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04.-05.10.2025 Herbstturnier                                 https://psv-heidelberg-ladenburg.de/turniere.html es wird w...
01/10/2025

04.-05.10.2025 Herbstturnier https://psv-heidelberg-ladenburg.de/turniere.html es wird wieder unser berühmtes Gulasch geben, (wie am ), - die Bratwürste mit Jalapenos, Cheddar und Bacon vom
Der Pferdesportverein Heidelberg-Ladenburg e.V., hervorgegangen aus der Fusion des Reiterverein Heidelberg e.V., des ältesten Reitvereins Heidelbergs, und dem Reiterverein Ladenburg e.V., führt auch in diesem Jahr wieder sein traditionsreiches Herbstturnier mit Springen und Dressur auf seiner wunderschönen Anlage durch.
Auf den Turnieren nehmen seit 1949 Starterinnen und Starter vornehmlich aus Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Bayern und dem Saarland teil.
Täglich ab 9.00 Uhr bis 19 Uhr ist für Zuschauer interessanter Sport geboten. Die Turnierküche ist ab 8.00 Uhr zum Frühstück und ab 12.00 Uhr mit warmen Speisen, wie dem beliebten Turniergulasch, geöffnet – bis weit nach 20.00 Uhr. Ausklingen die Abende unter den Linden bei einem schönen Glas Ladenburger Bier oder einem edlen Wein.

Reitverein, Pferdesportverein, Reitturniere im PSV

25/07/2025

Rechtsanwalt Frank Richter freut sich über sein 20 jähriges Jubiläum der Zulassung zur Anwaltschaft.

Seit 2008 ist Rechtsanwalt Richter in als Rechtsanwalt niedergelassen. Erste Berufserfahrungen sammelte er über drei Jahre lang als freier Mitarbeiter einer kleinen |er Kanzlei.
Sein Interesse für den legte es nahe, sich hierauf zu konzentrieren. ist ein Querschnittsgebiet aus Kaufrecht ( mit/ohne Schutzvertrag), Mietrecht (Boxenmiete, Pacht von Reitanlagen), Haftungsrecht ( ), Werkvertragsrecht (Hufbeschlag, Pferdetransport), Dienstvertragsrecht (Berittvertrag, , Zucht) aber auch Arbeitsrecht u.a.. Aber auch Mandate um Hunde, Falken oder Alpakas bearbeitet er regelmäßig.
Das Interesse für rührt aus seiner langjährigen Vereinsvorstandstätigkeit her. Es umfasst die Erstellung von Satzungen, Vereinsordnungen und Sponsorenverträgen, den Verkehr mit dem Registergericht und Verbänden, die Beratung von Vereinsorganen und einzelnen Mitgliedern sowie das Sekundärrecht (z.B. Miete von Vereinsheimen, Pacht von Vereinsgelände, Kauf von Sportgerät, Arbeitsverträge für Angestellte und Organhaftungsrecht).
Aber auch Sport-, Ski- und werden gerne bearbeitet.
Das Internet- und umfasst u.a. die Beratung von Homepagebetreibern hinsichtlich Impressumspflichten, den Schutz vor Ehrverletzungen, SPAM, Werbeanrufen und Produktpiraterie, Namensrecht (Domainschutz) und Datenschutzrecht.
beinhaltet die Verteidigung vor Gericht und Vertretung gegenüber Polizei und Behörden in Ermittlungsverfahren und Strafvollstreckung, aber auch Beistand bei Zwangsmaßnahmen ( oder Verhaftung) samt 24-Std.-Handybereitschaft. Die Vertretung und Beratung von Nebenklägern und Zeugen – auch in Schadensersatzprozessen – und Nebengebiete wie das Straßenverkehrsrecht (Schadensersatzansprüche gegen Unfallgegner) sowie verwandte Rechtsgebiete wie das Ordnungswidrigkeitenrecht werden ebenfalls bearbeitet.
Als unterstützt er Streitparteien bei der Lösung von Erbstreitigkeiten, Generationskonflikten, Familienbetriebsnachfolgen oder dem Täter-Opfer-Ausgleich und als vertritt er die Interessen von Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder wollen. Hinzu kommt die Referententätigkeit insb. an regionalen Volkshochschulen und als Vorsitzender Richter eines Vereinsgerichts.
Seine schönsten Erfolge sind zufriedene Mandanten, aber auch das Erstreiten wichtiger Grundsatzentscheidungen vor dem und dem .
1978 in Heidelberg geboren, ist bzw. war er seit 1990 im Heidelberg e.V. sowie dessen Nachfolger Heidelberg-Ladenburg e.V. und der Studentischen Reitgruppe Heidelberg e.V. als Reiter, Vorstand, Kassenprüfer und Webmaster aktiv.

24/07/2025

Bundesgerichtshof: Vorsicht bei Angabe von Zustandsnoten beim Verkauf eines Oldtimers, Röntgenklasse, Hüftdysplasie, Patellaluxation, HD-Grad, PL-Grad, Gutachten, Ankaufsuntersuchung, AKU, TÜV, Kaufvertrag, Tierkauf, Pferdekauf, Hundekauf

26/11/2024

Schrecken ohne Ende für Tierzüchter

Seit dem 01.01.2022 gilt erneut ein verschärftes Kaufrecht.

Der vorliegende Artikel versucht möglichst umfangreich das neue Kaufrecht zu erläutern. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass hier die Rechtsprechung noch keine eindeutigen Positionen bezogen hat.
Der geneigte Leser sei gewarnt: die Lektüre dieses Artikel kann und will kompetenten Rechtsrat im Einzelfall nicht ersetzen, sie soll lediglich einen Überblick über die Problematik geben und so zum rechtzeitigen Gang zum Anwalt ermuntern.

Gerichte neigen auch bislang schon leider dazu, oftmals auch vorschnell, bei einem Hundezüchter die Unternehmereigenschaft anzunehmen. Dies hat zwei gravierende Folgen, die mit der EU-Warenkaufrichtlinie (WKRL) noch problematischer werden. Zum Einen ist der Züchter der Beweislastumkehr ausgesetzt, so dass der Käufer nur behaupten muss, das Tier habe einen Mangel, den er nicht einmal genau bezeichnen muss, woraufhin der Verkäufer beweisen muss, dass das Tier diesen Mangel bei Gefahrübergang nicht hatte – was in den meisten Fällen unmöglich ist (Tierärzte sind keine Hellseher). Zum Zweiten ist selbst eine Freizeichnung im Kaufvertrag von bekannten Problemen mit dem Tier nur unter sehr hohen formalen Hürden möglich. Es ist daher jedem Hundezüchter dringend anzuraten, seine Verträge nicht als Muster aus dem Internet von vor drei oder mehr Jahren, sondern - auch wenn dies Geld kostet - anwaltlich sorgfältig und aktuell erstellen zu lassen.

Änderung des Sachmangelbegriffs
Der Begriff des Sachmangels wird durch die Umsetzung der WKRL geändert. Eine Kaufsache ist nur dann frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht. Letztere sind beim Tierkauf wohl eher kein Problem.
Die subjektiven Anforderungen liegen vor, wenn die Ware einer etwaig vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sich laut für vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet und gemäß dem Vertrag sämtliches Zubehör und sämtliche Anleitungen mitgeliefert werden.
Die objektiven Anforderungen umfassen die gewöhnliche Verwendung – Berücksichtigung technischer Normen oder sektorspezifischer Verhaltenskodizes, die übliche Beschaffenheit – Relevanz der Art der Sache und von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einer Person in der Vertragskette und die Relevanz von Proben und Mustern, die der Verkäufer dem Käufer vorab zur Verfügung gestellt hat sowie Zubehör, etwa Verpackung oder Montageanleitung, dessen Lieferung vernünftigerweise erwartet werden kann. Hier kommen Futterproben und Aufzuchthinweise etc. in Betracht.
Gewährleistungsansprüche können durch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung verhindert werden. In Verbrauchsgüterkaufverträgen bedarf es dafür aber einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung. Hierzu im Folgenden mehr.

Erleichterte Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher
Bei Mängeln der Kaufsache können Verbraucher unter erleichternden Umständen zurücktreten. Unter anderem bedarf es keiner ausdrücklichen Fristsetzung, wenn der Unternehmer-Verkäufer die Nacherfüllung trotz Unterrichtung über den Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vornimmt.
Auch muss der Unternehmer den gezahlten Kaufpreis bereits erstatten, sobald der Verbraucher die Rücksendung nachweist, § 475 Abs. 6 BGB.

Garantien
Garantien sollte ein Tierverkäufer schon vor 2022 nicht abgeben, erst recht nicht, ab Geltung des neuen Rechts. Also sind alle Formulierungen, wie „Das Tier ist gesund“ o.ä. tunlichst zu streichen.

Kenntnis vom Mangel rettet nicht mehr
Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen kann der Verbraucher künftig Sachmängelrechte auch dann geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Die Gewährleistung ist nur ausgeschlossen, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von der objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Im Rahmen der Verbrauchsgüterkäufe sind künftig bei negativen Beschaffenheitsvereinbarungen, durch die von den objektiven Anforderungen abgewichen werden soll, Informationspflichten sowie Formerfordernisse einzuhalten. Dabei handelt es sich um zwei von einander zu trennende Vorgaben, die kumulativ einzuhalten und ggf. auch vom Verkäufer zu beweisen sind. Auch wenn weder die WKRL noch die Umsetzung in § 476 BGB Anforderungen aufstellt, sollte der Unternehmer die Einhaltung der Informationspflicht im eigenen Interesse dokumentieren und vom Verbraucher unterschreiben lassen. Die Beweissicherung erfordert eine Aufbewahrung bis zum Ende der Verjährungsfrist.
Allein die gesetzliche Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels bei Gefahrübergang wird für Tiere nicht verlängert.
Weitere Pflichten des Verkäufers im Zuge der Nacherfüllung werden im Gesetz für alle Kaufverträge ausdrücklich geregelt. So muss der Verkäufer die ersetzte Kaufsache auf seine Kosten zurücknehmen. Es ist nunmehr geregelt, dass der Verkäufer vor der Nacherfüllung die Zurverfügungstellung der scheinbar mangelhaften Sache für eine Mängelprüfung verlangen kann – und auch sollte. Gegenüber Verbrauchern hat der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab Unterrichtung über den Mangel und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
Künftig kann der Unternehmer die Nacherfüllung auch verweigern, wenn die einzig mögliche oder verbliebene Art der Nacherfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Verjährung
Die Verkürzung der Verjährungsfrist für die Mängelhaftung auf ein Jahr bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren ist nicht mehr durch AGB möglich. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung, an die hohe Anforderungen gestellt werden.
Zugunsten von Verbrauchern wird künftig die Verjährung der Gewährleistungsrechte gehemmt, wenn sich ein Mangel erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist zeigt oder der Verbraucher die Sache zur Nacherfüllung dem Unternehmer übergeben hat.

Neue Verträge sind unabdingbar
Kaufverträge müssen an den neuen Sachmangelbegriff angepasst werden. Nachteilige Abweichungen von den Regelungen gegenüber Verbrauchern sind weitgehend unzulässig und werden einer AGB-Kontrolle nicht standhalten.

26/11/2024

Ski Heil, Bein kaputt

Immer wieder sind deutsche Gerichte, auch in Norddeutschland, mit Skiunfällen beschäftigt. Denn gemäß EU-Recht („Rom II-Verordnung“) ist deutsches Recht anzuwenden, wenn der Beklagte in Deutschland wohnt. Er kann dann an seinem Heimatgericht verklagt werden.
In einem Fall des LG Köln, Urteil vom 15.8.2017 – 30 O 53/17, wandte das Gericht folgerichtig deutsches Beweisrecht an. Dem Beklagten gelang es nämlich nicht, den Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, dass er fahrlässig gegen Nr. 3 der Regeln des internationalen Skiverbands verstoßen hat. Die FIS-Regel Nr. 3 lautet (abgekürzt) wie folgt: „Der von hinten kommende Ski-Fahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.“ Ungeachtet der Geltung des deutschen Schadensersatzrechts sind für die Beurteilung des Verschuldens die konkreten Verhaltensregeln des Rechts am Unfallort zu berücksichtigen, so dass für die konkreten Verhaltensregeln auf das Recht von Österreich abzustellen ist, wo sich das Skigebiet im Streitfall befand. Nach österreichischem Recht ist bezüglich des geforderten Verhaltens von Skifahrern insoweit auf die Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS) abzustellen. Aber auch nach deutschem oder italienischem Recht werden diese Regeln als Ausprägung der allgemeinen Pflichten im Verkehr herangezogen, denn sie stellen eine Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, dar. Es handelt es sich bei den FIS-Regeln zwar um keine gültigen Rechtsnormen, grundsätzlich sind sie aber Ausprägungen des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet.

Auch beim LG Bonn, Urteil vom 21. 3. 2005 - 1 O 484/04, ging es um einen Unfall aus Österreich. Das Gericht stellte mit der herrschenden Rechtsprechung fest, dass bei der Beteiligung eines Snowboardfahrers zu dessen Lasten eine Haftungsquote von 60:40 im Verhältnis zum Skifahrer zu berücksichtigen ist, da ein Snowboard im Vergleich zu regulären Skiern schwerer ist, dadurch wegen einer höheren Aufpralldynamik bei Kollisionen höhere Verletzungsrisiken birgt, gleichzeit aber schwerer zu steuern und bei jedem zweiten Schwung (backside turn) ein toter Winkel zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon, ob der Snowboardfahrer die Position „regular” (linker Fuß vorne) oder „goofy” (rechter Fuß vorne) bevorzugt, steht er mit einem Winkel von circa 45° zur Längsachse beim Vorderfuß und bis zu 55°-60° beim Hinterfuß auf dem Board. Durch diese Grundhaltung ergibt sich ein anderes Gesichtsfeld als beim Skifahren, und beim Fahren aneinander gereihter Schwünge weist immer einmal die Körpervorderseite (frontside turn) und dann der Rücken (backside turn) zum Kurvenmittelpunkt. Besonders bei den letztgenannten „backside turns” kommt es zu den oben genannten Wahrnehmungsdefiziten in Form eines toten Winkels. Dies führt dazu, dass der Snowboardfahrer im Vergleich zum Skifahrer ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft auf der Piste aufzubringen hat.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.

Frank Richter
Rechtsanwalt

22/11/2024

: Heil, Bein kaputt - Der in Österreich, Deutschland oder Italien

Skirecht FIS-Regeln in Deutschland Österreich Italien Frankreich für Snowboarder und Skifahrer

Hoffentlich ist das Wetter am Sonntag so schön wie heute.Pferdesegnung 11 UhrFlohmarkt 12 UhrGastronomie des Pferdesport...
25/10/2024

Hoffentlich ist das Wetter am Sonntag so schön wie heute.
Pferdesegnung 11 Uhr
Flohmarkt 12 Uhr
Gastronomie des Pferdesportverein Heidelberg-Ladenburg e.V. ab 12 Uhr

https://richterrecht.com/belaestigung-im-internet.html
23/10/2024

https://richterrecht.com/belaestigung-im-internet.html

Persönlichkeitsrecht, Rache-Pornos, Stalking, Videoüberwachung, digitale Gewalt, Bedrohungen, Victim Blaming, Mobbing, Hate Speech, Cybergrooming, Deepfaking, Doxing, revenge p**n, Cyberharassment, Täter-Opfer-Ausgleich, Gewaltschutzgesetz

Pferdesegnung & Flohmarkt 27.10.2024Hiermit laden wir Euch herzlich zur diesjährigen Pferdesegnung ein!In diesem Jahr si...
09/10/2024

Pferdesegnung & Flohmarkt 27.10.2024
Hiermit laden wir Euch herzlich zur diesjährigen Pferdesegnung ein!
In diesem Jahr sind wir der gastgebende Verein der jährlichen Pferdesegnung und wir würden uns über zahlreiche Teilnehmer freuen. Also bitte weitersagen!!

Sonntag, 27. Oktober 2024, 11.00 Uhr

Vereinsgelände des PSV HD-Ladenburg e.V.,
Im Kirchfeld 3, 68526 Ladenburg

(bei gutem Wetter auf dem Außenplatz, bei schlechtem Wetter in der Reithalle)

Musikalische Begleitung gibt es in diesem Jahr wieder durch ein Duo. Für das leibliche
Wohl ist im Anschluss natürlich ebenfalls gesorgt.

Ab 12.00 Uhr veranstalten wir noch einen kleinen Flohmarkt.

Adresse

Kastanienweg 75a
Dossenheim
69221

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 19:00
Dienstag 09:00 - 19:00
Mittwoch 09:00 - 19:00
Donnerstag 09:00 - 19:00
Freitag 09:00 - 19:00

Telefon

+4962217274619

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