02/12/2021
Es weihnachtet am Landgericht in München bei einem meiner Termine und eigentlich beginnt jetzt die Zeit der Familie und der Vorfreude auf das Weihnachtsfest.
Allerdings stellen sich viele Arbeitnehmer aktuell die Frage nach möglicher Kündigung durch den Arbeitgeber und das nicht nur auf Grund der aktuellen Entwicklungen und Unsicherheiten in Bezug auf Corona.
Viele Firmen entlassen ihre Mitarbeiter kurz vor den Weihnachtstagen.
Grund hierfür sind oftmals bilanztechnische Gründe oder auch anstehende Umstrukturierungen. Wir erhalten immer wieder die Frage, ob dies überhaupt zulässig ist.
Hierbei sollten Mitarbeiter auf einige wichtige rechtliche Punkte achten.
1. Ein generelles Verbot zur Kündigung kurz vor oder sogar an Heiligabend gibt es nicht, denn dieser wird arbeitsrechtlich als normaler Werktag gewertet (BAG 7 AZR 174/83).
2. Um einer Kündigung wirksam entgegen treten zu können, ist es erforderlich, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist läuft auch während der Weihnachtstage! Hierbei raten wir dazu an, dies stets mit anwaltlicher Hilfe zu tun, denn sie wollen der Gegenseite auf „Augenhöhe“ entgegentreten.
3. Auch wenn diese Situation nicht einfach ist, sollten Arbeitnehmer die Zeit nutzen, um bereits die wichtigen Dokumente herauszusuchen (Arbeitsvertrag und Änderungen zum Arbeitsvertrag, letzten Gehaltsabrechnungen, gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis etc.).
Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Wir sind auch über die Feiertage per E-Mail erreichbar.