02/06/2026
Vom Einzelfall zum Meilenstein für Arbeitnehmer*innenrechte.
Eine Bewerbung. Keine Einladung.
Vera Egenberger, konfessionslose Sozialpädagogin, bewarb sich auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung.
Die Voraussetzung laut Ausschreibung: Mitgliedschaft in einer evangelischen oder anderen ACK-Kirche.
Vera Egenberger wurde nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen – allein wegen ihrer fehlenden Kirchenmitgliedschaft.
Doch sie akzeptierte das nicht und zog vor Gericht.
Aus einem einzelnen Bewerbungsverfahren wurde ein jahrelanger Rechtsstreit über eine Grundsatzfrage:
Wann dürfen kirchliche Arbeitgeber überhaupt eine bestimmte Konfession verlangen?
Der Fall ging durch mehrere Instanzen – bis vor den Europäischen Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und schließlich das Bundesarbeitsgericht.
Dabei wurde der Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben grundlegend gestärkt.
Denn heute gilt:
Kirchliche Arbeitgeber dürfen eine Kirchenzugehörigkeit nicht mehr pauschal verlangen. Entscheidend ist jetzt, ob die Konfession für die konkrete Tätigkeit tatsächlich wesentlich ist.
Kirchliche Arbeitgeber mussten deshalb ihre Einstellungsvoraussetzungen anpassen.
Auch wenn das Verfahren für Vera Egenberger persönlich keinen vollständig erfolgreichen Ausgang nahm, bleibt der Fall ein Meilenstein für Arbeitnehmer*innenrechte.
Dieses Verfahren zeigt:
Manchmal verändert ein einzelner Fall dauerhaft das Recht für viele.
Das Verfahren von Vera Egenberger hat das kirchliche Arbeitsrecht verändert.
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