19/12/2019
Falschparker-Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19)
- Halter muss den Fahrer benennen -
Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zu falsch abgestellten Fahrzeugen auf Privatparkplätzen verkündet.
Kurzfassung:
Aufgrund dieser Entscheidung ist nun damit zu rechnen, dass Betreiber von privaten Parkplätzen (vor Supermärkten oder Baumärkten etc.) vermehrt gegen Falschparker vorgehen. Da nun in jedem Fall der Halter zur Verantwortung gezogen werden kann, muss der Betreiber nicht befürchten, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Langfassung:
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Halter eines PKW, welcher auf einem Privatparkplatz falsch abgestellt worden ist, selbst zur Kasse gebeten werden kann, sofern er den Fahrer, also denjenigen, der den Verstoß tatsächlich begangen hat, nicht offenbart.
Ausgangslage:
Im öffentlichen Straßenverkehr ist für Verstöße grundsätzlich derjenige verantwortlich, der den Verstoß begangen hat. Dies ist in der Regel der Fahrzeugführer. Mit einigen Ausnahmen (z.B. Mängel am Fahrzeug selbst, Unfälle etc.) ist somit der Halter des Fahrzeuges nicht verantwortlich.
Anders verhält es sich jedoch bei Halt- und Parkverstößen im öffentlichen Raum, da in solchen Fällen § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Anwendung findet, welcher regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Halter des falsch abgestellten Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können.
Der § 25 a StVG bezieht sich allerdings nicht auf Verstöße auf Privatparkplätzen.
Im privaten Bereich wird die Einhaltung der Regeln für das Abstellen (Einlegen einer Parkscheibe, Parkdauer, Berücksichtigung der Markierungen etc.) von Kraftfahrzeugen häufig vom Betreiber selbst oder durch von diesem beauftragte Dienstleister überwacht.
In diesen Fällen kommt in der Regel durch das Befahren des Parkplatzes und das Abstellen des Fahrzeuges ein Vertrag (Miet- oder Leihvertrag) zwischen dem Fahrer und dem Betreiber, nicht jedoch zwischen dem Betreiber und dem Fahrzeughalter zustande.
Den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts folgend, muss sich der Betreiber demnach für entstandene Schäden oder Vertragsstrafen an seinen Vertragspartner, hier also den Fahrer halten.
Aus rein praktischen Gründen wird sich der Betreiber zunächst jedoch an den Halter des Fahrzeuges wenden, da dieser ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist.
Gibt dieser dann an, selbst nicht gefahren zu sein und verschweigt bewusst oder wegen tatsächlicher Unkenntnis die Identität des Fahrers, ergeben sich für den privaten Parkplatzbetreiber erhebliche Schwierigkeiten.
Da sich diese Betreiber nicht auf den § 25 a StVG berufen und damit nicht unmittelbar den Halter in Anspruch nehmen können, musste bislang der Fahrer eindeutig identifiziert werden, was regelmäßig nicht möglich war.
Ob eine Inanspruchnahme des Halters dann gerechtfertigt ist, wurde durch die Gerichte bislang unterschiedlich beurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat nun den selbst entwickelten Grundsatz der „sekundären Darlegungslast“ auch auf diese Fälle übertragen und in seiner Entscheidung angewendet.
Das bedeutet, dass der private Parkplatzbetreiber – wie bislang auch - zunächst den Halter in Anspruch nimmt. Sollte sich dieser dann damit verteidigen, dass er nicht selbst gefahren ist, muss er aufgrund der sekundären Darlegungslast den Fahrer benennen.
Kann er dies nicht, so haftet er selbst.
Der Bundesgerichtshof begründet die sekundäre Darlegungslast mit dem anonymen Massengeschäft, da ein Parkplatz in der Regel nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern vielmehr der Allgemeinheit angeboten werde.
Es besteht somit für den Betreiber zunächst grundsätzlich kein Interesse an der Identität des Fahrers, weshalb diese im Vorfeld auch nicht ermittelt wird. Schließlich sei die Allgemeinheit vielmehr daran interessiert einfachen Zugang zu privaten Parkplätzen zu erhalten.
Bedeutung der Entscheidung:
Es ist nunmehr höchstrichterlich entschieden worden, dass die schlichte Angabe des Halters, er sei nicht selbst gefahren, nicht mehr genügt.
Vielmehr muss der Halter, der den Fahrer nicht benennen kann oder benennen will, nun damit rechnen, selbst zur Kasse gebeten zu werden.
Dementsprechend sollte jeder Fahrzeughalter stets sicherstellen, dass er die Identität des Fahrers kennt um sich selbst vor einer eigentlich ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu schützen.
Es ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwarten, dass die Betreiber privater Parkplätze in Zukunft wesentlich häufiger Parkverstöße ahnden, da nun sichergestellt ist, dass die dafür entstehenden Kosten notfalls auch durch den Halter zu erstatten sind.