15/09/2026
Lärmbelästigung in der Mietwohnung 🔊⚖️ Oft werden wir von Vermietern gefragt, welche Möglichkeiten sie haben, wenn einer ihrer Mieter ständig durch Lärm den Hausfrieden stört.
Kann der Mieter abgemahnt werden? Kann eventuell sogar das Mietverhältnis gekündigt werden? Und was ist, wenn bereits ein anderer Mieter im Haus die Miete aufgrund der Lärmbelästigung mindert?
Erhebliche und wiederholte Ruhestörungen stellen eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Je nach Intensität und Häufigkeit kann eine ordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Wichtig ist allerdings, dass der Mieter zunächst schriftlich abgemahnt wird. Hier sollte die Lärmbelästigung bereits konkret benannt werden, idealerweise durch ein Lärmprotokoll, in dem über einen längeren Zeitraum Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung festgehalten wurden. Dem Mieter wird so die Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern.
Setzen sich die Störungen trotz Abmahnung fort, kommt eine Kündigung in Betracht. Sollte danach eine Räumungsklage nötig sein, müssen die Pflichtverletzungen vor Gericht vom Vermieter dargelegt und bewiesen werden. Auch hierfür sind das Lärmprotokoll und die Benennung von Zeugen wichtig.
Mindern andere Mieter im Haus aufgrund der Lärmbelästigung bereits die Miete, kommt außerdem ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den störenden Mieter in Höhe des entstandenen Mietausfalls in Betracht.
❗️Wichtig also: Erst sorgfältig dokumentieren, Zeugen sichern, konkret abmahnen – und dann die weiteren rechtlichen Schritte einleiten.