16/02/2024
Schlechter Rat kann sehr sehr teuer werden:
Unsere Auftraggeber wurden zur Zahlung von 102.011,38 € verklagt wegen angeblicher Beschädigungen eines ehemals gemieteten Hauses.
Wir haben uns für unsere Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung berufen. Denn Ersatzansprüche des Vermieters verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB).
Es konnte daher sogar dahinstehen bleiben, ob die Kläger Anspruch auf Zahlung des Betrages haben.
Denn unsere Auftraggeber hatten sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen, auch, obwohl sie am Tag der Übergabe ein Anerkenntnis abgegeben haben sollen.
Die Frist von 6 Monaten war bei Einreichung der Klage abgelaufen.
Deshalb wurde die Klage der Gegenseite abgewiesen und diese auch verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig (Amtsgericht Cuxhaven, 5 C 62/22, Urteil vom 16. November 2022; Landgericht Stade, 10 S 24/22; Berufung zurückgewiesen gemäß Beschluss vom 24. Juli 2023).