen Titel, handelt es sich, solange der Mieter seinen bestehenden Besitz nicht aufgegeben hat, um eine verbotene Eigenmacht. Für die Folgen dieser verbotenen Eigenmacht haftet der Vermieter verschuldensunabhängig. Wendet er ein, er habe sich über Voraussetzungen und Umfang seines Selbsthilferechts geirrt, ist dies unerheblich. Vielmehr muss er beweisen, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt der Räumung nicht vorhanden oder unbeschädigt gewesen sind. Ebenso geht es zu seinen Lasten, wenn er keine Nachweise zum Bestand, den Zustand und die wertbildenden Merkmale der Gegenstände vorlegen kann, die durch die verbotene Eigenmacht in Besitz genommen worden sind.
Zur Obhutspflicht des Vermieters gehört es, die Interessen der nicht anwesenden Mieter zu wahren, was nicht nur beinhaltet, dass keine Beschädigungen an den eingelagerten Gegenständen entstehen. Vielmehr besteht auch die Pflicht, schon bei Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und den Wert schätzen zu lassen. Ein Mitverschulden des Mieters aufgrund der verspäteten Rückgabe war nicht gegeben, da der Vermieter die vereinbarte Frist zur Abholung der Gegenstände durch den Mieter nicht abgewartet hat und stattdessen vorfristig die Räume beräumt hat.
An diesem Fall zeigt sich, dass eine Räumung nur mit gerichtlichem Titel durch den Gerichtsvollzieher erfolgen sollte, da andernfalls unkalkulierbare Risiken bestehen.
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung