27/04/2022
GEDANKEN ZUM LIEFERKETTENGESETZ, LkSG – WAS KOMMT AUF UNS ZU?
Themen aus den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und verantwortungsbewusste Unternehmensführung sind nicht neu. Für verantwortliches unternehmerisches Entscheiden und Handeln sind sie unabdingbar. Das betrifft die Spanne von der Rohstoffgewinnung über das Unternehmen bis hin zum Endkundenverhalten. Die Kunst besteht darin, solche allgemein anerkannten Verhaltensmaximen operativ umzusetzen, wofür entsprechende Transparenz und Analysemöglichkeiten Voraussetzung sind. Zeitgenössisch ist es, immer mehr festgelegte Routinen etablieren und ihre Durchführung kontrollieren und dokumentieren zu müssen. Bis hin zur Überforderung. D.h. nicht die zu schützenden Werte (wie Menschenrechte in ihren praktischen Auswirkungen wie Kinderarbeit, Sklaverei, Ungleichbehandlung, Vorenthaltung von Lohn etc., aber auch Umweltschutz sowie allgemein gesetzeskonformes Verhalten) werden abgelehnt, sondern die praktisch begrenzten Möglichkeiten der Erfassung sowie die Mühen. Kosten und Komplexität ihrer Administration, die ja den gesamten unternehmerischen Tätigkeitsbereich zu erfassen hat. Die EU- und nationale Gesetzgebung zwingen bei alledem massiv sanktionsbewährt (bis zu 2% Jahresumsatz) zum Gehorsam. Dessen ungeachtet ist die Notwendigkeit von der sozialen, ökologischen und rechtsstaatlichen Nachhaltigkeit anerkannt. Es wird bei entsprechenden Compliance-Systemen eine durchaus positive, wohltuende Entwicklung des „Bewusstseins“ im Unternehmen Richtung Environment, Social und Governance beobachtet, wie sie sich in den einschlägigen Codes of Conduct vertraglich niederschlägt.
Ab 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3000 (und 2014: 1000) Mitarbeitern (solche in Gruppenzugehörigkeit, Konzernverbund, werden dazugezählt) das feststehende deutsche und irgendwann auch das aktuell noch diskutierte europäische Recht beachten. Wobei das europäische Recht bereits solche ab 500 MA bei 150 Mio. € Umsatz erfassen will (für Risikounternehmen 250 bzw. 20), sich aber nach dem aktuellen Stand des Richtlinienentwurfs wohl wenigstens auf dauerhafte Lieferbeziehungen beschränken wird. Aber auch kleinere Unternehmen werden reflexartig vom LkSG betroffen.
Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten gehört insgesamt die Errichtung eines Risikomanagements samt regelmäßigen Schulungen und Kontrollen. Es muss ein Beauftragter ernannt werden (kennt man ja schon aus der DSG-VO) und die Geschäftsleitung sich mindestens einmal im Jahr hausintern berichten lassen. Wer da passen muss hat das Nachsehen. Großunternehmen bieten ihren Geschäftspartnern spezifische Compliance Plattformen und es finden sich auch teilweise gute private und öffentliche Unterstützungsplattformen im Internet, jedoch dürfte eine individuelle Beratung durch nichts zu ersetzen sein.
Eine generelle zivilrechtliche Haftung aus dem LkSG sieht das deutsche Recht nicht vor, wobei jedenfalls m.E. jedoch die Frage offen bleibt, ob über die deliktischen Generalklauseln nicht doch Haftungsgründe abgeleitet werden können.
Was heißt das inhaltlich? Das BAFA wird als zuständige deutsche Aufsichtsbehörde (insb., aber nicht nur) die Erzeugermärkte beobachten und bei beobachteten oder gemeldeten Verstößen schriftliche Risikoanalysen und Complianceberichte abfordern, so dass schon die fortlaufende Beobachtung der LkSG-relevanten Aspekte in den relevanten und kritischen Gebieten dieser Welt dazu gehört. Im Unternehmen sind vielfältige Schritte zu unternehmen, man muss aktiv werden. So muss das Unternehmen schon ab 1.1.2023 gesetzeskonform Risiken ermitteln und analysieren, zur Prävention oder Abhilfe compliancebezogene Maßnahmen ergreifen, einen auch für Dritte zugängliche Beschwerdemechanismus implementieren (für Verstoßhinweise), die Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen (auch mal bei den anderen betroffenen Unternehmen nachhaken, womöglich auch mal vor Ort, nach Falllage auch in Drittländern) und jährlich an das BAFA berichten. Das alles ist gewiss mühsam und kostenträchtig, aber zugleich auch ein zeitgemäßes Mittel zur Vertrauensstärkung gegenüber Zulieferern, Kunden und Finanzinvestoren.
Unmögliches wird nicht verlangt. Das Stichwort ist Sorgfalts- bzw. „Bemühungspflicht“, denn die Sorgfaltspflichten müssen „in angemessener Weise“ wahrgenommen werden. Es gibt auch keine absolute Erfolgspflicht, sondern das BAFA will eben wissen und dokumentiert haben, dass man sich nach besten Kräften bemüht hat. Sonst drohen Sanktionen in Form erheblicher Bußgelder.
Eins ist klar. Ein Unternehmen, das die Werte mit Füßen tritt, wird einen hohen Reputationsschaden erleiden. Proaktive Compliance liegt also im Eigeninteresse, ist zudem über das Reporting ein Marketingtool. Timing ist wichtig. Bei den Vertragsverhandlungen lassen sich LkSG-relevante Aspekte gut abfragen, auch hinsichtlich mittelbarer Zulieferer oder Endkunden. Eine spezifische Vertragsgestaltung gegenüber seinen eigenen, unmittelbar angrenzenden Lieferkettenpartnern gehört allemal zur notwendigen Sorgfalt.
Die notwendigen Maßnahmen müssen in 2022 (dieses Jahr!) eingeleitet und dokumentiert werden. Im optimalen Fall ein wirksamer Anreiz für einen wichtigen Schritt in eine bessere Welt.