Rechtsanwaltskanzlei Dr. Axel Schober

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Axel Schober Auf (internationales) Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei. Impressum: www.dr-schober.de/impressu

20 Jahre berufliche Erfahrung im Wirtschaftsrecht
20 years of professional experience in business law
20 ans d'expérience professionnelle dans le droit des affaires

27/04/2022

GEDANKEN ZUM LIEFERKETTENGESETZ, LkSG – WAS KOMMT AUF UNS ZU?

Themen aus den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und verantwortungsbewusste Unternehmensführung sind nicht neu. Für verantwortliches unternehmerisches Entscheiden und Handeln sind sie unabdingbar. Das betrifft die Spanne von der Rohstoffgewinnung über das Unternehmen bis hin zum Endkundenverhalten. Die Kunst besteht darin, solche allgemein anerkannten Verhaltensmaximen operativ umzusetzen, wofür entsprechende Transparenz und Analysemöglichkeiten Voraussetzung sind. Zeitgenössisch ist es, immer mehr festgelegte Routinen etablieren und ihre Durchführung kontrollieren und dokumentieren zu müssen. Bis hin zur Überforderung. D.h. nicht die zu schützenden Werte (wie Menschenrechte in ihren praktischen Auswirkungen wie Kinderarbeit, Sklaverei, Ungleichbehandlung, Vorenthaltung von Lohn etc., aber auch Umweltschutz sowie allgemein gesetzeskonformes Verhalten) werden abgelehnt, sondern die praktisch begrenzten Möglichkeiten der Erfassung sowie die Mühen. Kosten und Komplexität ihrer Administration, die ja den gesamten unternehmerischen Tätigkeitsbereich zu erfassen hat. Die EU- und nationale Gesetzgebung zwingen bei alledem massiv sanktionsbewährt (bis zu 2% Jahresumsatz) zum Gehorsam. Dessen ungeachtet ist die Notwendigkeit von der sozialen, ökologischen und rechtsstaatlichen Nachhaltigkeit anerkannt. Es wird bei entsprechenden Compliance-Systemen eine durchaus positive, wohltuende Entwicklung des „Bewusstseins“ im Unternehmen Richtung Environment, Social und Governance beobachtet, wie sie sich in den einschlägigen Codes of Conduct vertraglich niederschlägt.

Ab 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3000 (und 2014: 1000) Mitarbeitern (solche in Gruppenzugehörigkeit, Konzernverbund, werden dazugezählt) das feststehende deutsche und irgendwann auch das aktuell noch diskutierte europäische Recht beachten. Wobei das europäische Recht bereits solche ab 500 MA bei 150 Mio. € Umsatz erfassen will (für Risikounternehmen 250 bzw. 20), sich aber nach dem aktuellen Stand des Richtlinienentwurfs wohl wenigstens auf dauerhafte Lieferbeziehungen beschränken wird. Aber auch kleinere Unternehmen werden reflexartig vom LkSG betroffen.

Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten gehört insgesamt die Errichtung eines Risikomanagements samt regelmäßigen Schulungen und Kontrollen. Es muss ein Beauftragter ernannt werden (kennt man ja schon aus der DSG-VO) und die Geschäftsleitung sich mindestens einmal im Jahr hausintern berichten lassen. Wer da passen muss hat das Nachsehen. Großunternehmen bieten ihren Geschäftspartnern spezifische Compliance Plattformen und es finden sich auch teilweise gute private und öffentliche Unterstützungsplattformen im Internet, jedoch dürfte eine individuelle Beratung durch nichts zu ersetzen sein.

Eine generelle zivilrechtliche Haftung aus dem LkSG sieht das deutsche Recht nicht vor, wobei jedenfalls m.E. jedoch die Frage offen bleibt, ob über die deliktischen Generalklauseln nicht doch Haftungsgründe abgeleitet werden können.

Was heißt das inhaltlich? Das BAFA wird als zuständige deutsche Aufsichtsbehörde (insb., aber nicht nur) die Erzeugermärkte beobachten und bei beobachteten oder gemeldeten Verstößen schriftliche Risikoanalysen und Complianceberichte abfordern, so dass schon die fortlaufende Beobachtung der LkSG-relevanten Aspekte in den relevanten und kritischen Gebieten dieser Welt dazu gehört. Im Unternehmen sind vielfältige Schritte zu unternehmen, man muss aktiv werden. So muss das Unternehmen schon ab 1.1.2023 gesetzeskonform Risiken ermitteln und analysieren, zur Prävention oder Abhilfe compliancebezogene Maßnahmen ergreifen, einen auch für Dritte zugängliche Beschwerdemechanismus implementieren (für Verstoßhinweise), die Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen (auch mal bei den anderen betroffenen Unternehmen nachhaken, womöglich auch mal vor Ort, nach Falllage auch in Drittländern) und jährlich an das BAFA berichten. Das alles ist gewiss mühsam und kostenträchtig, aber zugleich auch ein zeitgemäßes Mittel zur Vertrauensstärkung gegenüber Zulieferern, Kunden und Finanzinvestoren.

Unmögliches wird nicht verlangt. Das Stichwort ist Sorgfalts- bzw. „Bemühungspflicht“, denn die Sorgfaltspflichten müssen „in angemessener Weise“ wahrgenommen werden. Es gibt auch keine absolute Erfolgspflicht, sondern das BAFA will eben wissen und dokumentiert haben, dass man sich nach besten Kräften bemüht hat. Sonst drohen Sanktionen in Form erheblicher Bußgelder.

Eins ist klar. Ein Unternehmen, das die Werte mit Füßen tritt, wird einen hohen Reputationsschaden erleiden. Proaktive Compliance liegt also im Eigeninteresse, ist zudem über das Reporting ein Marketingtool. Timing ist wichtig. Bei den Vertragsverhandlungen lassen sich LkSG-relevante Aspekte gut abfragen, auch hinsichtlich mittelbarer Zulieferer oder Endkunden. Eine spezifische Vertragsgestaltung gegenüber seinen eigenen, unmittelbar angrenzenden Lieferkettenpartnern gehört allemal zur notwendigen Sorgfalt.

Die notwendigen Maßnahmen müssen in 2022 (dieses Jahr!) eingeleitet und dokumentiert werden. Im optimalen Fall ein wirksamer Anreiz für einen wichtigen Schritt in eine bessere Welt.

02/03/2022

Verlust des Know-how Schutzes durch Gesetz

Das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ bewirkt seit April 2019, dass wegen § 2 Nr. 1 lit. b) GeschGehG längst nicht mehr jedes technische oder kaufmännische Geheimnis rechtlichen Schutz genießt und überdies nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 insbesondere bei öffentlich verfügbaren Produkten das Reverse-Engineering erst einmal grundsätzlich gestattet ist. Zwar statuiert das GeschGehG an sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und Strafbarkeiten, aber längst nicht ohne Weiteres. Wer da nicht genug tut, vereinbart und überwacht, um seine Geheimnisse zu schützen, steht schutzlos da. Das haben inzwischen auch die Gerichte trotz des an sich gegebenen lauterkeitsrechtlichen Schutzes knallhart bestätigt.

Da hatten frühere Mitarbeiter angeblich Konstruktionszeichnungen für eine Produktionsmaschine mitgehen lassen und damit eine Konkurrenz-GmbH gegründet, die ein nachahmendes Teil herstellt, doch sagt das OLG Hamm in einem Leistungsschutz-Wettbewerbsprozess: „Das ist so nicht mehr haltbar, da ganz offensichtlich die Geheimhaltungsmaßnahmen der [Verletzten] zu einem Zeitpunkt einige Jahre vor 2018 durchaus zu umgehen waren.“, so dass „keine unredliche Kenntnisnahme“ erkennbar sei. „Die getroffenen Sicherheitskehrungen genügen den Anforderungen nicht und sind zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in der Vergangenheit mehrfach umgangen worden, ohne dass die Klägerin angemessen darauf reagiert hätte, obwohl sie deutliche Anhaltspunkte dafür hatte, von einer unzureichenden Sicherung auszugehen.“ Ganz ähnlich war es beim OLG Stuttgart, wo es um die Chemiebranche und bestimmte Rezepturen ging: „Die konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen hängen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und von den konkreten Umständen der Nutzung ab. Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere berücksichtigt werden: der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Hieraus folgt als Mindeststandard, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden dürfen, die die Informationen zur Durchführung ihrer Aufgabe (potentiell) benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zudem müssen diese Personen von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Genauso wie das Ergreifen verschiedener verstärkender Maßnahmen zu einem angemessenen Schutzniveau führen kann, kann ein in Kauf genommenes „Datenleck“ zu der Bewertung führen, dass insgesamt kein angemessenes Schutzniveau mehr vorliegt.“ Und dann: „Auf den vorliegenden Fall angewendet, ist das zugelassene Speichern von Dateien mit Geschäftsgeheimnissen auf privaten Datenträgern als äußerst kritisch anzusehen… Was in Papierdokumenten verkörperte Geschäftsgeheimnisse angeht, müssen sie gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sein.“. Sowie: „Insbesondere ist die Verwertung von Erfahrungswissen zulässig, selbst wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf die während der Beschäftigungszeit redlich erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.“-

Unzureichende Maßnahmen sind damit existenzgefährdend und die Rechtsprechung geht hart mit den Unternehmen ins Gericht. Es müssen daher Schutzkonzepte, Complianceregelungen und Vertragsvereinbarungen erstellt werden, um Geheimnisschutz zu bewirken.

15/10/2021

ACHTUNG VOR DEM AUSKUNFSTANSPRUCH DES § 15 DSGVO UND SEINER REICHWEITE!

Es ist von einer m.E. spektakulären Entscheidung des OLG München vom 4.10.2021 zu berichten zum Umfang von Auskunftsansprüchen hinsichtlich personenbezogener Daten. Wegen der Brisanz wurde die Revision zugelassen. Es geht um einen Auskunftsanspruch, der das Potential hat, die Vorbereitung von Zivilrechtsklagen auf ein Niveau zu heben, das in Richtung des US-amerikanischen Discovery Verfahrens geht. Die Konsequenz ist, dass man zukünftig wohl noch weit mehr als bisher auf alles achten muss, was selbst innerbetrieblich an Notizen und Dokumenten erstellt wird. Zitat aus dem Urteil, das für sich steht:

„Bei den aus dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ersichtlichen Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Betreffend den bei den Beklagten befindlichen Daten lässt sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin ziehen. Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Klägerin jeweils entsprechend geäußert hat. Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke bei den Beklagten, die Informationen über die Klägerin enthalten, sind ebenfalls als personenbezogene Daten einzuordnen. Hier wird durch die Beklagten festgehalten, was die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat.“

Der weitere Gang bleibt abzuwarten.

05/11/2020

BREXIT – IMPACT ON CONTRACTS

Das EU-Vertragsrecht (als Gesamtheit vereinheitlichter Regelungen, die für das gesamte EU Gebiet gelten) und das englische nationale Recht gehen zwar auf gemeinsame, römisch-rechtliche Wurzeln zurück, lassen sich aber mit zwei Tankern vergleichen, deren Kurs während der EU-Zugehörigkeit Großbritanniens parallelgeschaltet war und die sich dabei auch inhaltlich angenähert haben, die sich nunmehr aber voraussichtlich zunehmend voneinander entfernen werden. Eine gemeinsame Verklammerung über völkerrechtliche Verträge (z.B. über die Zuständigkeit von Gerichten, insbesondere wenn bestimmte Gerichtsstände schon vereinbart waren) wird zwar bestehen bleiben, aber der Inhalt der beiden Rechtsmassen wird nicht mehr automatisch gleichgeschaltet sein. Englische Stimmen mahnen dazu, sich nicht allzu weit zu entfernen oder zu verändern, während kontinentale Stimmen da scheinbar größere Ängste haben.

Auf beiden Seiten des Kanals besteht Einigkeit, dass bestehende Verträge einzuhalten sind. Eine gravierende Anpassung von Verträgen oder deren Kündigung (z.B. über Wegfall der Geschäftsgrundlage, Force Majeure oder Hardship) dürfte nach überwiegender Meinung allein durch den BREXIT nicht zu begründen sein. Anders, wenn bestehende Verträge den BREXIT als Möglichkeit schon vorsehen und Regelungen für Anpassungen getroffen sind. Bei neuen Verträgen wird man mit Geschäftspartnern aus UK vorgehen müssen wie bei solchen aus irgendwelchen anderen Drittländern auf diesem Planeten. Hier ist insbesondere auch an die Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit zu denken, um Gerichtsentscheidungen leichter durchsetzen zu können (nach dem NY-Übereinkommen von 1958), wird doch zukünftig in Großbritannien ein Anerkennungsverfahren für kontinentale staatliche Gerichtsentscheidungen zu durchlaufen sein (und umgekehrt).

Die Leistungaustausche dürften schwieriger und teurer werden. Nachverhandlungen bestehender Verträge dürften somit notwendig werden, etwa hinsichtlich spezifischer technischer Produktanforderungen, Preisen oder Lieferzeiten und -modalitäten, um den praktischen Erschwernissen des Leistungsaustausches Rechnung zu tragen, insbesondere wenn durch neue Produktanforderungen, Zölle, Reiseerschwernisse, Exporthindernisse oder sonstige zwingende hoheitliche Regulierungen wirtschaftliche Ungleichgewichte eintreten. Bei neu abzuschließenden Verträgen wird hierauf besonderes Augenmerk zu richten sein.

Je nach Vertragstyp ergeben sich zusätzliche Regelungserfordernisse, etwa hinsichtlich territorialer Fragen („Vertrieb in der EU“) oder bei der Beendigung etwa von Handelsvertreterverträgen, da Ausgleichsansprüche englischer Handelsvertreter zukünftig bei neuen Verträgen wohl ausgeschlossen werden dürfen.

Auf eine insgesamt zielführende Verhandlungsführung mit professioneller juristischer Unterstützung wird es deshalb ankommen. Zumal das englische Recht traditionell dem Wortlaut von Verträgen innerhalb deren vier Ecken eine viel höhere Bedeutung zumisst als das deutsche Recht mit seiner weitreichenden Vertragsauslegung.

Natürlich hat ein Leben viele Facetten. Einheitlich ist der Spirit. Nach Exzellenz streben, Ziele hartnäckig verfolgen, ...
17/09/2020

Natürlich hat ein Leben viele Facetten. Einheitlich ist der Spirit. Nach Exzellenz streben, Ziele hartnäckig verfolgen, Meisterschaft erlangen. Never stop.

Dankeschön.
06/07/2020

Dankeschön.

15/05/2020

Kein Schutz des guten Glaubens an die Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzantragstellung

Eine wichtige Haftungsfrage (nicht nur) für alle Geschäftsführer von GmbHs und GmbH-Gläubiger:

Das COVID-19-Pandemie-Insolvenzaussetzungsgesetz gilt nicht pauschal für jedes und alles. Sondern hat gewisse Voraussetzungen, wie nur z.B. "keine bestehende Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019"*. Nur wenn diese erfüllt sind, ist die Antragspflicht ausgesetzt.

Der gute Glaube an die Aussetzung der gesetzlichen Antragspflicht wird NICHT geschützt.

Es ist also stets genau zu prüfen, ob tatsächlich die Antragspflicht ausgesetzt ist (bzw. für die Anfechtung nach InsO: ausgesetzt war). Wobei etliche rechtliche aktuell bestehende Zweifelsfragen die Erkenntnis nicht erleichtern.

* Vgl. an dieser Stelle nur Par. 1 der Norm (Auszug):

„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen...“.

14/03/2020

COVID 19 – Corona und Ihre Verträge

Was macht COVID 19 eigentlich mit Ihren Verträgen?

Das hängt zunächst vom anwendbaren Recht ab, wobei wir das kontinentale Recht (z.B. Frankreich oder Deutschland), das Common Law (z.B. UK, USA, oftmals im Mittleren Osten sowie in Asien, Teilen Afrikas und Indien) sowie das UN-Kaufrecht (CISG) unterscheiden und einen Blick nach China werfen sollten.

Doch zunächst folgendes UPDATE:

Die Bundesregierung möchte, so wird zwischenzeitlich über die einschlägigen Medien bekannt, ein

„Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“

verabschieden. Im vertragsrechtlichen Bereich wird sich hier voraussichtlich insbesondere Neues für Dauerschuldverhältnisse ergeben, im Geiste der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu § 313 BGB). Man wird also die weitere Entwicklung der Ereignisse abwarten, beobachten und einschätzen müssen. Die geeigneten Medien werden Sie informieren.

Nun aber:

Das deutsche Recht sieht etliche Bestimmungen vor (z.B. §§ 275, 276, 313, 314; 280, 323 BGB), die sich mit der Frage beschäftigen, was passiert, wenn eine Partei ihren durch Vertrag begründeten Pflichten nicht nachkommen kann. Kann man etwas dafür, hätte man z.B. beizeiten für einen bestimmten Fall Vorsorge treffen, Lager anlegen, alternative Bezugsquellen schaffen oder den eigenen Subunternehmer vertraglich gehörig einbinden können, so wird man bei einem Kaufmann schwerlich sagen können, dass er so ohne weiteres von einer vertraglichen Verpflichtung befreit wird, oder anders oder später liefern oder leisten darf. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob er sich vorwerfbar verhalten hat, indem er nicht genug kaufmännische Vorsorge hat walten lassen. Wenn man ihm insofern aber nichts vorwerfen kann, so kann er sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (insb. eine Anpassung der vertraglichen Verpflichtungen und wenn nicht möglich ein Freiwerden) oder eine ihm subjektiv nicht vorzuwerfende Unmöglichkeit (insb. ein Freiwerden) berufen und muss mangels Verschuldens keinen Schadensersatz leisten.

Die Frage des Verschuldens („ob man etwas dafür kann“) stellt sich aber nicht in allen Rechten. Im Common Law etwa geht man davon aus: Wer etwas verspricht („ich werde liefern“) muss es auch halten. Wenn nicht, folgt Schadensersatz („Damages“). Dort ist es deshalb extrem wichtig, gute Vertragsbestimmungen ausgehandelt zu haben. Es gilt, was in den vier Ecken des Vertrages steht („4 Corners Rule“). Regelmäßig wird man im Common Law nicht von der Verpflichtung loskommen, den Erfolg versprochen zu haben, es sei denn, man hat es ausdrücklich vereinbart. Das macht man regelmäßig in sog. „Force Majeure“-Klauseln. Wenn höhere Gewalt vorliegt, kommt man zu dem, was wir im deutschen Recht über das Verschulden regulieren. Force Majeure -Klauseln finden sich in vielen Verträgen, aber man muss prüfen, was man da eigentlich im Detail vereinbart hat.

Welches Recht anwendbar ist, ist bei internationalen Verträgen meist ausdrücklich vereinbart. Sonst gilt regelmäßig das Recht der „spezifischen Leistung“ und der „Erfüllungsort“ spielt ebenfalls eine wichtige Rolle, also z.B. liefere ich von Deutschland aus FCA Incoterms 2020, ist eine Projektbaustelle etwa in Dubai oder bin ich eben in Frankreich Handelsvertreter.

Im internationalen Kaufrecht (CISG; UN-Kaufrecht) gilt an sich die Strenge des Common Law, jedoch bestimmt Art. 79 CISG so etwas Ähnliches wie eine FM-Klausel. Auch international oft vereinbarte Regelungssets, wie z.B. FIDIC, können dazu Bestimmungen beinhalten.

In China wurde bei SARS oftmals höhere Gewalt angenommen. Und aktuell soll die chinesische Regierung schon mehrere tausend offizielle Atteste ausgestellt haben, dass für die chinesischen Unternehmen infolge Corona ein Fall von höherer Gewalt vorliegt.

Insgesamt kann also niemand abstrakt sagen, wie ein konkreter Fall entschieden werden würde. Jeder Fall ist zu prüfen. Eins ist sicher: Man sollte in jedem Fall zweigleisig fahren: Sowohl fair mit seinem Vertragspartner verhandeln, als aber auch seine rechtliche Situation zuvor sorgfältig prüfen und realistisch einschätzen.

Der Autor ist seit über 30 Jahren im internationalen Recht aktiv, als Parteivertreter, aber auch als Schiedsrichter.

08/11/2019

HAFTUNG FÜR ROBOTERHANDELN UND KI – DER DUNSTSCHLEIER LICHTET SICH

Unser heutiges Recht ist zweitausend Jahre alt. Zeitgenössische Phänomene wie Robotik und künstliche Intelligenz sind auf die etablierten Grundprinzipien zurückzuführen. Schwer ist das nicht, erfordert aber gelegentlich gesetzgeberische Ergänzungen.

Wer einen Bleistift nutzt und damit einem anderen fahrlässig oder vorsätzlich, also vorwerfbar, ein Auge aussticht, haftet wegen schuldhafter unerlaubter Handlung. Haftung ohne Verschulden gibt es im deutschen Recht grundsätzlich nur bei spezieller gesetzlicher Anordnung, z.B. im Produkthaftungsgesetz oder in Fällen von Gefährdungshaftung. Wer als Hersteller ein fehlerhaftes Produkt in den Markt bringt und dadurch etwa Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt, haftet bereits für das Produkt, und haftet noch dazu als Produzent, wenn dies schuldhaft erfolgt. Wie aber, wenn der Hersteller z.B. bei der Programmierung alles richtig gemacht hat, jedoch die selbstlernende KI „von sich aus eigene Fehlerhaftigkeiten“ entwickelt? Oder wenn der Fahrzeugführer beim autonomen Auto ordnungsgemäß die Selbststeuerung aktivierte? Wie weit sind solche Fälle dann vom rechtlich längst geklärten „Normalfall“ weg? Nun, so weit auch wieder nicht, wie die wertende Betrachtung zeigt.

Wenn man Menschen, die durch KI-gestützte Roboter oder autonome Autos verletzt wurden, nicht schutzlos stellen will, muss man denjenigen verantwortlich machen können, der ein „bösartig sich fortentwickelndes“ Produkt in den Markt gebracht hat, schließlich ist er der „Schöpfer des Monsters“ und der Nutzer, der schließlich vom Gebrauch profitiert, hat vielleicht schon Anhaltspunkte ignoriert, bei denen er hätte Alarm schlagen müssen. Sollte man qua Gesetzgebung gar der KI eine eigene „Persönlichkeit“ zuschreiben und den Hersteller und/oder Nutzer verpflichten, ein darauf basiertes Instrument in ein öffentliches Register einzutragen und eine spezielle Versicherung für Haftpflichtfälle abzuschließen? Nun ja, dies wird diskutiert, würde zwar zu einer „dritten Person“ führen, neben den natürlichen und juristischen, wäre aber durchaus sachlogisch. Man muss im Interesse der Gerechtigkeit, wohl auch schon aus versicherungstechnischen Gründen, den Führer eines selbststeuernden Fahrzeugs als verantwortlich ansehen, auch wenn er nichts falsch gemacht hat, jedoch ist er es, der die Gefahrenquelle in den Straßenverkehr bringt, wie es Stand der Gesetzgebung ist, und die selbe Wertung gilt für den Hersteller eines Produkts, der damit immerhin Gewinn generiert, was sich schon aus der Produkthaftung ergibt. Da aber andererseits sowohl autonomes Fahren als auch die Vermarktung von z.B. Robotern legitim ist, wird, sofern nicht schon der Gesetzgeber für Klarheit sorgt, die Rechtsprechung im Laufe der Zeit zu klären haben, wann überhaupt z.B. ein KI-Roboter-Produktfehler vorliegt (man beweise freilich das Vorhandensein z.B. eines Programmierfehlers und die Kette der Ursächlichkeit im Fall einer Schädigung bei einem komplexen KI-gestreuten Roboter). Die Versicherungen werden fairer Weise Rückendeckung zu gewähren haben. Das Recht wird sich organisch fortentwickeln, wie in den letzten zweitausend Jahren.

Über die rechtstechnischen Details wird aktuell allenthalben eifrig diskutiert, aber was rauskommt, wird langsam durchaus deutlich.

30/06/2019

Neues Geheimnisschutzgesetz in Kraft. Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Am 25.4.2019 trat das aus dem EU-Recht abgeleitete Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft. Als solche gelten nur noch geheime Daten, Dokumente, Know-how etc. aller Art, die öffentlich nicht zugänglich sind, einen wirtschaftlichen Wert haben und - jetzt kommts - Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Sonst drohen Geheimnisse tendenziell “Freiwild“ zu werden.

Um den Schutz nicht zu verlieren sollte eine umfangreiche Bestandsaufnahme des Status Quo durchgeführt werden, eine spezifizierte Katalogisierung samt Gefährdungsanalyse und Erfassung bestehender vertraglicher Schutzvereinbarungen mit Geschäftspartnern aller Art und Mitarbeitern. Dann sollte ein passendes Schutzkonzept erarbeitet, eingeführt und regelmäßig upgedated werden, samt organisatorischen (etwa Zugangsberechtigungen und Mitarbeiterschulungen), technischen (etwa Verschlüsselungen) und rechtlichen (etwa Neuabschluss oder Aktualisierungen von Geheimhaltungsklauseln) Maßnahmen.

Wie schon in etlichen anderen Lebensbereichen des Unternehmens (etwa Datenschutz oder Produkthaftung) sollten hierzu interdisziplinäre Teams gebildet werden, die das Thema von allen Seiten her angehen. Kritisch gesehen entstand ein weiteres Stück „Vercompliancierung“ der Unternehmenspraxis. Entsprechende Maßnahmen gehören jedoch zur notwendigen Sorgfalt der Geschäftsführung, für die gehaftet wird.

03/05/2019

. UWG. KG Berlin / LG MUC I. Werbung über Influencer. Präventive Beratung

Influencer unterfallen nicht automatisch dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, sie könnten ja wissenschaftlich aktiv geworden sein

Das Wettbewerbsrecht des UWG hängt wie ein Damoklesschwert über allen, die Waren und Leistungen anbieten. Es wäre jedoch auch angesichts von Bestimmungen wie § 5a UWG selbstverständlich komplett unangemessen zu behaupten, das Wettbewerbsrecht würde wirr wuseln. Immerhin gibt es ja jede Menge Gerichtsentscheidungen, die das Wirrwarr entwuseln. Das Kammergericht Berlin trug mit einer vielbeachteten Entscheidung vom 8.1.2019 ein weiteres Stück Rechtsklarheit bei. Es ging um Instagram-Auftritte einer Influencerin mit Links auf Dritt-Werbeseiten.

Eine generelle Vermutung, dass unternehmerisch tätige Influencer, die Produkte oder Marken in ihren Beiträgen präsentieren, kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG betreiben, sei nicht gerechtfertigt (§ 5a Abs. 6 UWG : „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“).

Die Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmer wären zwar objektiv geeignet, deren Absatz zu fördern. Wenn aber nicht davon auszugehen sei, dass die Influencerin von den genannten Herstellern bzw. Händlern bezahlt oder belohnt wurde, liege eigentlich keine Werbung vor. Wirke sich die Handlung lediglich reflexartig werbend aus, so das KG, stelle sie keine geschäftliche Handlung dar. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Influencern, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfielen demnach nicht dem UWG.

Das KG verurteilte die Influencerin aber trotzdem, weil aus der Sicht des „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Besuchers des Instagram-Accounts“ ihre Veröffentlichung keinen Informationsgehalt habe. Einziger Zweck sei es, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Klick Weiteres erfahren zu können. Ziel sei mithin die Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens, da der angelockte Besucher unmittelbar mit Werbung konfrontiert wird, wenn er dem Link folgt.

Ich sag mal: So gesehen ist nahezu alles mit Drittbezug Werbung, denn wer entscheidet letztlich über die Einordnung als wissenschaftlich etc.? Und wer will eigentlich in einer Influencer - Veröffentlichung bei Instagram etwas Wissenschaftliches lesen?

Es war im UWG schon immer so: Wie hoch setzt das Gericht die Latte? Letzte Klarheit gibt es nicht. Bislang entschiedene Fälle können zumindest etwas Licht ins Dunkel tragen.

Inzwischen wird auch eine influencerbezogene Entscheidung des LG München I bekannt, welches auf den Erkenntnishorizont eines zeitgenössischen Lesers dieser Posts abstellte. Dieser werde durch derartige Veröffentlichung nicht irregeführt. Sogar jugendliche Nutzer wüssten um die Werbekomponente derartiger Veröffentlichungen, das sei also jedem klar, auf den es ankomme. Diese Entscheidung ist zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Zeilen nicht rechtskräftig.

13/02/2019

BREXIT – Es besteht akuter Handlungsbedarf im Hinblick auf Gerichtsstände und Vertragsverhältnisse

Innerhalb Europas ist über die einschlägigen Regelwerke einheitlich geregelt, wo Klagen zu erheben sind (EuGVVO, also Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) und welches Recht anzuwenden ist (über die Rom-I-VO). Zuvor und daneben gibt es eine Vielzahl internationaler Abkommen oder zumindest Grundsätze, die sich mit denselben Fragen beschäftigen, die auch jenseits der EU gelten und zukünftig herangezogen werden können, wie das Haager Zustellungsübereinkommen für post BREXIT Vollstreckungen von EU-Urteilen.

Es ist nun zwar zum aktuellen Stand einiges geklärt, wie z.B. die erleichterte Hereinformwechslung der Ltds ins deutsche Recht, die verhindern soll, dass alle „deutschen Ltds“ zu GbRs bzw. oHGs werden, was mangels der erforderlichen Aktivitäten geschehen und zur unmittelbaren persönlichen Haftung der Ltd-gesellschafter führen wird.

Im „ganz alltäglichen Geschäftsverkehr“ aber sind die meisten Rechtsfragen des BREXIT noch offen. Die Dogmatiker diskutieren „was könnte man wohl anwenden“, die Praktiker stehen vor „Neuland“. Immerhin eins ist allen klar: Wer Grund zum Angreifen hat, sollte es jedenfalls tun, insbesondere jetzt noch Klage erheben nach den Zuständigkeitsregeln der EuGVVO. Wer hingegen handelsrechtliche Angriffe aus UK zu vergegenwärtigen hat könnte daran denken, ein „Forum Shopping“ über eine Klage auf Feststellung in Deutschland zu betrieben, dass nichts geschuldet sei (um den Einwand der Rechtshängigkeit erheben zu können).

Für neu abzuschließende Verträge mit UK ist besondere Vorsicht nötig, z.B. die Vereinbarung von Schiedsgerichtsbarkeit und eine gezielte Rechtswahl sowie inhaltlich eine an die Prinzipien des Common Law angepasste Vertragsgestaltung

Adresse

Gostritzer Strasse 67
Dresden
01217

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