15/06/2016
Besonderheiten bei Landesbeamten im Versorgungsausgleichsverfahren
Im Rahmen der Ehescheidung ist die Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens im sogenannten Verbundverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Die Eheleute können zum Beispiel einen Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag ausschließen oder abweichend von der gesetzlichen Halbteilung modifizieren, sofern die vertragliche Regelung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute vor und in der Ehezeit nicht sittenwidrig ist. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, kann auch noch im gerichtlichen Scheidungsverfahren einvernehmlich von der Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens abgesehen werden. In aller Regel wird jedoch ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten im anhängigen Scheidungsverfahren durchzuführen sein.
Der Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche Institution, die die von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften unter den Eheleuten im Falle einer Scheidung nach dem Grundsatz der Halbteilung ausgleichen soll. Unproblematisch ist die praktische Umsetzung wenn beide Eheleute Rentenanwartschaften ausschließlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Andernfalls hat ein rechnerisch komplizierter Ausgleich zwischen den Versorgungsarten zu erfolgen.
Bei Landesbamten besteht dabei die Besonderheit, dass die Beamtenversorgung höherwertiger ist, als die Anwartschaft, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden kann. Gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG sind die Anrechte des Beamten deshalb extern zu teilen. Dies bedeutet, dass der Landesbeamte im Umfang des Augleichwertes seine Anrechte verliert und der andere Ehepartner in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet erhält. Der Landesbeamte erhält im Gegenzug die Anwartschaften seines Ehepartners in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Er erhält damit plötzlich eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er zumeist sonst keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, erhält er im Falle des Rentenbezugs deutlich weniger Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, als er im Rahmen der Beamtenversorgung erhalten würde, wenn der Ausgleich unterblieben wäre.
Das Amtsgericht Oranienburg entschied abweichend hiervon mit Beschluss vom 24.04.2015 zum Aktenzeichen 38 F 3/15, dass in einem solchen Fall der Ehepartner mit den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet werden kann, einer Verrechnungsabrede gegen Kostenfreistellung zuzustimmen. Dies hat den Vorteil für den Landesbeamten, dass er seine höherwertigen Anwartschaften in der Höhe behält, wie er Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung des anderen Ehepartners erhalten würde. Der Ehepartner behält dann gleichfalls seine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es findet also nur eine Verrechnung der Anwartschaften ohne Übertragung des Ausgleichswertes statt. Lediglich der Anteil, der darüber hinausgeht, wird nach dem Halbteilungsgrundsatz ausgeglichen. Für den gesetzlich versicherten Ehegatten ergeben sich daraus keine Nachteile. Der Landesbeamte erwirbt damit keine Rentenansprüche aus der gesetzliche Rentenversicherung.
Dieser Anspruch auf Zustimmung zur Verrechnungabrede wird aus der Pflicht zur nachehelichen Solidarität hergeleitet.
Zur Vermeidung der Zersplitterung der Altersversorgung sollte der Landesbeamte darauf bedacht sein, sein Recht auf Zustimmung zur Verrechnungsabrede gerichtlich durchzusetzen.
Für die Durchsetzung dieses Anspruchs steht Ihnen Rechtsanwalt Frank Nitschke fachkundig zur Seite.