Rechtsanwalt Jan Volkert

Rechtsanwalt Jan Volkert Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkten im Verkehrs-, Arbeits- und Mietrecht sowie allg. Zivilrecht

Wir wünschen allen ein frohes neues Jahr. Auch im Jahr 2023 stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bereits zum Ende...
01/01/2023

Wir wünschen allen ein frohes neues Jahr. Auch im Jahr 2023 stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bereits zum Ende des letzten Jahres hat sich bei uns einiges getan. Der Kanzleisitz wurde von Schwelm nach Ennepetal verlegt und die Kooperation mit der Kanzlei Filbrand Lindner Lagemann wurde weiter intensiviert.

Auch im Jahr 2023 wird daher eine kompetente und persönliche Beratung sichergestellt.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien von Herzen alles Gute und ein gesundes Jahr 2023.

Aufgrund technischer Probleme ist unsere Internetseite derzeit nicht erreichbar. Bitte wenden Sie sich für Termine unmit...
03/09/2020

Aufgrund technischer Probleme ist unsere Internetseite derzeit nicht erreichbar. Bitte wenden Sie sich für Termine unmittelbar telefonisch an unser Büro. Wir bitten um Verständnis.

26/08/2020

„Fun for Family“ - Spiel & Spaß in Schwelm

So ganz ohne Heimatfest geht es ja nun doch nicht. Am 05. Und 06. September geht’s rund in Schwelm: Mit der Unterstützung Schwelmer Unternehmen lädt das Stadtmarketing Schwelm zum Spiel und Spaß-Wochenende auf den Märkischen Platz.

Drei große Attraktionen wird es bei „Fun for Family“geben:
Beim ,,Mega Memo“, das von der Sparkasse Schwelm präsentiert wird, sollte man ein gutes Gedächtnis beweisen, wer die richtigen Pärchen findet, gewinnt die abgebildeten Preise.
Ein Riesenspaß ist den kleineren Besuchern garantiert, wenn sie beim „Rollplay-Parcours“ in den 4 km/h schnellen Elektroautos Platz nehmen, um die sicher aufgestellte Piste zu erkunden.
Einfache Regeln, doch große Spannung verspricht die „Hütchenschlacht“ ähnlich zu „Mensch-ärgere Dich nicht“. Hier engagieren sich Schwelmer Handel, Industrie und Dienstleister durch ihre Werbung. Spaß und Begeisterung sind dabei für jede Altersgruppe garantiert.

Bei komplett kostenfreiem Eintritt warten weit über 1.000 Preise auf kleine und große Gewinner.
Kinder und Familien möchte das Stadtmarketing Schwelm mit dieser bunten Aktion ansprechen.

Die Gewährleistung aller Maßnahmen im Rahmen der Corona-Schutzverordnung inklusive Einlasskontrolle liegt in den kompetenten Händen eines Security-Teams. Bis zu 300 Personen können so das Areal gleichzeitig betreten, das durch Desinfektionsmöglichkeiten an jedem Spiel-Modul konsequente Hygiene sicherstellt. Bringen Sie bitte Ihren Mund- und Nasenschutz mit!

Spielzeiten sind am Samstag, 05.09.20 von 12:00 - 19:00 Uhr und Sonntag, 06.09.20 von 11:00 - 18:00 Uhr auf dem Märkischen Platz in Schwelm.
Für kleine Leckereien und Erfrischungen ist gesorgt.
Lassen Sie sich überraschen 🙂

Und: Auch das Heimat shoppen ist an diesem Wochenende möglich - der Einzelhandel hat für Sie bis 18 Uhr geöffnet.

Trotz der andauernden Belastungen und Beschränkungen durch die Pandemie stellen wir weiterhin Ihre umfassende Beratung u...
11/08/2020

Trotz der andauernden Belastungen und Beschränkungen durch die Pandemie stellen wir weiterhin Ihre umfassende Beratung und Interessenwahrnehmung sicher.

In vielen Fällen kann das gesamte Mandat, zu Ihrer Sicherheit, ohne jeglichen persönlichen Kontakt bearbeitet werden. So kann zum Beispiel eine Unfallschadenregulierung in aller Regel per Telefon, E-Mail oder per Post erfolgen. Sprechen Sie uns doch einfach an.

Wir stehen unter der Rufnummer 02336 54 52
oder per E-Mail [email protected]
zur Verfügung.

Gerne fassen wir auch alles Wichtige für Sie zusammen und informieren Sie bereits vorab umfassend über das Vorgehen in Ihrer Angelegenheit.

Sollte doch eine persönliche Besprechung erforderlich sein, vergeben wir selbstverständlich auch - wie gewohnt - entsprechende Termine.

"Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten." (Konfuzius)- Bundesverkehrsminister Andre...
18/05/2020

"Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten." (Konfuzius)

- Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat Kehrtwende angekündigt -

Nachdem zum 28.04.2020 die StVO-Novelle und damit auch der geänderte Bußgeldkatalog in Kraft trat, hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer nun angekündigt, einige Änderungen wieder zurück zu nehmen.

Dabei geht es insbesondere um das einmonatige Fahrverbot, welches nach der Änderung des Bußgeldkataloges bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h (innerorts) bzw. 26 km/h (außerorts) vorgesehen war.

Eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung führt dabei besonders schnell zu einem Fahrverbot und trifft insbesondere diejenigen, die beruflich auf ihren PKW angewiesen sind, besonders hart.

Aus diesem Grunde erfolgte nun auch die Kehrtwende, mit der Erkenntnis, dass ein solches Fahrverbot "unverhältnismäßig" ist.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Änderungen wohl erst zur zweiten Jahreshälfte umgesetzt werden können, so dass es im Einzelfall, trotz der Einsicht des Ministeriums, noch zu einem Fahrverbot kommen kann.

Durch die Positionierung des Bundesverkehrsministers und die Einstufung als "unverhältnismäßig" bestehen jedoch gute Erfolgsaussichten für einen Einspruch.

Bild von Michael Schwarzenberger Pixabay

Wichtiger HinweisAufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des SARS-CoV-2 (COVID-...
15/03/2020

Wichtiger Hinweis

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem weltweiten Ausbruch des SARS-CoV-2 (COVID-19) und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch Insititutes haben wir entschieden, dass wir zum Schutze unserer Mandantinnen und Mandanten sowie unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den kommenden Wochen keine persönlichen Besprechungtermine mehr anbieten werden.

Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, werden wir sämtliche Termine - soweit möglich - per Telefon, via E-Mail oder auf postalischem Wege in der gewohnt guten Qualität betreuen.

Da wir uns in der günstigen Position befinden, dass nahezu sämtliche Angelegenheiten ohne unmittelbaren Kontakt bearbeitet werden können, möchten wir Ihnen - insbesondere jedoch unseren Mandantinnen und Mandanten die zur Risikogruppe gehören oder aufgrund der geschlossenen Kindertagesstätten und Schulen mit der Kinderbetreuung ausgelastet sind - den Weg in unser Büro ersparen.

Diejenigen Mandantinnen und Mandanten, mit denen bereits Besprechungstermine vereinbart wurden, werden wir in den nächsten Tagen gezielt informieren.
Selbstverständlich werden wir alle auswärtigen Termine (Gerichtstermine, Ortstermine etc.) weiterhin wahrnehmen.
Wir arbeiten derzeit mit Hochdruck an einer technischen Lösung, so dass auch eine Mandatsaufnahme via Skype (Videotelefonie) zur Verfügung gestellt werden kann.
Bei Änderungen werden wir hier und auf anderen Kanälen entsprechend informieren.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Das gesamte Team der Anwaltskanzlei Volkert wünscht Ihnen und Ihren Familien ein frohes neues Jahr 2020. Wir wünschen Ih...
01/01/2020

Das gesamte Team der Anwaltskanzlei Volkert wünscht Ihnen und Ihren Familien ein frohes neues Jahr 2020.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, viele schöne Momente und vor allem Gesundheit. Auch im neuen Jahr stehen wir Ihnen bei Ihren rechtlichen Anliegen zur Verfügung. Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren.

Bild: pixabay.com

Falschparker-Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19)- Halter muss den Fahrer benennen - Am Mittwoch ...
19/12/2019

Falschparker-Entscheidung des BGH (Urt. v. 18.12.2019, Az. XII ZR 13/19)
- Halter muss den Fahrer benennen -

Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zu falsch abgestellten Fahrzeugen auf Privatparkplätzen verkündet.

Kurzfassung:
Aufgrund dieser Entscheidung ist nun damit zu rechnen, dass Betreiber von privaten Parkplätzen (vor Supermärkten oder Baumärkten etc.) vermehrt gegen Falschparker vorgehen. Da nun in jedem Fall der Halter zur Verantwortung gezogen werden kann, muss der Betreiber nicht befürchten, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Langfassung:
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass der Halter eines PKW, welcher auf einem Privatparkplatz falsch abgestellt worden ist, selbst zur Kasse gebeten werden kann, sofern er den Fahrer, also denjenigen, der den Verstoß tatsächlich begangen hat, nicht offenbart.

Ausgangslage:

Im öffentlichen Straßenverkehr ist für Verstöße grundsätzlich derjenige verantwortlich, der den Verstoß begangen hat. Dies ist in der Regel der Fahrzeugführer. Mit einigen Ausnahmen (z.B. Mängel am Fahrzeug selbst, Unfälle etc.) ist somit der Halter des Fahrzeuges nicht verantwortlich.

Anders verhält es sich jedoch bei Halt- und Parkverstößen im öffentlichen Raum, da in solchen Fällen § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) Anwendung findet, welcher regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Halter des falsch abgestellten Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können.

Der § 25 a StVG bezieht sich allerdings nicht auf Verstöße auf Privatparkplätzen.

Im privaten Bereich wird die Einhaltung der Regeln für das Abstellen (Einlegen einer Parkscheibe, Parkdauer, Berücksichtigung der Markierungen etc.) von Kraftfahrzeugen häufig vom Betreiber selbst oder durch von diesem beauftragte Dienstleister überwacht.

In diesen Fällen kommt in der Regel durch das Befahren des Parkplatzes und das Abstellen des Fahrzeuges ein Vertrag (Miet- oder Leihvertrag) zwischen dem Fahrer und dem Betreiber, nicht jedoch zwischen dem Betreiber und dem Fahrzeughalter zustande.

Den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts folgend, muss sich der Betreiber demnach für entstandene Schäden oder Vertragsstrafen an seinen Vertragspartner, hier also den Fahrer halten.

Aus rein praktischen Gründen wird sich der Betreiber zunächst jedoch an den Halter des Fahrzeuges wenden, da dieser ohne größeren Aufwand zu ermitteln ist.

Gibt dieser dann an, selbst nicht gefahren zu sein und verschweigt bewusst oder wegen tatsächlicher Unkenntnis die Identität des Fahrers, ergeben sich für den privaten Parkplatzbetreiber erhebliche Schwierigkeiten.

Da sich diese Betreiber nicht auf den § 25 a StVG berufen und damit nicht unmittelbar den Halter in Anspruch nehmen können, musste bislang der Fahrer eindeutig identifiziert werden, was regelmäßig nicht möglich war.

Ob eine Inanspruchnahme des Halters dann gerechtfertigt ist, wurde durch die Gerichte bislang unterschiedlich beurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat nun den selbst entwickelten Grundsatz der „sekundären Darlegungslast“ auch auf diese Fälle übertragen und in seiner Entscheidung angewendet.

Das bedeutet, dass der private Parkplatzbetreiber – wie bislang auch - zunächst den Halter in Anspruch nimmt. Sollte sich dieser dann damit verteidigen, dass er nicht selbst gefahren ist, muss er aufgrund der sekundären Darlegungslast den Fahrer benennen.

Kann er dies nicht, so haftet er selbst.

Der Bundesgerichtshof begründet die sekundäre Darlegungslast mit dem anonymen Massengeschäft, da ein Parkplatz in der Regel nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern vielmehr der Allgemeinheit angeboten werde.

Es besteht somit für den Betreiber zunächst grundsätzlich kein Interesse an der Identität des Fahrers, weshalb diese im Vorfeld auch nicht ermittelt wird. Schließlich sei die Allgemeinheit vielmehr daran interessiert einfachen Zugang zu privaten Parkplätzen zu erhalten.

Bedeutung der Entscheidung:

Es ist nunmehr höchstrichterlich entschieden worden, dass die schlichte Angabe des Halters, er sei nicht selbst gefahren, nicht mehr genügt.

Vielmehr muss der Halter, der den Fahrer nicht benennen kann oder benennen will, nun damit rechnen, selbst zur Kasse gebeten zu werden.

Dementsprechend sollte jeder Fahrzeughalter stets sicherstellen, dass er die Identität des Fahrers kennt um sich selbst vor einer eigentlich ungerechtfertigten Inanspruchnahme zu schützen.

Es ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu erwarten, dass die Betreiber privater Parkplätze in Zukunft wesentlich häufiger Parkverstöße ahnden, da nun sichergestellt ist, dass die dafür entstehenden Kosten notfalls auch durch den Halter zu erstatten sind.

Herzlich Willkommen auf meiner neuen Facebook-Seite.Der sprichwörtliche "Rote Teppich" ist ausgerollt und es werden nur ...
28/11/2019

Herzlich Willkommen auf meiner neuen Facebook-Seite.
Der sprichwörtliche "Rote Teppich" ist ausgerollt und es werden nur noch die letzten Feinarbeiten durchgeführt.

Mit den Büroräumen unmittelbar gegenüber des Kinocenter Schwelm, könnte die Bebilderung meines ersten Beitrages überhaupt nicht passender sein.

Ich möchte auch hier einen -hoffentlich- regelmäßigen Einblick in meine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Schwelm bieten.

Am 1. Juli 2019 habe ich die Anwaltskanzlei in der Wilhelmstraße 10 in Schwelm übernommen und führe so das Werk meines Schwiegervaters fort, welcher über drei Jahrzehnte als Rechtsanwalt tätig war.

Da auch der Kontakt mit Mandanten vor der technischen Entwicklung nicht halt macht, besteht nun auch hier die Möglichkeit, Informationen über die Kanzlei und mich zu erhalten.

Der persönliche Kontakt und der freundliche Umgang mit meinen Mandanten gehört in jedem Fall zu meinem Selbstverständnis.

Dennoch besteht verständlicherweise vermehrt der Bedarf, Rechtsberatung auch über andere Kanäle, also via E-Mail, per Telefon oder eben über Social Media zu erhalten.

In den meisten Fällen ist die Bearbeitung eines Mandates auch ohne persönlichen Kontakt möglich.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch in diesen Fällen zur Verfügung.

In jedem Falle freue ich mich sehr, Ihnen in Zukunft bei Ihren Rechtsfragen behilflich zu sein.

Bild:
https://pixabay.com/de/users/LoboStudioHamburg-13838/

Adresse

Milsper Straße 8
Ennepetal
58256

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 18:00
Dienstag 08:00 - 18:00
Mittwoch 08:00 - 18:00
Donnerstag 08:00 - 18:00
Freitag 08:00 - 18:00

Telefon

+4923365452

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Rechtsanwalt Jan Volkert erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Rechtsanwalt Jan Volkert senden:

Teilen