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18/09/2026

Ärger beim Auszug: Macht eine kleine Formulierung Schönheitsreparaturklauseln ungültig?

Wohnraummietrecht: Das Landgericht Krefeld hat entschieden, dass kleine sprachliche Unstimmigkeiten in Renovierungsklauseln nicht automatisch den Mieter von seinen Pflichten befreien.

Das Wichtigste in Kürze
Viele Mietverträge enthalten Klauseln darüber, wer beim Auszug streichen muss, wobei oft gestritten wird, ob unklare Formulierungen den Mieter komplett von der Renovierung befreien. Im aktuellen Streitfall argumentierten Mieter, ein Satzteil zur Renovierung von Fenstern und Türen sei so verwirrend formuliert, dass man ihn falsch verstehen und theoretisch auch zum Fensterstreichen von außen gezwungen sein könnte. Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 3. Juni 2026, Az.: 2 S 32/25) stellte jedoch klar, dass mit diesen Spitzfindigkeiten Schluss sein muss, da ein durchschnittlicher Mieter sofort versteht, worum es geht, wodurch die Klausel wirksam bleibt und die Mieter für mangelhafte Malerarbeiten zahlen müssen.

Worum ging es genau?
Nach dem Auszug aus einem Einfamilienhaus stritten Vermieter und Mieter unter anderem um Kosten für Malerarbeiten in Höhe von rund 5.000 Euro. Die Mieter weigerten sich zu zahlen und zogen ein juristisches Argument aus dem Hut, wonach die Klausel im Mietvertrag über die Schönheitsreparaturen unklar und damit komplett ungültig sei. Der Vertrag listete auf, was alles zu streichen ist, und endete mit den Worten: „... der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen.“ Die Mieter behaupteten, durch diese etwas unglückliche Satzstellung könne man denken, man müsse plötzlich auch die Fenster von außen streichen, weshalb nach ihrer Ansicht die gesamte Renovierungspflicht hätte entfallen sollen.

So hat das Gericht entschieden
Das Landgericht Krefeld ließ diese Ausrede nicht gelten und gab den Vermietern recht. Das Gericht schaute darauf, wie ein ganz normaler Mieter den Satz versteht und verzichtete darauf, den Text künstlich durch Juristentüfteleien zu zerpflücken. Ein normaler Mensch liest den Satz und weiß sofort, dass Fenster und Türen natürlich nur von innen gemeint sind, da es schließlich keinen Sinn macht, dass der Vermieter verlangt, Fenster von außen zu streichen, aber die Außentür nur von innen. Da die Klausel völlig in Ordnung ist und die Mieter bei ihrem Auszug schlampig oder gar nicht gestrichen hatten, mussten sie für die Neulackierung tief in die Tasche greifen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Wer als Mieter auszieht und streichen muss, kommt mit dem Argument, der Satzbau sei komisch und man müsse deshalb gar nichts machen, in der Regel nicht durch, da Gerichte darauf schauen, was gemeint ist und ob das für jeden verständlich ist. Für Vermieter ist das Urteil eine echte Erleichterung, weil es zeigt, dass nicht jede winzige sprachliche Ungenauigkeit in einem alten Formularmietvertrag gleich die ganze Schönheitsreparaturklausel kippt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich der allgemeinen Information dient und eine rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall selbstverständlich nicht ersetzen kann. Trotz sorgfältiger Bearbeitung lässt sich keine Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der bereitgestellten Inhalte übernehmen.

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