26/08/2014
Wann ist ein Pferd "mangelhaft"
Ich persönlich habe bei meinem Reitabzeichen noch die 7 Gewährsmängel (Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung und Koppen) auswendig lernen müssen. Dabei handelte es sich nach dem Viehkaufrecht um sog. "Hauptmängel" aufgrund derer der Käufer Gewährleistungs-ansprüche geltend machen konnte. Daneben gab es noch sog, Nebenmängel z.B. Rehe, Spat oder Hufrollentzündung. Alles sehr lange her ...
Heute hängt die Feststellung eines Mangels und damit ein möglicher Gewährleistungsanspruch in erster Linie von der vertraglichen Vereinbarung ab.
Die Prüfung findet dabei in 3 Stufen statt:
1. was haben die Parteien in Bezug auf die Beschaffenheit des Tieres vereinbart?
Hier können verschiedenste Merkmale vereinbart werden, z.B. kinderfreundlich, gesund, geländesicher etc. . Aber auch bestimmte körperliche Merkmale oder die Zuordnung zu einer Röntgenklasse. Liegen die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale bei der Übergabe des Pferdes nicht vor, ist ein sog. Sachmangel gegeben.
2. wurde keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen, ist das Tier mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Wird z.B. eine Stute zur Zucht verkauft und stellt sich heraus, dass sie aufgrund von Verwachsungen der Gebärmutter nicht tragend werden kann, ist sie mangelhaft. Gleiches gilt für ein Sportpferd, welches aufgrund von Herz-Kreislaufproblemen nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweist.
3. Wurde auch kein Verwendungszweck vereinbart, ist zu prüfen, ob sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Wurde ein Pferd als Reitpferd verkauft, muss es reitbar sein. Was die physiologische Beschaffenheit angeht wird es im Hinblick auf die Üblichkeit schon schwieriger. So hat die Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei einem Pferd um ein Lebewesen handelt, welches seine individuellen Anlagen mitbringt.
Der BGH in seiner Entscheidung vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06 festgestellt:
Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse - erworbene oder genetisch bedingte - Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicher Weise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Röntgenbefund der Klasse II-III der Dornfortsätze.
Demnach ist es empfehlenswert sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer eine möglichst genaue Beschreibung dessen, was die Parteien als Beschaffenheit des Pferds vereinbart haben, in den Vertrag aufzunehmen.