02/06/2026
Ausnahmen von der Mietpreisbremse bei Neuvermietung ⚖️🏘️
Die Mietpreisbremse begrenzt bei einer Neuvermietung grundsätzlich die Miethöhe auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Aktuell vertreten wir einen Vermieter, dessen Mieter unter Berufung auf die Mietpreisbremse die Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete über mehrere Monate verlangt. Im konkreten Fall greift die Mietpreisbremse jedoch nach unserer Auffassung nicht.
Viele denken bei Ausnahmen von der Mietpreisbremse zuerst an Neubauten. Weniger bekannt ist, dass sie auch dann nicht gilt, wenn eine Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet wird (§ 556f Satz 2 BGB).
Nach der Rechtsprechung reicht dafür nicht jede Renovierung aus. Erforderlich ist, dass die Wohnung durch die Sanierung in wesentlichen Bereichen einem Neubau nahekommt. Häufig wird dabei auch berücksichtigt, ob der Investitionsaufwand etwa ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreicht.
In solchen Fällen ist also für Vermieter eine sorgfältige Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen entscheidend, um im Streitfall darlegen zu können, dass die Mietpreisbremse keine Anwendung findet. Wichtig ist außerdem, den Mieter bereits vor Abschluss des Mietvertrags über das Vorliegen einer solchen Ausnahme zu informieren.
Eine weitere Ausnahme von der Mietpreisbremse kann vorliegen, wenn bereits die Vormiete über der Grenze der Mietpreisbremse lag. Dann darf diese Miethöhe grundsätzlich weiter verlangt werden – vorausgesetzt, die Vormiete war ihrerseits rechtlich zulässig.