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Zum ersten Mal haben wir im Schuljahr 2023 das Schulranzen-Projekt der Stiftung Kinderglück unterstützt.Ohne den unermüd...
17/12/2025

Zum ersten Mal haben wir im Schuljahr 2023 das Schulranzen-Projekt der Stiftung Kinderglück unterstützt.
Ohne den unermüdlichen, ehrenamtlichen Einsatz von Susanne und Bernd Krispin und ihrem engagierten Team hätten im Sommer 2023, 2024 und 2025 jeweils rund 1.700 Kinder ihren ersten Schultag ohne eigenen Schulranzen antreten müssen.

Leider hat sich die Situation nicht verbessert:
Für das kommende Jahr 2026 rechnet unsere Stadt Dortmund mit etwa 6.000 Erstklässlern – und davon werden voraussichtlich rund 1.800 dieser Kinder ohne Schulranzen eingeschult.

Stellen Sie sich vor: Der erste Schultag beginnt mit einer einfachen Plastiktüte, in der sich vielleicht ein paar Stifte und Zettel finden – während andere Kinder stolz ihren eigenen Schulranzen tragen!

Deshalb hat die Stiftung Kinderglück wunderschöne wertige Schulranzen mit Namen „TonTon“ entwickelt, ausgestattet mit einem gefüllten Etui, Mäppchen und Turnbeutel.

"Jeder dieser Ranzen steht für ein Kind, das nun mit Würde in die Schule starten kann," sagt Bernd Krispin.

Dank Ihrer und Eurer Unterstützung können wir auch im nächsten Jahr wieder helfen:
Wir fördern das Schulranzen-Projekt der Stiftung Kinderglück mit 30 hochwertigen Schulranzen. Diese werden kurz vor den Sommerferien 2026 in der Kinderglück Halle an KiTa- Leitungen und Lehrkräfte übergeben. Wir dürfen dabei sein und werden natürlich darüber berichten.

Wir bedanken uns herzlich für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und das gute Miteinander.

Ihnen, Euch und Ihren und Euren Familien wünschen wir eine friedvolle Weihnachtszeit, erholsame Festtage.

Zum Neuen Jahr wünschen wir Mut und Zuversicht, Gesundheit und Glück!
Ihre und Eure
Beate & Alexander Puplick & Team

Vielleicht ist dieses Projekt auch eine Förderidee für Sie und Ihr Unternehmen?

Fotos: © Jan Heinze

Welche Vor- und Nachteile haben Schiedsklauseln in Unternehmenskaufverträgen?LG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2024, Az. 49...
04/07/2024

Welche Vor- und Nachteile haben Schiedsklauseln in Unternehmenskaufverträgen?

LG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2024, Az. 49 O 30/23

Das Praxisproblem

Oftmals werden in Unternehmenskaufverträgen von den Parteien Schiedsklauseln vereinbart. Es wird also vereinbart, dass bei Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht die sog. ordentlichen Gerichte zuständig sind, sondern ein Schiedsgericht abschließend über die Streitigkeit zwischen den Parteien entscheidet.

In der anwaltlichen Beratungspraxis haben wir bei der Prüfung von Unternehmenskaufverträgen, deren Abschluss wird nicht begleitet haben, häufig festgestellt, dass sich die Parteien bei der Vereinbarung einer Schiedsklausel wenig Gedanken über die Vor- und Nachteile eines Schiedsverfahrens gemacht haben.

Wir möchten daher eine Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart vom 10.01.2024 (Az. 49 O 30/23) zum Anlass nehmen, die Vor- und Nachteile eines Schiedsverfahrens in einem Unternehmenskaufvertrag (oder auch in sonstigen Verträgen) systematisch darzustellen.

Die Entscheidung

Der Entscheidung des Landgerichtes Stuttgart lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem Unternehmenskaufvertrag ist ein einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen zu einem Kaufpreis von 175.000,00 € veräußert worden. Der Unternehmenskaufvertrag enthielt eine Schiedsklausel. Mit einem separaten Vertrag hat der Verkäufer ergänzend eine Maschine zum Preis von 23.000,00 € an den Käufer des Unternehmens veräußert. Dieser zweite Kaufvertrag enthielt keinen unmittelbaren Bezug auf den ersten Kaufvertrag und auch keine Schiedsklausel. In dem zweiten Kaufvertrag heißt es aber, dass in dem Kaufpreis 0 % Mehrwertsteuer enthalten sind.

Streitig zwischen den Parteien war ein ausstehender Restkaufpreis für das Unternehmen und der vollständige Kaufpreis für die gesondert verkaufte Maschine.

Der Verkäufer erhob Klage nicht vor einem Schiedsgericht, sondern vor dem Landgericht Stuttgart und verlangte die Zahlung des restlichen Kaufpreises für den Unternehmensverkauf (43.750,00 €) und die gesondert verkaufte Maschine (23.000,00 €).

Der Beklagte erhob die sogenannte Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO, beantragte also, die Klage als unzulässig abzuweisen. Lediglich vorsichtshalber machte die Beklagte in der Sache geltend, dass das Unternehmen sich, wie nach der Übernahme festgestellt worden sei, in einem desaströsen Zustand befunden hat. Darüber hinaus sei die gesondert verkaufte Maschine defekt.

Das Landgericht hat auf die Schiedseinrede der Beklagten hin die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die von dem Käufer geltend gemachten Einwendungen kam es nicht an.

Das Landgericht hat geurteilt, dass auch auf den gesondert geschlossenen Kaufvertrag für die Maschine, welcher keine Schiedsvereinbarung enthielt, die Schiedsklausel des Unternehmenskaufvertrages anzuwenden ist. Die Schiedsvereinbarung sei weit auszulegen und umfasse auch Geschäfte im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag.

Dieses folgerte das Landgericht daraus, dass in dem zweiten Kaufvertrag vereinbart worden ist, der Kaufpreis solle keine Mehrwertsteuer enthalten. Dieses sei ein Indiz dafür, dass die Parteien beide Verträge miteinander verknüpfen wollten. Nur dann sei § 1 Abs. 1a UStG anwendbar, wonach bei einer Geschäftsveräußerung eines Unternehmens an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erzielte Umsätze nicht umsatzsteuerbar sind.

Im Ergebnis ist der Verkäufer also dazu gezwungen, erneut Klage zu erheben, diesmal vor einem Schiedsgericht.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es für die Parteien des vorliegenden Unternehmenskaufvertrages sinnvoll war, eine Schiedsklausel zu vereinbaren.

Die Vereinbarung vom Schiedsklauseln hat eine Reihe von Vorteilen, denen aber auch, teilweise sogar spiegelbildlich, Nachteile gegenüberstehen, im Einzelnen:


Schnellere Streitbeilegung

Vorteil:
- Schiedsverfahren sind in der Regel schneller als Verfahren vor den ordentlichen Gerichten beendet, da sie flexiblere Zeitpläne und weniger formale Verfahrensregeln haben.

Nachteil:
- Schiedsverfahren bieten nicht dieselben Möglichkeiten zur Beweiserhebung wie Gerichtsverfahren. Dies kann in komplexen Fällen, in denen umfangreiche Beweise benötigt werden, ein Nachteil sein.

Vertraulichkeit

Vorteil:
- Schiedsverfahren werden nicht öffentlich verhandelt. Das bedeutet, dass vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse besser geschützt sind als in einem öffentlichen Gerichtsverfahren.
- Da Schiedsverfahren tendenziell weniger konfrontativ sind als Gerichtsverfahren, besteht eine bessere Chance, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien erhalten bleiben.

Nachteil:
- Die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren kann auch ein Nachteil sein, da es an Transparenz und öffentlicher Kontrolle fehlt.
- Die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren bedeutet auch, dass es keine öffentliche Dokumentation der Entscheidungen gibt. Dies kann ein Nachteil sein, wenn eine Partei die Öffentlichkeit über ihre Rechtsposition oder einen gewonnenen Fall informieren möchte.


Flexibilität und Auswahl fachkundiger Schiedsrichter

Vorteil:
- Die Parteien können die Regeln und Verfahren des Schiedsverfahrens weitgehend selbst bestimmen, einschließlich der Wahl der Schiedsrichter, des Ortes des Verfahrens und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen.
- Die Parteien können Schiedsrichter mit spezifischem Fachwissen und Erfahrung in relevanten Branchen oder Rechtsgebieten auswählen, was zu fundierteren Entscheidungen führen kann.

Nachteil:
- Obwohl die Möglichkeit besteht, Experten als Schiedsrichter zu wählen, kann dies auch zu Problemen führen, wenn sich die Parteien nicht auf die Auswahl einigen können. Zudem könnten Schiedsrichter voreingenommen oder parteiisch sein, insbesondere wenn sie regelmäßig von denselben Parteien oder Anwaltskanzleien ausgewählt werden.
- Die Flexibilität des Schiedsverfahrens kann zu unvorhersehbaren Ergebnissen führen, da die Schiedsrichter nicht an Präzedenzfälle oder bestimmte Verfahrensregeln gebunden sind.

Kostenkontrolle

Vorteil:
- Obwohl Schiedsverfahren kostspielig sein können, bieten sie oft eine bessere Kostenkontrolle und -vorhersehbarkeit als lange Gerichtsverfahren, da die Parteien das Verfahren steuern können.

Nachteil:
- Während Schiedsverfahren schneller sein können, sind sie oft nicht günstiger als Gerichtsverfahren, insbesondere wenn hochqualifizierte Schiedsrichter und spezialisierte Anwälte beteiligt sind.
- Die Parteien müssen auch für die Verwaltungskosten der Schiedsinstitution aufkommen.


Endgültigkeit

Vorteil:
- Schiedssprüche sind in der Regel endgültig und schwer anfechtbar, was eine schnellere und endgültige Streitbeilegung ermöglicht.

Nachteil:
- Da Schiedssprüche in der Regel endgültig sind und nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen angefochten werden können, sind Fehler oder Ungerechtigkeiten im Schiedsverfahren nur schwer oder überhaupt nicht zu korrigieren.

Ob in dem von dem Landgericht Stuttgart entschiedenen Sachverhalt die Vereinbarung einer Schiedsklausel sinnvoll war, erscheint zumindest zweifelhaft.

Die Parteien haben sich über einen Kaufpreis für das Unternehmen von restlichen 43.750,00 € und für die Maschine um den Kaufpreis i.H.v. 23.000,00 €, in Summe um 66.750,00 €, gestritten. Die Kosten für ein Gerichtsverfahren vor den ordentlichen Gerichten betragen 2.595,00 €. Hinzu kommen für die Partei, die das Verfahren verliert, zusätzlich zu den eigenen Anwaltskosten zu tragende Anwaltskosten der Gegenseite in Höhe von netto 3.687,50 €. Die Durchführung eines Schiedsverfahrens dürfte deutlich teurer sein.

Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist auch kein besonderes Geheimhaltungsbedürfnis ersichtlich, welches es rechtfertigen würde, die höheren Kosten eines Schiedsverfahrens auf sich zu nehmen.

Auch das Argument, dass das Schiedsgericht mit besonders erfahrenen Schiedsrichtern besetzt werden kann, dürfte nicht von Bedeutung sein. Streitigkeiten wie die vorliegende gehören zu dem „üblichen“ Repertoire der Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten.

Die Praxisempfehlung

Sollte bei Unternehmenskaufverträgen oder bei sonstigen Kaufverträgen die Vereinbarung einer Schiedsklausel im Raum stehen, müssen die Vor- und Nachteile eines Schiedsverfahrens sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die frühzeitige Einschaltung erfahrener anwaltlicher Berater ist angezeigt.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschafsrechts zur Seite und über 25-jähriger Erfahrung bei der Führung von Schiedsverfahren bei Unternehmenskäufen/-verkäufen und auf dem Gebiet des internationalen Anlagenbaus – sprechen Sie uns an!

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Erfolgshonorar bei der Mergers & Acquisition Beratung? Auch für „normale“ Unternehmen ein wichtiges Hintergrundwissen!LG...
03/07/2024

Erfolgshonorar bei der Mergers & Acquisition Beratung? Auch für „normale“ Unternehmen ein wichtiges Hintergrundwissen!

LG Frankfurt am Main, Teilurteil vom 23.10.2023, Az. 3-02 O 56/22

Das Praxisproblem

Wenn man in der Presse den im Finanzwesen gebräuchlichen Anglizismus „Mergers & Acquisitions“, kurz „M&A“ oder auf Deutsch „Verschmelzung und Erwerb von Unternehmen“ liest, denken viele sofort an „Elefantenhochzeiten“ von weltweit tätigen Konzernen mit einem Transaktionsvolumen von mehreren Millionen oder gar Milliarden Euro.

Allerdings ist auch jeder Kauf oder Verkauf eines Handwerksbetriebes oder einer „kleinen“ GmbH unter Einschaltung eines „Transaktionsberaters“ ein „M&A“ Vorgang, bei dem es bei der Gestaltung des Vertrages mit dem M&A Berater Besonderheiten zu beachten gibt. Dieses zeigt exemplarisch eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main, deren Grundsätze auf die Praxis übertragbar sind.


Die Entscheidung

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main betraf einen Sachverhalt, bei dem aus einem Konzern zwei Geschäftsbereiche veräußert werden sollten. Die Verkäuferin schloss mit einem M&A Beratungsunternehmen einen umfassenden Vertrag. Hiernach sollte das Beratungsunternehmen den Auftraggeber umfassend im Verkaufsprozess begleiten. Das Beratungsunternehmen sollte für seine Tätigkeit seine Aufwendungen ersetzt erhalten und weiter als alleinige Vergütung ein erfolgsabhängiges Transaktionshonorar.

Die Höhe des Transaktionshonorars bestimmte sich nach einem prozentualen Anteil an dem (Eigenkapital-) Kaufpreis. Weitere Regelungen dazu, wie sich dieser Kaufpreis zusammensetzt, enthielt der Vertrag nicht.

Als weitere Besonderheit enthielt der Vertrag eine Regelung, wonach auch dann das Transaktionshonorar geschuldet ist, wenn die Tätigkeit des Beratungsunternehmens beendet ist, aber innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung eine Transaktion durchgeführt wird. Die Tätigkeit des Beratungsunternehmens sollte dabei nicht kausal für die später durchgeführte Transaktion sein.

Nachfolgend wurde das Beratungsunternehmen umfassend tätig, präsentierte einen Kaufinteressenten und begleitete die Verkaufsverhandlungen. Die Verhandlungen führten letztlich auch zum Abschluss eines Vertrages über den Verkauf eines der Geschäftsbereiche. Dieser Kauf musste nachfolgend allerdings rückabgewickelt werden, weil das Bundeskartellamt eine notwendige Zustimmung zu dem Verkauf nicht erteilte. Der Vertrag mit dem Beratungsunternehmen wurde von der Auftraggeberin, der Verkäuferin daraufhin beendet.

Innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Tätigkeit des Beratungsunternehmens wurden die Geschäftsbereiche dann an ein anderes Unternehmen veräußert, ohne dass eine Tätigkeit des Beratungsunternehmens hierfür kausal war.

Das Beratungsunternehmen machte nunmehr das Transaktionshonorar in voller Höhe geltend und verlangte dabei von der Verkäuferin ergänzend Auskunft darüber zu erhalten, wie hoch der Kaufpreis für den Verkauf der Geschäftsbereiche ist. Hierbei wurde auch Auskunft über nachgelagerte Kaufpreisbestandteile, wie beispielsweise einem „Earn-Out“ verlangt. (Hierunter ist eine Regelung im Kaufvertrag zu verstehen, wonach Teile des Kaufpreises zu einem späteren Zeitpunkt erfolgsabhängig gezahlt werden.)

Nachdem die Parteien keine Einigung herbeiführen konnten, erhob das Beratungsunternehmen – mit Erfolg – Zahlungs- und Auskunftsklage.

Die Beklagte hatte gegen den Zahlungsanspruch (unwidersprochen) eingewendet, dass der Vertrag als AGB-Vertrag anzusehen ist. Nach Auffassung der Beklagten war deswegen eine Prüfung des Vertrages dahingehend vorzunehmen, ob die Beklagte durch die Vertragsgestaltung entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.

Die Beklagte argumentierte, der Vertrag sei im Grunde genommen ein Maklervertrag sei. Aufgabe des Beratungsunternehmens sei es gewesen, einen Käufer für die Geschäftsbereiche zu finden. Bei einem Maklervertrag sei es aber so, dass nach der Rechtsprechung des BGH Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche eine erfolgsunabhängige Maklerprovision vorsehen, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind. Da die Tätigkeit des Beratungsunternehmens nicht für den nach der Beendigung des Beratungsvertrages erfolgten Verkauf der Geschäftsbereiche kausal geworden ist, läge eine erfolgsunabhängige und damit unwirksame Maklerprovisionsvereinbarung vor.

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht hat darauf abgestellt, dass zu den Vertragspflichten des Beratungsunternehmens eine umfassende Tätigkeit unter Begleitung des Verkaufsprozesses gehört hat. Derartige Beratungspflichten sind nach Auffassung des Gerichtes untypisch für einen Maklervertrag.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei vielmehr als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag anzusehen. Auch dieser könne mit einer Erfolgsprovision verknüpft werden.

Da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht anhand des gesetzlichen Leitbildes des Maklervertrages zu bewerten war, konnten die Parteien auch eine Vereinbarung treffen, wonach das Beratungsunternehmen auch ohne Kausalitätserfordernis ein Transaktionshonorar erhält, wenn der Vertrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beratungsvertrages geschlossen wird.

Auch der Auskunftsanspruch des Beratungsunternehmens war begründet. Da die Parteien nicht definiert hatten, was unter dem „Kaufpreis“ als Grundlage des hieran bemessenen prozentualen Anteils der Vergütung des Beratungsunternehmens zu verstehen ist, waren auch später fällig werdende Kaufpreisanteile mit in die Berechnung der prozentualen Vergütung einzubeziehen.

Die Beklagte hatte gegen den Auskunftsanspruch geltend gemacht, dass der mit der Käuferin der Geschäftsbereiche geschlossene Vertrag eine Geheimhaltungsvereinbarung vorsah. Sie sei im Verhältnis zu ihrem Vertragspartner zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfe deshalb die Parameter der Transaktion nicht offenlegen.

Auch hiermit konnte die Verkäuferin nicht durchdringen. Das Landgericht stellte hierbei fest, dass es das Wesen der M&A Beratung sei, dass an den Berater vertrauliche Informationen weitergegeben werden dürfen und zwar ungeachtet einer eigenen Verschwiegenheitspflicht des Auftraggebers. Die Weitergabe von Informationen an den eigenen M&A Berater sei von einer Verschwiegenheitsverpflichtung ausgenommen. Hiermit würde korrespondieren, dass dem Beratungsunternehmen durch die Verkäuferin eine eigene Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegt worden ist.

Die Praxisempfehlung

Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main, die sich auf einen Sachverhalt im Konzernumfeld bezieht, ist ohne weiteres auch auf „normale“ Unternehmenstransaktionen, beispielsweise einer Unternehmensnachfolge oder dem Kauf/Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen übertragbar. Auch hier gilt, dass frühzeitig – sowohl auf Käufer- als auf Verkäuferseite – erfahrene anwaltliche Berater eingeschaltet werden sollten. Dieses sollte bereits bei der Auswahl und vor dem Vertragsschluss mit den M&A Beratern geschehen.

Auch bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge oder dem Kauf/Verkauf von Unternehmen und Unternehmensteilen stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht mit unserer Expertise gerne zur Seite – sprechen Sie uns an!

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Vorsicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen – oder wie kommt ein Oldtimer vor den BGH?Publiziert in UnternehmensrechtB...
02/07/2024

Vorsicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen – oder wie kommt ein Oldtimer vor den BGH?
Publiziert in Unternehmensrecht

BGH Urteil vom Urteil vom 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23

Das Praxisproblem

Was ist passiert? Der private Verkäufer eines Mercedes 380SL mit Erstzulassung Juli 1981 und einer Laufleistung von rund 150.000 km verkaufte im März 2021 sein Fahrzeug über eine Online-Plattform. Das Fahrzeug bewarb er dabei wie folgt: „Die Klimaanlage funktioniert einwandfrei.“.

Weiter hieß es dann in der Verkaufsanzeige aber auch: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“. Diese Vereinbarung wurde dann auch in dem schriftlich geschlossenen Kaufvertrag aufgenommen.

Es kam natürlich, wie es kommen musste, die Klimaanlage des Fahrzeuges war defekt. Dieses wurde von dem Käufer im Mai 2021 beanstandet. Der Käufer forderte den Verkäufer dazu auf, die Kosten für die Mangelbeseitigung zu übernehmen. Der Verkäufer weigerte sich.

Nachdem der Käufer die Klimaanlage hatte reparieren lassen – der Klimakompressor war kaputt –, verlangte er von dem Verkäufer Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750,00 €.

Nachdem sich der Verkäufer weiterhin weigerte die Kosten zu übernehmen, erhob der Käufer Klage. Der Käufer scheiterte mit seiner Klage sowohl vor dem AG Wetzlar in der 1. Instanz als auch dem LG Limburg a.d. Lahn in der 2. Instanz.

Die Entscheidung

Amts- und Landgericht argumentierten, dem vom Käufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch stünde der umfassende Ausschluss der Gewährleistung gegenüber. Dieser Gewährleistungsausschluss würde sich auch auf den Mangel an der Klimaanlage erstrecken.

Das LG Limburg a.d. Lahn als Berufungsgericht setzte sich in seinem Urteil mit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006 (Urteil vom 29.11.2006, Az. VIII ZR 92/06) auseinander. Der BGH hatte im Jahr 2006 beurteilt, dass bei dem aufeinandertreffen einer Beschaffenheitsvereinbarung (beispielsweise: „Der Motor funktioniert einwandfrei.“) und einem Gewährleistungsausschluss (beispielsweise: „Gekauft wie besehen unter Ausschluss der Gewährleistung.“) der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gilt.

Von dem Berufungsgericht wurde – durchaus nachvollziehbar – argumentiert, bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug sei auch dann, wenn es sich um ein hochwertiges und sehr gepflegtes Fahrzeug handelt, immer damit zu rechnen, dass einzelne Teile des Fahrzeuges schon alleine aufgrund der gebrauchsunabhängigen Alterung der Bauteile defekt sein können. Es sei stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf zu rechnen.

Der Käufer habe nach Auffassung des Berufungsgerichtes in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht damit rechnen können und dürfen, dass die Klimaanlage „einwandfrei funktioniert“. Zu berücksichtigen sei auch, dass die technische Lebensdauer der Klimaanlage weit überschritten sei.

Da das Landgericht mit dieser Entscheidung von dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 abgewichen ist, hat es die normalerweise nicht mögliche Revision zum BGH zugelassen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 161/23) den Sachverhalt anders beurteilt und hat entschieden, dass sich der Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann. Der BGH hat – wohl richtigerweise – argumentiert, dass ein Vorrang des Gewährleistungsausschlusses vor der Beschaffenheitsvereinbarung dazu führen würde, dass die Beschaffenheitsvereinbarung außer in den Fällen einer arglistigen Handelns des Verkäufers ohne jeglichen Wert wäre.

Unerheblich ist es nach Auffassung des BGH, dass sich die Beschaffenheitsvereinbarung auf ein Verschleißteil des Fahrzeuges bezogen habe.

Exkurs: Der jetzt vom BGH entschiedene Sachverhalt betraf den Verkauf eines Fahrzeuges durch einen privaten Verkäufer. Hätte ein Unternehmer das gebrauchte Fahrzeug verkauft, hätte die Haftung für Mängel des Fahrzeuges von vorneherein nicht ausgeschlossen werden können.

Die Praxisempfehlung

Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen und insbesondere auch beim Verkauf von Oldtimern, sollte immer darauf geachtet werden, das Fahrzeug nicht zu „euphorisch“ zu bewerben.

Mit der Aussage, dass einzelne Bauteile des Fahrzeuges „einwandfrei funktionieren“ oder „in Ordnung“ sind, sollte sehr vorsichtig umgegangen werden. Wie die Entscheidung des BGH exemplarisch zeigt, besteht ansonsten die Gefahr, dass der Verkäufer trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses für Mängel des Fahrzeuges haftet.

Besser ist es, lediglich aufzuführen, wie das Fahrzeug ausgestattet ist und nichts über die Funktionsfähigkeit der Ausstattung zu sagen. Wichtig ist, dass dann, wenn positiv bekannt ist, dass einzelne Bauteile des Fahrzeuges, beispielsweise die Klimaanlage, nicht funktionieren, dieses in der Anzeige und auch in dem Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt wird (“Klimaanlage defekt“). Geschieht dieses nicht, setzt sich der Verkäufer dem Vorwurf eines arglistigen Verhaltens aus und haftet eventuell doch für Mängel des Fahrzeuges. Bei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Auch bei Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verkauf von Kraftfahrzeugen beraten wir Sie gerne – sprechen Sie uns an!

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Wann erfolgt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich?Publiziert in UnternehmensrechtBGH, Urteil vom 07...
01/07/2024

Wann erfolgt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Publiziert in Unternehmensrecht

BGH, Urteil vom 07.03.2024, Az. I ZR 83/23

Das Praxisproblem

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind für Unternehmer eine vom Gesetzgeber vorgesehene (sinnvolle) Möglichkeit, sich gegen unlauteres Verhalten von Wettbewerbern zur Wehr zu setzen.

Leider nutzen auch viele unseriöse Unternehmen und „Abmahnvereine“ das Wettbewerbsrecht, um Einkünfte zu „generieren“.

In einem Abmahnschreiben wird der Abgemahnte dazu aufgefordert, das unlautere, wettbewerbswidrige Verhalten – beispielsweise eine Werbung unter Verstoß gegen vorgeschriebene Angaben zur Produktbeschaffenheit – zukünftig zu unterlassen und die Zahlung einer Vertragsstrafe zu versprechen, wenn es gleichwohl zu einem erneuten Verstoß kommt. Wird die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben, schließt sich regelmäßig ein gerichtliches Verfahren an, in dem geklärt wird, ob das beanstandete Verhalten tatsächlich rechtswidrig war.

Ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden und kommt es erneut zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten, ist die Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Ist das wettbewerbswidrige Verhalten hingegen durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden, führt ein erneuter Verstoß zu einem an die Staatskasse zu zahlenden Ordnungsgeld.

Wird die Abmahntätigkeit alleine ausgeübt, um Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafen geltend zu machen, ist dieses unzulässig. Von der Rechtsprechung sind Kriterien aufgestellt worden, bei deren Vorliegen auf eine unzulässige Abmahntätigkeit geschlossen werden kann.



Die Entscheidung

Der BGH hat sich in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 07.03.2024 mit einem Sachverhalt befasst, bei dem ein Interessenverband von Online-Unternehmen den Beklagten wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße abgemahnt hatte. Der Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, nachfolgend war es dann aber zum einem erneuten Wettbewerbsverstoß gekommen.

Der Beklagte weigerte sich die Vertragsstrafe zu bezahlen und machte geltend, bereits die Abmahnung sei unzulässig gewesen, weil diese alleine im Gewinnerzielungsinteresse ausgesprochen worden sei. Er berief sich dabei darauf, dass in dem fraglichen Jahr von der Klägerin 3.520 Abmahnungen ausgesprochen worden seien, wobei in 1.325 Fällen Unterlassungserklärungen abgegeben worden sind. Von den verbleibenden 2.195 Fällen seien von dem Kläger aber nur 528 Fälle gerichtlich geklärt worden, die übrigen 1.667 Fälle seien nicht weiter verfolgt worden.

Die Vorinstanzen hatten aus diesem Verhalten des Klägers geschlossen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.

Der BGH hat die Angelegenheit differenzierter betrachtet. Er hat ausgeführt, dass es durchaus ein starkes Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers sei, wenn er in einer Vielzahl von Fällen trotz nicht abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärungen kein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Sachverhaltes durchführt. Dies könnte dafür sprechen, dass die Abmahntätigkeit lediglich erfolgt, um Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder gegebenenfalls die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend zu machen.

Nach Auffassung des BGH spricht für einen Verein grundsätzlich die Vermutung, dass dieser satzungsmäßigen Zwecken nachgeht. Ist diese Vermutung erschüttert, wie im vorliegenden Fall durch den Vortrag des Beklagten, dass der Verein in einer Vielzahl von Fällen Abmahnungen nicht weiterverfolgt hat, obwohl keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, obliegt es dem Kläger darzulegen, warum keine gerichtliche Verfolgung stattgefunden hat.

Im konkreten Fall hatte der Kläger vorgetragen, er habe eine Reihe von Musterverfahren geführt und habe deren Ausgang zunächst abwarten wollen. Mit dieser Argumentation des Klägers habe sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, so der BGH. Zu klären sei auch, inwieweit der Kläger die Fälle nach dem Abschluss der Musterverfahren wieder aufgegriffen habe.

Ein Kriterium, welches gegen ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten des Klägers sprechen könnte, sei es beispielsweise, wenn von dem Kläger bei erneutem Fehlverhalten nach gerichtlich festgestellten Wettbewerbsverstößen in einem erheblichen Umfang Ordnungsgeldanträge zugunsten der Staatskasse gestellt werden.

Weitere Kriterium, welches für ein missbräuchliches Verhalten des Klägers sprechen könnte, sei es, wenn mit dem Abmahnschreiben zugleich auch eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgelegt wird und hierbei der Eindruck erweckt wird, dass ein gerichtliches Verfahren nur vermieden werden kann, wenn die vorformulierte Erklärung unterzeichnet wird. Tatsächlich ist dieses nicht der Fall, einem Abmahnschreiben kann eine vorformulierte Erklärung beigefügt werden, es steht dem Abgemahnten aber frei auch eine selbst formulierte Erklärung abzugeben.

Da sich das Berufungsgericht mit den vorgenannten Punkten nicht auseinandergesetzt hatte, hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Die Praxisempfehlung

Der vorliegende Sachverhalt zeigt exemplarisch, dass bei Eingang einer Abmahnung oder einer Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, umgehend anwaltliche Hilfe – am besten die Hilfe eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz – in Anspruch genommen werden sollte.

Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes – sprechen Sie uns an!

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Können Wohnungseigentümer durch Beschluss die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen zu Lasten einzelner Eigentümer änder...
28/06/2024

Können Wohnungseigentümer durch Beschluss die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen zu Lasten einzelner Eigentümer ändern?
Publiziert in Unternehmensrecht

BGH, Urteile vom 22.03.2024, Az. V ZR 81/23 und V ZR 87/23

Das Praxisproblem

„Beim Geld hört der Spaß auf…“ heißt es so schön – wie richtig dieser Spruch ist, zeigen Streitigkeiten zwischen den Eigentümern von zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, die Gegenstand von Entscheidungen des BGH waren.

In dem Verfahren V ZR 81/23 gehörte zu dem Gebäudekomplex auch eine Garage bei der 20 Stellplätze mit sog. Doppelparkern ausgerüstet sind. Diese ermöglichen über eine Hebeanlage das gleichzeitige Abstellen von zwei Fahrzeugen auf einem Stellplatz. Die Hebeanlage steht im Gemeinschaftseigentum, während die Stellplätze im Teileigentum stehen. Nach einem Defekt an der Hebeanlage konnten die Stellplätze nur noch mit einem Fahrzeug belegt werden.

Bisher war es so gewesen, dass Reparaturen an der Hebeanlage von allen Mitgliedern der WEG getragen worden sind. Im Zuge der anstehenden Reparatur der Hebeanlage fasste die WEG den Beschluss, dass die Reparaturkosten zukünftig gemeinschaftlich von den Teileigentümern der 20 Stellplätze zu tragen sind, welche mit einem Doppelparker ausgestattet sind.

Gegen diesen Beschluss wendete sich der Kläger, welcher Teileigentümer von vier mit einem Doppelparker ausgerüsteten Stellplätzen ist.

In dem Verfahren V ZR 87/23 mussten zu einer Dachgeschosswohnung gehörende Dachflächenfenster ausgetauscht werden. Die WEG fasste den Beschluss, die Fenster auszutauschen, die Kosten hierfür – abweichend von der bisherigen Regelung – aber alleine von dem Wohnungseigentümer zu tragen sind, zu dessen Wohnung die betroffenen Fenster gehören.

Gegen diesen Beschluss wendete sich der betroffene Wohnungseigentümer.



Die Entscheidung

In beiden Sachverhalten hat der Bundesgerichtshof die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des im Jahr 2020 grundlegend reformierten Wohnungseigentumsrechts bestätigt. Die Beschlüsse entsprachen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.

Der BGH hat festgestellt, dass den Wohnungseigentümern bei Änderungen des Umlageschlüssels aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Es darf jeder Maßstab gewählt werden, der die Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigt. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer darf nicht entstehen.

Bei der Kostenverteilung muss auch der Gebrauch oder aber die Möglichkeit des Gebrauches des jeweiligen Gemeinschaftseigentums berücksichtigt werden.

Bei beiden Sachverhalten war dieses gegeben. Sowohl der Teileigentümer der 4 Stellplätze, die mit einem Doppelparker ausgestattet sind, profitiert ebenso wirtschaftlich von der Reparatur der Hebeanlage, wie in dem anderen Sachverhalt der Wohnungseigentümer von dem Austausch der Dachflächenfenster seiner Wohnung profitiert.

Dieses kann sogar so weit gehen, dass – wie in dem zweiten Sachverhalt – in Abkehr von Regelungen zur Kostentragung der Vergangenheit einzelne Wohnungseigentümer alleine mit den Kosten von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum belastet werden. Hierbei kann sogar eine „echte“ Einzelfallregelung getroffen werden und ist es nicht notwendig, bereits Regelungen für die Behandlung künftiger, gleich gelagerter Sachverhalte zutreffend. Es war also kein Beschluss der WEG notwendig, dass künftig in allen Fällen, bei denen Fenster in einer Wohneinheit ausgetauscht werden müssen, die Kosten immer alleine von dem betroffenen Wohnungseigentümer getragen werden müssen.

Die betroffenen Eigentümer durften, wie der BGH auch festgestellt hat, nicht darauf vertrauen, dass es zu keiner Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen – vorliegend die Erweiterung der Mehrheitsmacht innerhalb der WEG – kommt.



Die Praxisempfehlung

Die Kosten von Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen von Gemeinschaftseigentum können durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft auch einzelnen Wohnungseigentümern oder sogar einem Wohnungseigentümer alleine auferlegt werden. Dieses ist möglich, wenn eine Gebrauchsmöglichkeit für die betroffenen Eigentümer vorliegt und keine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer entsteht.

Gerne beraten wir Sie in allen Fragen des WEG-Rechts – sprechen Sie uns an!

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