18/08/2026
🚨 „RECHTE RATTEN“ – IST DAS NOCH MEINUNGSFREIHEIT?
Die Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelt gegen Herbert Grönemeyer wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 130 StGB).
Hintergrund sind Äußerungen bei einem Konzert in Dortmund. Grönemeyer sprach dort von „rechten Ratten und rechten Rassisten“ und davon, dass diese wieder „in ihren Löchern verschwinden“ müssten.
Ein Mann erstattete daraufhin Strafanzeige.
⚖️ Juristisch ist der Fall durchaus spannend.
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG schützt auch harte, polemische und verletzende politische Aussagen. Sie endet aber dort, wo Strafgesetze greifen.
Bei § 130 StGB kommt es deshalb entscheidend darauf an:
👉 Gegen welche konkrete Personengruppe richtete sich die Aussage?
👉 Handelt es sich dabei um einen geschützten „Teil der Bevölkerung“?
👉 Ist die Bezeichnung von Menschen als „Ratten“ lediglich drastische politische Polemik – oder bereits ein Angriff auf die Menschenwürde?
Wichtig: Ein Ermittlungsverfahren bedeutet noch lange keine Verurteilung. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Meine Einschätzung: Die Wortwahl ist massiv und die Ermittlungen deshalb juristisch nachvollziehbar. Ob sie tatsächlich für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung ausreicht, ist eine ganz andere Frage.
💬 Was meint ihr?
Muss eine Demokratie solche Aussagen als Teil der Meinungsfreiheit aushalten – oder ist bei der Bezeichnung politischer Gegner als „Ratten“ eine Grenze überschritten?