Prüfungsrecht - Teipel & Partner Rechtsanwälte

Prüfungsrecht - Teipel & Partner Rechtsanwälte Prüfungen erfolgreich anfechten und Zwangsexmatrikulation verhindern Durchgefallen - was nun? Prüfungen können in vielen Fällen erfolgreich angefochten werden.

Das Nichtbestehen einer Prüfung muss nicht das endgültige Aus bedeuten. Prüfungen sind fester Bestandteil unseres Lebens: ob schulische Prüfungen einschließlich des Abiturs, studienbegleitende universitäre Prüfungen, Diplom-, Bachelor- und Masterprüfungen, die medizinischen und juristischen Staatsexaminia oder künstlerische Prüfungen: es gibt kaum einen Bereich unserer Ausbildung und beruflichen W

erdegangs, in dem wir nicht fortlaufend mit Prüfungen konfrontiert wären. Die Bedeutung der Prüfungen reicht dabei nahezu immer weit über das eigentliche Prüfungsergebnis hinaus: so vermittelt im Regelfall nur das bestandene Abitur die universitäre Hochschulzugangsberechtigung; nicht selten stellen die Prüfungsergebnisse objektive oder subjektive Berufszulassungsschranken dar und entscheiden damit darüber, ob der gewünschte Beruf tatsächlich ausgeübt werden darf. Prüfungen markieren damit wichtige Weichenstellungen nicht nur im Beruf und haben oft Konsequenzen für das ganze weitere Leben. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Prüfungsergebnisse rechtmäßig ermittelt werden, d.h. fehlerfrei unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften und unter Beachtung der allgemeinen und besonderen prüfungsrechtlichen Grundsätze zustande kommen. Gleichwohl sind Prüfungen fehleranfällig: sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten worden? Zulässiges Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer, Zwei-Prüfer-Prinzip, zulässiger Prüfungsstoff, Nichtlösbarkeit von Prüfungsaufgaben, multiple-choice und multiple-select Verfahren, bonus-malus Punkteregelungen und störende äußere Einflüsse sind nur ein paar Aspekte, anhand derer in der Praxis die Rechtmäßigkeit von Prüfungen beurteilt wird. Das Prüfungsrecht hat in den vergangenen Jahren stetig zunehmend an Bedeutung gewonnen; dementsprechend vielfältig stellt sich auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Prüfungsrecht dar, durch welche das Prüfungsrecht ganz maßgeblich geprägt ist. Daher handelt es sich beim Prüfungsrecht um eine echte Spezialmaterie, die nicht mit einem flüchtigen "Blick in das Gesetz" oder eine Kommentierung serös zu handhaben ist. Hier finden Sie die wichtigsten Neuigkeiten, aktuelle Entwicklungen und Tendezen zum Prüfungsrecht.

25/04/2020
Verwaltungsgericht Köln: Pauschale Ablehnung der Tauschanträge (Hochschulwechsel, Ortswechsel) der Universität zu Köln m...
23/04/2020

Verwaltungsgericht Köln: Pauschale Ablehnung der Tauschanträge (Hochschulwechsel, Ortswechsel) der Universität zu Köln mit Hinweis auf Corona-Pandemie ist rechtswidrig. Corona-Pandemie stellt keine pauschale Rechtfertigung für alle Einschränkungen von Grundrechten dar. Mehr auf https://teipel.law

Wir haben auf unserer Homepage unter www.teipel.law einen  Artikel zum Thema „Prüfungen in Zeiten des Coronavirus, COVID...
18/04/2020

Wir haben auf unserer Homepage unter www.teipel.law einen Artikel zum Thema „Prüfungen in Zeiten des Coronavirus, COVID-19: Was Prüflinge aktuell tun können“ eingestellt. Dieser beinhaltet auch (kostenlose) Formulierungshilfen für die aus unserer Sicht wichtigsten drei Fallkonstellationen (Teilnahme an Prüfung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind/Teilnahme unter Vorbehalt/Rücktritt von der Prüfung).

Teipel & Partner Rechtsanwälte ist eine bundesweit tätige Schwerpunktkanzlei mit Sitz in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München für das Prüfungsrecht, das Hochschulrecht, für die Studienplatzklage und das Beamtenrecht.

15/04/2019

Stadt Bonn: In „typischen Männerberufen“ müssen keine Frauen prüfen. –
Tätigkeit im Rettungswesen ist „sogenannter typischer Männerberuf“, Tätigkeiten in Gesundheits- und Krankenpflege sind typische Frauenberufe.

Die Stadt Bonn und immerhin das „Amt für Recht und Versicherungen“ offenbart in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ein unseres Erachtens sehr spezielles Geschlechterverständnis. Auf unseren Einwand hin, dass entgegen der Regelung des Landesgleichstellungsgesetzes der Prüfungsausschuss ausschließlich mit Männern und nicht mit einer einzigen Frau besetzt gewesen ist (im Landeshochschulgesetz NRW ist eine geschlechtsparitätische Besetzung vorgeschrieben) antwortete man, dass es sich

bei der Tätigkeit im Rettungswesen sich um einen typischen so genannten „Männerberuf“ handele, in dem sich dementsprechend ganz überwiegend Männer finden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht verwunderlich und lasse sich auch kaum vermeiden, dass die fachlich versierten Mitglieder des Prüfungsausschusses gleichfalls überwiegend männlichen Geschlechts seien. Im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege z. B. sehe es genau umgekehrt aus.

Ob die Stadt Bonn eine derartige Geschlechterzuweisung auch in der Berufsgruppe der Juristerei vornimmt, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Aussagen vermögen wir nicht auszuschließen, dass man die Juristerei ebenfalls für einen „sogenannten typischen Männerberuf“ hält.
Wir stellen freilich anheim, liebes Amt für Recht und Versicherungen der Stadt Bonn, hierzu zu schweigen – möglicherweise könnte dies ansonsten der PRÄSIDENTIN des Verwaltungsgerichts Köln oder der PRÄSIDENTIN des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis gelangen.

13/02/2019

+++ Plagiatsverfahren Bergische Universität Wuppertal Nachweislich wahrheitswidrige Behauptungen des zuständigen Professors im Gerichtsverfahren und willkürliche Punktevergaben +++

Dr. Jürgen Küttner (Teipel & Partner Rechtsanwälte) vertritt in einem bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Gerichtsverfahren eine Gruppe von 8 Studierenden, welche im Wintersemester 2017/2018 dieselbe Klausur geschrieben haben. Es wurden offene Fragen gestellt. Die Klausuren wurden als nicht bestanden bewertet.

Die Universität behauptet, unsere Mandantschaft hätte in dieser Klausur zum Teil wörtlich übereinstimmende, im Übrigen inhaltlich übereinstimmende Lösungen und Antworten abgegeben. Somit greife der Beweis des ersten Anscheins, dass sie getäuscht hätte. Die Studierenden hätten daher den Beweis zu erbringen, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Die Klagenden haben vorgerichtlich ausgeführt, während der Lehrveranstaltungen seien von der Hochschule Lernkontrollfragen herausgegeben worden, von diesen seien einige in der Klausur vorgekommen. Zudem stelle der Prüfer immer gleiche Fragen. Einige Studierende hätten im vorangegangenen Sommersemester 2017 die Klausur mitgeschrieben und die Aufgaben somit gekannt. Daher sei es möglich, sich inhaltlich gezielt auf die Klausur vorzubereiten, was man in einer Lerngruppe auch getan habe. Zum Teil habe man die Antworten zusammen auswendig gelernt.

Im gerichtlichen Verfahren hat der für die Prüfung zuständige Professor hinsichtlich dieser Argumentation wörtlich erklärt, nach seiner Auffassung sei eine solche Vorbereitung nicht möglich gewesen, weil „Keine Lernkontrollfrage … auch eine Klausurfrage“ war und „Die Klausuren … nicht identisch“ waren.

Die Aussagen erweisen sich als unwahr: Nunmehr haben wir für unsere Mandantschaft die Klausuren des Sommersemesters 2017 und des Wintersemesters 2017/2018 einsehen können. In beiden Klausuren wurden jeweils 22 Fragen gestellt. Drei Klausurfragen entsprachen wortwörtlich den Lernkontrollfragen, weitere neun inhaltlich. Und 16 der 22 Fragen, also rund 73 Prozent, waren im Winter- und Sommersemester ebenfalls wortidentisch gestellt, bei weiteren fünf gab es nur marginale Abweichungen.

Hinsichtlich der Bewertung ist uns darüber hinaus aufgefallen, dass nicht nur die die (identischen) Antworten unterschiedlich bewertet wurden, sondern dass es Abweichungen in der zu erzielenden Maximalpunktzahl gegeben hat:

Obwohl die Studierenden in einer Aufgabe identische (weil auswendig gelernte) Antworten gaben, führte dies in einem Fall zur Bewertung mit 2 von 3 möglichen, in einem anderen Fall mit 3 von 3 möglichen und in einem dritten Fall mit 5 von 5 (!) möglichen Punkten. Für eine andere Aufgabe wurde einmal ein Maximum von 2 Punkten, ein anderes Mal ein Maximum von 2,5 Punkten angesetzt.
Leichtfertiger und gedankenloser kann man mit der Zukunft von Studierenden wohl nicht umgehen. Und wer vor Gericht falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 153 StGB.

Lieber AStA RWTH Aachen, erneut ist anerkennenswert, dass hier Studierenden geholfen werden soll. Aber leider beinhaltet...
21/02/2018

Lieber AStA RWTH Aachen, erneut ist anerkennenswert, dass hier Studierenden geholfen werden soll. Aber leider beinhaltet auch dieser Artikel ganz gravierende Fehler - wer schreibt die denn bitte? Beispiel: Es heißt: "Die Einsicht sollte auf jeden Fall vor dem Zweittermin erfolgen, weil man theoretisch sonst noch bestehen könnte – d.h. der Zweittermin müsste unter Vorbehalt geschrieben werden, weil Studierende sonst formal das Nichtbestehen akzeptieren würden." Woher kommt das bzw. worauf basiert diese Behauptung? Wieso würden Studierende "sonst" das Nichtbestehen akzeptieren und warum würden sie dies auch noch "formal" akzeptieren? Das ist ganz einfach falsch. Die Akteneinsicht hat nichts, wirklich überhaupt nichts mit dem Nichtbestehen oder einer etwaigen "Akzeptanz des Nichtbestehens" zu tun - was auch immer das eigentlich sein soll, da man ein Nichtbestehen nicht "akzeptieren" kann. Allein richtig ist, dass eine Akteneinsicht nach Bestandskraft der Prüfungsentscheidung nicht mehr gewährt zu werden braucht, da ein Widerspruch dann nicht mehr zulässig wäre. Wann Bestandskraft eintritt, hängt davon ab, ob die einzelne Prüfungsentscheidung ein Verwaltungsakt ist oder nicht. Dies ist von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich. Wenn es ein Verwaltungsakt ist (was NICHT der Verwaltungspraxis der RWTH Aachen entspricht), dann tritt die Bestandskraft einen Monat oder ein Jahr nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein. Bis dahin kann Akteneinsicht beantragt werden und bis dahin muss sie auch gewährt werden - unabhängig von irgendwelchen darauf erfolgten erneuten Prüfungsversuchen. Ein anschaulicher Artikel zur Akteneinsicht, aus "unserer gemeinsamen Vergangenheit", als ich noch in einer anderen Kanzlei tätig war: https://www.asta.rwth-aachen.de/.../relatif-22-online...

Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) ist die hochschulweite Interessenvertretung der Studierenden an der RWTH. Er wird jährlich vom Studierendenparlament gewählt.

02/02/2018

Aus „ECKPUNKTE ZU EINEM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES HOCHSCHULGESETZES“

„3.1.1. Das derzeitige gesetzliche Verbot von Anwesenheitspflichten (§ 64
Abs. 2a HG) wird abgeschafft. Es obliegt der Gemeinschaft von Lehrenden
und Lernenden vor Ort Anwesenheit dort vorzusehen, wo sie mit Blick auf
den angestrebten Lernerfolg sachgerecht sind, [...]“

Andererseits heißt es:

„4.2. Die Digitalisierung ergreift alle Lebensbereiche. Dementsprechend sollen
dort, wo sich dies anbietet, etwaige hochschulgesetzliche Unterstützungen
vorgesehen werden.“

Fraglich ist doch: Liegen verlässliche Daten und gesicherte Erkenntnisse dazu vor, wann und unter welchen Voraussetzungen Anwesenheitspflichten für den Lernerfolg „sachgerecht“ sind? Nach welchen Kriterien wird dies beurteilt? Ist eine (physische) Anwesenheit mit Blick auf den Lernerfolg „sachgerechter“ als eine zeit- und ortsunabhängige „virtuelle“ Anwesenheit?

Unsere - konstruktiv gemeinten - Anmerkungen zum "HoPo Reader" vom AStA der RWTH Aachen: So begrüßens- und anerkennenswe...
10/11/2017

Unsere - konstruktiv gemeinten - Anmerkungen zum "HoPo Reader" vom AStA der RWTH Aachen: So begrüßens- und anerkennenswert das Projekt auch ist – und Respekt vor dem Engagement: Leider beinhaltet der Reader – wohl auch eher zum Hochschulrecht und nicht zur Hochschulpolitik – doch einige gravierende Fehler:

- Dass eine Prüfungsentscheidung grundsätzlich einen Verwaltungsakt darstellt, ist nicht zutreffend, sondern höchst umstritten. Die RWTH Aachen geht ihrerseits in uns vorliegenden Schreiben NICHT davon aus, dass dies so ist. Das hat aber ganz gravierende Auswirkungen dahingehend, ob ich im Falle des endgültigen Nichtbestehens nur gegen den letzten Prüfungsversuch oder auch gegen die früheren Prüfungsversuche vorgehen kann. Denkbar ist ja, dass es Fehler nur in dem oder den früheren Prüfungsversuch(en) gegeben hat, wohingegen im letzten Prüfungsversuch alles rechtmäßig war.

- Leider wird bei den Verfahrensfehlern nicht erwähnt, was hierzu zählt und dass nahezu alle erfolgversprechenden Verfahrensfehler rein verwaltungsintern lokalisiert sind, der Prüfling bekommt von diesen gar nichts mit und der Prüfungsakte lassen sie sich gerade nicht entnehmen.

- Dass eine absolute Bestehensgrenze bei „Antwort-Wahl-Verfahren“ nicht zulässig ist, stimmt so leider auch nicht. Vielfach sehen Prüfungsordnungen einen sog. „50%-Anker“ vor, dass auch bei der relativen Bestehensgrenze mindestens 50% erreicht worden sein müssen.

- Wer prüfen darf? Hier wird nur der Wortlaut des HG NRW (auszugsweise) wiedergegeben. Das ist aber durchaus umstritten. Aktuell wird dies beispielsweise in einem Verfahren gegen die RWTH Aachen (Medizinische Fakultät, OSPE-Prüfung) vor dem Verwaltungsgericht Aachen intensiv diskutiert, ob die beteiligten Personen tatsächlich prüfen durften.

- Gegen Prüfungsentscheidungen kann auch nicht immer Widerspruch erhoben werden. Steht beispielsweise ein Täuschungsvorwurf/ein Plagiat im Raum, muss unmittelbar Klage erhoben werden. Wer das nicht weiß, riskiert, dass die wichtigen Fristen ablaufen.

- WICHTIG: Die Ausführungen zur „aufschiebenden Wirkung“ sind falsch! Abgesehen davon, dass im Einzelnen unklar ist, ob die Exmatrikulation mit Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann: Gegend die Exmatrikulation ist ein Widerspruch gar nicht zulässig, vielmehr muss unmittelbar Klage erhoben werden! Achtung: Dennoch muss gegen das endgültige Nichtbestehen bzw. gegen die dem endgültigen Nichtbestehen zugrundeliegenden Prüfungsentscheidungen zusätzlich (!) Widerspruch eingelegt werden. Wer aber wegen der Angabe im HoPO Reader gegen die Exmatrikulation Widerspruch einlegt, riskiert, dass die Exmatrikulation (nach Ablauf eines Monats nach Erhalt/Bekanntgabe der Exmatrikulation) auf jeden Fall wirksam wird, weil man eben keine KLAGE erhoben hat. //CT

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