31/05/2015
Informationen zum Umgang mit Bußgeldbescheiden:
Bis zu 80 % aller Bußgeldbescheide in Deutschland sind fehlerhaft. Einige Fehler kann der Betroffene selbst erkennen.
Hier ein kleines Beispiel zur Verjährung:
Sie sind der Fahrer F eines nicht auf Sie zugelassenen Fahrzeuges und werden am 30.05.2015 mit 31 km/h überhöhter Geschw. geblitzt. Es drohen 160,00 EUR Bußgeld zzgl. Verwaltungskosten sowie ein Fahrverbot.
Die Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeit läuft am 29.08.2015 23.59 Uhr ab. Die Tat wäre also verjährt und könnte nicht mehr verfolgt werden.
Die Verjährung kann jedoch durch verschiedene "Maßnahmen" unterbrochen werden. Ein Beispiel ist der Erlass eines Anhörungsbogens gem § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.
Im obigen Beispiel erlässt die Behörde am 30.06.2015 einen Anhörungsbogen adressiert an den Halter H des Fahrzeugs. Man könnte annehmen, dass die Verjährung dadurch unterbrochen wurde und die neue Verjährung 3 Monate beträgt.
Dies ist jedoch NICHT der Fall. Denn die Verjährung hätte nur bei Anhörung des Fahrers F unterbrochen werden können.
Erlässt die Behörde nunmehr am 01.09.2015 einen Anhörungsbogen an den Fahrer F, ist die Tat bereits verjährt. Es ist kein Bußgeld mehr zu bezahlen. Insbesondere droht dem Fahrer kein Fahrverbot.
Fazit:
Immer bei langer Verfahrensdauer lohnt sich ein Blick in die Verjährungsvorschriften insb. § 33 ff. OWiG.
Viele weitere Fehlerquellen, wie die Messung und die ordnungsgemäße Instandhaltung der Messtechnik, führen sehr oft zur Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheides.
Gerne prüfen wir Ihre Bußgeldbescheide. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung (inkl. Verkehrsrecht) abgeschlossen, berechnen wir keine weiteren Gebühren. (Ausnahme Selbstbeteiligung)
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