10/10/2017
Rauchwarnmelderpflicht in Bayern
Häufig gestellte Fragen:
Bis wann müssen die Melder installiert sein?
- Bis 31.12.2017
Wer muss die Installation vornehmen und trägt die Kosten dafür?
- Der Eigentümer (sofern nicht die Eigentümergemeinschaft
beschlossen hat, dies gemeinschaftlich durchzuführen)
Welche Gebäude sind betroffen?
- Wohnungen, Einfamilien-/Doppel-/Reihenhäuser
Welche Räume sind auszustatten?
- Schlafräume, Kinderzimmer (also Räume in denen bestimmungs-
gemäß geschlafen wird
Wo sind die Rauchmelder anzubringen?
- Im Regelfall in der Raummitte an der Zimmerdecke
- Mindestabstand zur Wand, Unterzügen und Möbeln 0,5 m
- In der Regel reicht ein Rauchmelder pro Raum
bei sehr großen (über 60 m² ) und sehr hohen (über 6 m)
Räumen oder verwinkelten Fluren sind zusätzliche Rauchmelder
erforderlich
Welche Rauchmelder sind zu installieren?
- Die Rauchmelder müssen der DIN EN 14604 entsprechen und
eine CE-Kennzeichnung tragen. Gute Geräte gibt es für 25 - 30 €
Wer ist für die Betriebsbereitschaft und Wartung zuständig?
- der Bewohner (also der Mieter oder der selbstnutzende Eigen-
tümer
Muss die Wartung durch eine Fachfirma durchgeführt werden?
- nein, dies ist gesetzlich nicht vorgeschrieben
- wir empfehlen Vermietern, sich schriftlich vom Mieter
bestätigen zu lassen, dass die Wartung von ihm durchgeführt
wurde
Was ist bei der Wartung zu tun?
- mindestens 1 x jährlich ist über die Prüftaste (siehe jeweilige
Bedienungsanleitung) ein Test durchzuführen und die Rauch-
eindringungsöffnungen sind regelmäßig zu reinigen.
- gibt der Rauchmelder einen Signalton wg. vorliegen einer
Störung ab (z. B. wg. einer schwachen Batterie), ist die Batterie
zu wechseln, oder der Rauchmelder auszutauschen
Wer trägt die Kosten der Wartung?
- die Kosten können bei entsprechender Vereinbarung im Miet-
vertrag auf den Mieter umgelegt werden
Entstehen Kosten bei einem Feuerwehreinsatz aufgrund eines Fehl-
alarms?
- nein, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falsch-
alarmierung
Wer übernimmt die Kosten, wenn die Feuerwehr bei einem Falschalarm
die Wohnungstür aufbricht?
- der Eigentümer, sofern kein Verschulden des Mieters vorliegt
Sind Leistungskürzungen von Versicherungen im Schadensfall zu erwarten, wenn kein Rauchmelder installiert wurde oder dieser defekt war?
- derzeit nicht bekannt, sofern kein Vorsatz vorliegt
- Da Sachschäden vom Schutzzweck des Gesetzes nicht
erfasst sind, sondern nur Personenschäden, sind Leistungs-
kürzungen in der Wohngebäudeversicherung nicht zu
befürchten
- bei Haftpflicht- oder Lebensversicherungen scheinen
Kürzungen denkbar, wenn der Schaden vorsätzlich
verursacht wurde. Derzeit ist dazu aber noch kein Fall
bekannt