25/09/2020
Das neue Sanierungsgesetz (StaRUG) bereitet den Weg zu einer reformierten Sanierungskultur
Das Insolvenzplanverfahren (in der Form eines Schutzschirmverfahrens, Eigenverwaltung etc.) ist eines der effizientesten und schnellsten Sanierungsverfahren. Durch die Sondervorschriften der Insolvenzordnung kann sich das Unternehmen vom wirtschaftlichen Ballast trennen und dies auch gegen den Willen einzelner Gläubiger. Wo viel Licht ist, ist aber auch viel Schatten: Die Nachteile bestehen in der negativen Publizität (denn es kann nur im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens eingesetzt werden), in zum Teil schwer abschätzbare Risiken (z.B. durch die latenten Gefahren der Insolvenzanfechtung) und in den exorbitant hohen Verfahrenskosten (bedingt durch die Kosten des Insolvenzverwalters/Sachwalters). Aus diesem Grunde nutzen nur wenige Unternehmen bereitwillig die Vorteile, die ihnen das Insolvenzplanverfahren zur schnellen und effizienten Sanierung bietet.
Diese Probleme hat die EU erkannt und durch die EU-Richtline (2019/1023) vom 20. Juni 2019 den nationalen Gesetzgeber verpflichtet, den drohend zahlungsunfähigen Unternehmen die Möglichkeit einer effizienten Sanierung auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt – pandemiegetrieben – die EU-Richtline bereits zum 01. Januar 2021 in nationales Recht umzusetzen.
Am 09. September 2020 wurde der Referentenentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgestellt. Damit läutet das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) den Aufbruch in eine neue Sanierungskultur ein.
Das StaRUG gibt Unternehmen die Möglichkeiten, die entsprechende Sanierungshilfen, die ansonsten nur durch die Insolvenzordnung gewährt werden, zu nutzen, ohne aber die vorgenannten Nachteile der Insolvenzordnung befürchten zu müssen.
Nach dem Vorbild des Insolvenzplanverfahrens gibt es nunmehr vor der Insolvenz ein Restrukturierungsverfahren innerhalb dessen, das Unternehmen mit einem Restrukturierungsplan auf einen Baukasten verschiedener Sanierungsmittel (Gläubigerverzichte, Neugestaltung von Vertragsverhältnissen, Aufhebung und Kündigung bestehender Vertragsverhältnisse etc.) zurückgreifen kann. Diese Maßnahmen können zwangsweise - also auch gegen den erklärten Widerstand einzelner Gläubiger – umgesetzt werden.
Der große Vorteil des StaRUG besteht darin, dass die gesetzlichen Sanierungshilfen in einem nicht öffentlichen Verfahren in Anspruch genommen werden können, so dass der operative Geschäftsbetrieb im Idealfall unbeeinflusst von finanziellen Schwierigkeiten (und nicht durch störende publizitätswirksame Maßnahmen) fortgeführt werden kann.
Bis zur Verabschiedung des Gesetzes wird es sicherlich noch einige Änderungen im Gesetzestext geben; der Referentenentwurf zeigt aber deutlich, wohin die Reise gehen wird.
Der Referentenentwurf zum StaRUG hat stark vereinfacht folgenden Regelungsgehalt:
Drohend zahlungsunfähige Unternehmen erhalten einen weiten Handlungsspielraum, in dessen Rahmen sie eigenverantwortlich die Sanierung umsetzen können.
Die Sanierungsinstrumente sind als gesetzliche Bausteine konzipiert, die das Unternehmen je nach Bedarf gesondert und unabhängig voneinander einsetzen kann.
Eingeleitet wird das Restrukturierungsverfahren durch eine bloße Anzeige gegenüber dem zuständigen Restrukturierungsgericht, § 31 Abs. 1 StaRUG.
Im Sanierungskonzept (Restrukturierungsplan), das der Unternehmer erstellt, können nach § 4 StaRUG grundsätzlich alle Forderungen, Rechte und Rechtsverhältnisse neugestaltet werden. Hierzu zählen z.B. Forderungsverzichte, die Auflösung ungünstiger Vertragsverhältnisse, die vorfristige Kündigung von Vertragsverhältnissen (z.B. Miet- und Leasingverträgen), Eingriffe in Absonderungsrechten (z.B. Pfandrechte), Eingriffe und Abänderung von Nebenbestimmungen und Anwartschaften bis hin zur Änderung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (z.B. Austausch eines oder aller Gesellschafter).
Im Gegensatz zum Insolvenzplanverfahren können aber Forderungen von Arbeitnehmern nicht einer Gestaltung unterworfen werden, § 6 Nr. 1 StaRUG.
Das Sanierungskonzept wird in einem Restrukturierungsplan festgeschrieben, den die von den Maßnahmen betroffenen Gläubiger zustimmen müssen. Hierbei kann das Sanierungskonzept auch gegen den Willen opponierender Gläubiger zwangsweise durchgesetzt werden.
Zur Umsetzung des Restrukturierungsplans kann das Unternehmen z.B. auf einzelne oder auf alle der folgenden Sanierungsbausteine zurückgreifen:
- Betreiben eines nicht öffentlichen Abstimmungsverfahrens, §§ 19 ff. StaRUG (die Abstimmung zum Restrukturierungsplan erfolgt in privater Selbstorganisation mit dem Ziel der privatautonomen Gestaltung der vom Plan berührten Rechtsverhältnisse).
Nur auf Antrag des Unternehmens
- kann die Planabstimmung auch auf das Restrukturierungsgericht delegiert werden, §§ 45f. StaRUG,
- hat das Restrukturierungsgerichtgericht eine Vorprüfung des Planes durchzuführen, auch wenn die Abstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgen soll, §§ 47f. StaRUG,
- beendet das Restrukturierungsgericht gegenseitig, nicht beidseitig vollständig erfüllte Verträge (die in der Insolvenz dem Verwalter ein Wahlrecht nach § 103 InsO oder das Recht der vorzeitigen Kündigung nach § 109 InsO erlauben), § 49 Abs. 1 StaRUG,
- ordnet das Restrukturierungsgericht die Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an, § 53 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG,
- ordnet das Restrukturierungsgericht an, dass Gläubiger ihre Ab- und Aussonderungsrechte nicht durchsetzen können, § 53 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG,
- bestätigt das Restrukturierungsgericht auch bei einem nicht gerichtlichen Verfahren das Abstimmungsergebnis,
- bestellt das Restrukturierungsgericht einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, § 81 Abs. 1 StaRUG.
- werden Entscheidungen in Restrukturierungssachen öffentlich bekannt gemacht, § 88 Abs. 1 StaRUG,
- bestellt das Gericht einen Sanierungsmoderator, § 95 StaRUG.
Im Idealfall dauert das Restrukturierungsverfahren 14 Tage, § 21 StaRUG.
Die Vorteile des Restrukturierungsverfahrens liegen für das Unternehmen und die Gläubiger auf der Hand. Im Einzelnen:
- Das Unternehmen kann das Sanierungskonzept unter Zuhilfenahme der gesetzlichen Sanierungsmittel (zur Um- und Neugestaltung bestehender Vertragsverhältnisse, Ansprüche etc.) umsetzen,
- die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen (z.B. Gläubigerverzichte) kann auch gegen den Willen einzelner Gläubiger erfolgen,
- das Restrukturierungsverfahren hat keine negative Publizität,
- die Umsetzung des Sanierungskonzeptes erfolgt in einer privaten Selbstorganisation, ohne Einflüsse von außen (z.B. Insolvenzverwalter, Sachwalter),
- latente Gefahren aus möglichen Insolvenzanfechtungen oder sonstige insolvenzbedingte Haftungsansprüche bestehen nicht und
- die Verfahrenskosten sind (im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren) überschaubar.
Das StaRUG ist ein aus meiner Sicht gelungenes Sanierungsgesetz für drohend zahlungsunfähige Unternehmen, das längst überfällig war und eine neue Sanierungskultur etablieren wird.