19/08/2020
- Nichtleistung der Miete wegen COVID-19-Pandemie -
Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch Anfang des Jahres 2020 undenkbar erschienen. Mit dem am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat der Gesetzgeber quasi im Eilverfahren eine Reihe von Vorschriften erlassen, um verschiedene Gruppen vor Nachteilen infolge der COVID-19-Pandemie zu schützen. Hiervon ist über Art. 240 § 2 EGBGB auch das Miet- einschließlich des Pachtrechts erfasst. Aus Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ergibt sich der Grundsatz, dass die Pflicht der Mieter zur Zahlung der Miete von der COVID-19-Pandemie unberührt bleibt. Allerdings sollte zur Höhe der Gewerbemieten wohl keine Regelung getroffen werden. Zum Gewerbemietrecht wird deshalb in der Literatur überwiegend vertreten, dass sich die COVID-19-Pandemie aufgrund der Behördlichen Anordnungen zu Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen in bestimmten Fällen durchaus auf die Gewerbemiete auswirken kann. Eine gerichtliche Entscheidung steht hierzu steht soweit ersichtlich bislang jedoch noch aus.
Abseits der Frage über das Schicksal der Gewerbemiete, wirft auch der im Falle einer Corona bedingten Nichtleistung der Miete angeordnete Kündigungsschutz Probleme auf. Gemäß Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist nämlich eine Kündigung durch den Vermieter allein aus dem Grund, dass der Mieter–also sowohl der Wohnungsmieter, als auch der Gewerbemieter sowie die Pacht der Pächter – im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, nicht möglich, wenn dieser Zahlungsverzug durch die Folgen der COVID-19-Pandemie bedingt ist. Den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung muss der Mieter gemäß Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB glaubhaft machen. Was der Mieter hierbei genau zu tun hat, ist bislang jedoch nicht klar. Das AG Hanau hat sich in seiner Entscheidung vom 31.07.2020 – Az. 32 C 136/20 – mit dem Begriff der Glaubhaftmachung in Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und deren Anforderungen auseinandergesetzt.
Das AG Hanau versteht den Begriff entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und dem wohl überwiegenden Verständnis in der Literatur nicht als Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, sondern als eine Beweiserleichterung im Sinne des § 252 Satz 2 BGB. Für den Mieter folgt daraus vor allem, dass er seine Behauptungen zur Ursächlichkeit der COVID-19-Pandemie für seine Zahlungsunfähigkeit nicht einfach im Wege einer Versicherung an Eides statt glaubhaft machen kann. Vielmehr soll es nach der Auffassung des AG Hanau bei den Beweiserfordernissen des Hauptsacheverfahrens gemäß §§ 355 ff. ZPO bleiben. Nach der Entscheidung des AG Hanau setzt eine Berufung auf den Kündigungsschutz somit zu allererst die Behauptung des Mieters voraus, dass die Miete aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gezahlt werden konnte. Die Richtigkeit dieser Behauptung muss aufgrund des Vortrags des Mieters über seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit und die bei ihm konkret eingetretenen Folgen der COVID-19-Pandemie überwiegend wahrscheinlich sein. Bestreitet der Vermieter den Vortrag über die fehlende Leistungsfähigkeit oder über die beim Mieter eingetretenen Folgen, muss der Mieter diese Tatsachen durch die von der ZPO für das Hauptsachverfahren vorgesehenen Beweismittel (Sachverständigengutachten, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden oder Zeugen) beweisen. Gelingt ihm der Beweis, werde widerleglich vermutet, dass die Nichtzahlung der Miete durch die COVID-19-Pandemie bedingt war.
Hinsichtlich der fehlenden Leistungsfähigkeit hat das AG Hanau den Vortrag, dass es dem Mieter nicht möglich gewesen sei Geld von seinem Konto abzuheben unabhängig von der Nachweisbarkeit, nicht anerkannt. Erforderlich sei vielmehr, dass der Mieter nicht über das nötige Geld verfügt habe, um die Miete zu zahlen. Darüber hinaus reicht aber auch eine bloße Zahlungsunfähigkeit während der Monate April bis Juni 2020 nicht aus, um in den Genuss des Kündigungsschutzes zu gelangen, denn die Zahlungsunfähigkeit muss wegen der COVID-19-Pandemie eingetreten sein. Bei einem Wohnungsmieter müsste hierzu etwa vorgetragen und gegebenenfalls bewiesen werden, dass er in Folge der COVID-19-Pandemie seinen Job verloren hat, Kurzarbeit angeordnet wurde oder er von einer Schließungsanordnung nach § 28 IfSG betroffen war. Mieter von Gewerbeimmobilien müssten etwa Vortragen und beweisen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.
Die Entscheidung des AG Hanau ist eine der ersten, die zu dieser Thematik getroffen wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Ansicht des AG Hanau zum Verständnis der Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei den Gerichten durchsetzt. Ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht. Bis hier eine weitergehende Klärung eingetreten ist, empfiehlt es sich daher, dass sich Wohnungsmieter, Gewerbemieter und Pächter in einem Rechtsstreit nicht bloß auf eine „Versicherung an Eides statt“ oder gar auf überhauptkeine Glaubhaftmachung stützen, sondern auch je nach behaupteter Tatsache Beweise in Form von Sachverständigengutachten, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunden oder Zeugen anbieten.
Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz im Falle der Nichtleistung der Miete oder der Pacht wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie? KONTAKTIEREN SIE UNS - WIR BERATEN SIE GERN!