20/05/2026
⚖️ Spannende Rechtsfrage auf dem Weg zum BGH: Das OLG Frankfurt a. M. entscheidet zur Reichweite von Unterlassungstiteln nach einer Abspaltung
Ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a. M. (v. 15.09.2025 – 6 W 115/25, 6 U 60/18) sorgt für Klarheit an der Schnittstelle zwischen Marken-, Umwandlungs- und Zivilprozessrecht.
Der Fall:
Ein Gläubiger erwirkte einen markenrechtlichen Unterlassungstitel gegen ein Unternehmen. Später spaltete die Schuldnerin genau den betroffenen Teilbetrieb („Standortgeschäft“) zur Aufnahme auf eine andere Gesellschaft (CCF) ab. Der Gläubiger wollte den bestehenden Titel nun gem. § 727 ZPO auf den neuen Rechtsträger umschreiben lassen.
Das Urteil:
Das OLG Frankfurt erteilte dem eine Absage. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den übernehmenden Rechtsträger ist nicht möglich.
🔍 Die Kernbegründungen des Gerichts:
Keine automatische Rechtsnachfolge: Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung von Schutzrechten geht bei einer Abspaltung nicht derivativ über.
Begehungsgefahr ist personengebunden: Die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr ist ein rein tatsächlicher Umstand, der individuell für den in Anspruch Genommenen beurteilt werden muss. Die bloße Fortführung des Betriebs (selbst mit identischem Personal) reicht nicht aus.
§ 133 UmwG hilft nicht weiter: Die gesamtschuldnerische Haftung bei Spaltungen begründet keine materiell-rechtliche Schuldübernahme für rein gesetzliche Unterlassungspflichten.
Titel ist nicht wirkungslos: Da der ursprüngliche Rechtsträger fortbesteht und die Marke hält, läuft der Titel nicht leer. Ein "Schuldneraustausch" via Umschreibung scheidet aus.
💡 Praxishinweis für die M&A- und Restrukturierungspraxis:
Möchte ein Gläubiger gegen den neuen Rechtsträger vorgehen, muss er diesen in der Regel originär und gesondert auf Unterlassung in Anspruch nehmen – es sei denn, im Spaltungsvertrag wurde die Unterlassungspflicht explizit und rechtsgeschäftlich mit übernommen (was hier nicht der Fall war).
Aber Achtung – das letzte Wort ist noch nicht gesprochen! 🔥 Da der BGH diese spezifische Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden hat, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Das Verfahren ist bereits beim BGH anhängig (Az. VII ZB 33/25).
Es bleibt spannend!