03/08/2012
Gericht
Wer untreu ist, muss zahlen
12.07.2012 | 18:06 Uhr 2012-07-12T18:06:00+0200
Wer untreu ist, muss zahlen
Schwanenburg Kleve, Kleve, Niederrhein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland, Europa
Kreis Kleve. Statt Freiheitsstrafen nun moderate Gedstrafen im Prozess um Verfehlungen bei der BBS Geldern
Die Verfehlungen, mit denen sich die 10. Strafkammer beim Landgericht Kleve unter Vorsitz von Richter Ulrich Knickrehm in einem Berufungsverfahren zu beschäftigen hatte, liegen lange zurück. Vor acht Jahren stotterte der Motor der Berufsbildungsstätte Geldern gGmbH (BBS), die Vertragspartnerin des Kreises Kleve bei der Arbeitsvermittlung war. Von den vier Gesellschaftern dieser gemeinnützigen Einrichtung verkauften die Städte Geldern und Straelen ihre Anteile an den inzwischen 59-jährigen angeklagten ehemaligen BBS-Geschäftsführer Rolf Müller aus Geldern und an die Euro Business Group GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls angeklagt waren.
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Dabei sei es zu untreuen Handlungen gekommen, die von den Geschäftsführern Alexander Breitung (früher Beuster aus Rees) und Helmut van Egeren (Geldern) mitgetragen wurden.
Berufung eingelegt
Im Februar 2011 verurteilte das Amtsgericht Geldern die drei Angeklagten wegen Untreue bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn und sieben Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Berufung ein, mit der sich die 10. Strafkammer nun auseinander zu setzen hatte.
Über die Köpfe der Mitgesellschafter Kreis Kleve und Kolping-Bildungswerk Diözesanverband Münster hinweg entschieden die drei Geschäftsführer über Wohl und Wehe eines Festgeldkontos, das zur vorzufinanzierenden Kaufpreiszahlung für die Gläubigerbank gesichert wurde, und traten eine Grundschuld auf einem Grundstück der gemeinnützigen GmbH für einen KfW-Kredit ab. Weder der Kreis Kleve noch die Gesellschafterversammlung wurden davon informiert, ein Gesellschafterbeschluss lag nicht vor. Die Angeklagten, die den Sachverhalt einräumten, glaubten jedoch nicht an ein strafbares Verhalten ihrerseits.
Bevor noch in die Vernehmung der Angeklagten eingestiegen wurde, baten die Verteidiger das Gericht um ein Rechtsgespräch mit dem Ziel einer erlaubten Verständigung nach der Strafprozessordnung. Der Verteidiger Müllers, Rechtsanwalt Dr. Klaus Kirchner, regte die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages an. Die Angeklagten seien nämlich wegen anderer Delikte bereits verurteilt oder durch Verfahrenseinstellungen vorbelastet. Auch seien alle drei Angeklagten durch Privatinsolvenzen wegen der BBS-Geschichte ziemlich am Ende ihrer wirtschaftlichen Existenz angekommen.
Kein wirklicher Schaden
Die Strafkammer tat sich mit einer Verfahrenseinstellung sichtlich schwer. Es sei zwar kein wirklicher Schaden eingetreten, so Knickrehm, jedoch sei der gemeinnützige Gesellschaftszweck wegen des untreuen Verhaltens nicht mehr gesichert gewesen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass bei der Insolvenz der Grundstückswert durch die abgetretene Grundschuld nicht mehr für die Insolvenzmasse zur Verfügung stand.
Nach juristischem Hin und Her zwischen Strafkammer und Verteidigung fand schließlich der Vorschlag der Strafkammer Eingang in das direkt rechtskräftig gewordene Urteil – sie verhängte Geldstrafen in Höhe von 4000 und zweimal 1200 Euro.