30/05/2026
Mehr Teilhabe durch vier Pfoten: Studentin mit PTBS erhält Finanzierung für Assistenzhund
Eine 27-jährige Studentin mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Eilverfahren einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht entschied, dass das Land Sachsen-Anhalt die Kosten für die Spezialausbildung ihres Assistenzhundes übernehmen muss. Die Entscheidung ist rechtskräftig, gilt jedoch zunächst nur bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2026 – Az. L 8 SO 32/25 B ER
Die Frau leidet infolge schwerer häuslicher Gewalt, sexuellen Missbrauchs und Vernachlässigung in ihrer Kindheit an PTBS und weiteren psychischen Erkrankungen. Im Alltag hat sie mit Antriebslosigkeit, Überforderung und Panikattacken, insbesondere in Situationen mit Männern, zu kämpfen. Ärztliche Gutachten bestätigten, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihre Selbstständigkeit fördern und ihre gesellschaftliche Teilhabe verbessern könne.
Nachdem die Studentin einen geeigneten Welpen gekauft hatte, beantragte sie die Finanzierung der Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 8.350 Euro. Die zuständige Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, ein solcher Hund sei kein anerkanntes Hilfsmittel der sozialen Teilhabe. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Bereits die Kosten für die Grundausbildung wurden ihr im Eilverfahren zugesprochen. Als das Land anschließend die Finanzierung der Spezialausbildung verweigerte, bestätigten sowohl das Sozialgericht Halle als auch das LSG ihren Anspruch.
Nach Auffassung des Gerichts kann ein Assistenzhund im Einzelfall ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch IX sein. Anders als medizinische Hilfsmittel müssen solche Unterstützungsleistungen nicht standardisiert sein.
Entscheidend ist, dass sie Menschen mit Behinderungen helfen, ihren Alltag selbstbestimmt zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Bei PTBS sei eine individuelle Ausbildung des Hundes sogar notwendig, da nur so die spezifischen Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigt werden können. Die Spezialausbildung sei daher ein wesentlicher Bestandteil des Hilfsmittels selbst.
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