09/04/2018
ZWANGSGELDER VOM FINANZAMT - NICHT BLIND ZAHLEN!
Um bestimmte Handlungen zu erzwingen, darf das Finanzamt nach Androhung Zwangsgelder festsetzen. Diese in vorauseilendem Gehorsam zu zahlen, ist in aller Regel die schlechteste Variante aller Handlungsmöglichkeiten und auch mit einem guten Rechtsanwalt in den meisten Fällen unumkehrbar. Das Geld ist dann weg, auch wenn die erzwungene Handlung dann vorgenommen wird.
DER FALL:
Meine Mandantin, eine tschechische GmbH (s.r.o.), die in Deutschland Einkommen erzielte, wurde zur Beantwortung von Fragebögen und zur Übermittlung von Unterlagen aufgefordert. Da sie nicht darauf reagierte, drohte das Finanzamt Zwangsgeld an und setzte es schließlich auf 5.000,- € fest. Mit der Eintreibung des Geldes wurde ein tschechisches Finanzamt beauftragt. Die Mandantin zahlte in dem Irrglauben, dass es sich um eine Steuerzahlung handele, und wendete sich danach zur Überprüfung an mich.
Im Wege eines Einspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung holten wir die erzwungenen Handlungen nach und forderten das Geld zurück. Mit Erfolg, denn das deutsche Finanzamt konnte den Zugang der Schreiben nicht nachweisen. Zudem konnte das deutsche Finanzamt nicht belegen, dass das tschechische Finanzamt meine Mandantin über den Grund der Zahlung (Zwangsgeld) ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Somit handelte es sich um eine "rechtsgrundlose Zahlung", die ausnahmsweise zurückzuzahlen ist, und meine Mandantin darf sich über 5.000,- € Rückerstattung freuen.
FAZIT:
Bei festgesetzten Zwangsgeldern ist zunächst immer zu prüfen, ob diese und die erzwungene Handlung rechtmäßig sind.
Ist die erzwungene Handlung rechtmäßig, dann diese einfach nachholen. Nicht zahlen! Das Zwangsgeld ist dann erledigt. Wird aber erst gezahlt und dann nachgeholt, ist das Geld im Normalfall weg.
Gern stehe ich mit Rat und Tat zur Seite.
P.s.: Nicht alles, was Finanzämter fordern, androhen und festsetzen, ist rechtmäßig. 😉