22/03/2024
Bericht des Flüchtlings ist nicht glaubhaft
Das „Interview“, also die Anhörung beim Bundesamt ist das A und O des Asylverfahrens. Zunächst gilt aus anwaltlicher Sicht hier nur die Wahrheit zu sagen und sehr auf das zu achten, was aufgenommen wird. Alle Angaben sind in Stein gemeiselt und später kaum mehr zu korrigieren. Wenn man also sich bei einem Datum oder etwas ähnlichem nicht mehr sicher ist, muss das klar gesagt und dokumentiert werden. Nichts weglassen, aber auch auf keinen Fall etwas hinzuerfinden!
Entscheidend ist auch, dass die Darstellung des Erlebten detailgetreu ist.
Kurze Schilderungen sind nicht glaubhaft. Hier eine wichtige Beschreibung aus einem negativen Bescheid, warum die Darstellung nicht als glaubhaft wahrgenommen wurde:
Die Angaben des Antragstellers sind unglaubhaft. So fällt schon auf, dass der ganz überwiegende Anteil des gemachten Sachvortrages sehr allgemein gehalten und zusammenhangslos ist. Einzelheiten schildert der Antragsteller allenfalls auf Aufforderung, im Übrigen wenig engagiert und sehr kurz. Im Ergebnis bleibt er daher bei der bloßen Verfolgungsbehauptung, ohne die von ihm ins Feld geführten Ausreisegründe durch Angabe von Details und näherer Begleitumstände auch glaubhaft zu machen. Es spricht daher nichts dafür, dass sich der Antragsteller mit seiner Schilderung auf tatsächlich Erlebtes bezieht. Offensichtlich hat er sich für das Asylverfahren eine Geschichte zurechtgelegt, die jeder Grundlage in der Realität entbehrt, sodass er folgerichtig nicht in der Lage war, allgemein anerkannten Glaubhaftigkeitskriterien, wie Detailreichtum, Originalität, unvorhergesehene Komplikationen und gleichzeitig wiederum innerer Übereinstimmung, zu genügen. Zum freien Sachvortrag aufgefordert bleibt sein Vortrag nämlich auf bloße Behauptungen reduziert; er reiht lediglich Aussagen aneinander, von denen er annimmt, sie trügen den Asylanspruch dadurch, dass man ihm eine Beteiligung an Demonstrationen unterstelle. Indes verkennt er dabei, dass die Schilderung eines realen und selbst erlebten Vorganges von einer Vielzahl von Einzelheiten begleitet ist und sich dadurch charakterisiert, dass diese Schilderung nur durch die Nennung nebensächlicher Details an Bildhaftigkeit und Wirklichkeitstreue gewinnt Schon die Kürze seiner Stellungnahme spricht dabei also gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers. Es werden allein Aussagesätze gemacht, die auf ihren zielorientierten Kern hin, nämlich Verfolgung geltend zu machen, reduziert sind. Einzelheiten finden sich ebenso wenig, wie ein gewisser Erzählfluss, dem sich ganz allgemein entnehmen ließe, der Antragsteller rekapituliere aus dem Gedächtnis heraus ab einem bestimmten Zeitpunkt seiner Erinnerung. Seine Ausführungen bleiben daher blass und pauschal und vermögen deswegen schon kein lebhaftes und damit nachvollziehbares Bild der angeblich ausreiseauslösenden Situation zu geben Dies wiegt umso schwerer als er trotz Belehrung und eindeutiger Aufforderung, möglichst detailgetreu aus der Erinnerung heraus sein Schicksal zu rekapitulieren, nicht in der Lage war, eine überzeugende Darstellung der angeblichen Geschehensabläufe zu geben.
̈chtling ̈chtlingshilfe
PRO ASYL Ulrich von Buch