13/02/2019
+++ Plagiatsverfahren Bergische Universität Wuppertal Nachweislich wahrheitswidrige Behauptungen des zuständigen Professors im Gerichtsverfahren und willkürliche Punktevergaben +++
Dr. Jürgen Küttner (Teipel & Partner Rechtsanwälte) vertritt in einem bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Gerichtsverfahren eine Gruppe von 8 Studierenden, welche im Wintersemester 2017/2018 dieselbe Klausur geschrieben haben. Es wurden offene Fragen gestellt. Die Klausuren wurden als nicht bestanden bewertet.
Die Universität behauptet, unsere Mandantschaft hätte in dieser Klausur zum Teil wörtlich übereinstimmende, im Übrigen inhaltlich übereinstimmende Lösungen und Antworten abgegeben. Somit greife der Beweis des ersten Anscheins, dass sie getäuscht hätte. Die Studierenden hätten daher den Beweis zu erbringen, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Die Klagenden haben vorgerichtlich ausgeführt, während der Lehrveranstaltungen seien von der Hochschule Lernkontrollfragen herausgegeben worden, von diesen seien einige in der Klausur vorgekommen. Zudem stelle der Prüfer immer gleiche Fragen. Einige Studierende hätten im vorangegangenen Sommersemester 2017 die Klausur mitgeschrieben und die Aufgaben somit gekannt. Daher sei es möglich, sich inhaltlich gezielt auf die Klausur vorzubereiten, was man in einer Lerngruppe auch getan habe. Zum Teil habe man die Antworten zusammen auswendig gelernt.
Im gerichtlichen Verfahren hat der für die Prüfung zuständige Professor hinsichtlich dieser Argumentation wörtlich erklärt, nach seiner Auffassung sei eine solche Vorbereitung nicht möglich gewesen, weil „Keine Lernkontrollfrage … auch eine Klausurfrage“ war und „Die Klausuren … nicht identisch“ waren.
Die Aussagen erweisen sich als unwahr: Nunmehr haben wir für unsere Mandantschaft die Klausuren des Sommersemesters 2017 und des Wintersemesters 2017/2018 einsehen können. In beiden Klausuren wurden jeweils 22 Fragen gestellt. Drei Klausurfragen entsprachen wortwörtlich den Lernkontrollfragen, weitere neun inhaltlich. Und 16 der 22 Fragen, also rund 73 Prozent, waren im Winter- und Sommersemester ebenfalls wortidentisch gestellt, bei weiteren fünf gab es nur marginale Abweichungen.
Hinsichtlich der Bewertung ist uns darüber hinaus aufgefallen, dass nicht nur die die (identischen) Antworten unterschiedlich bewertet wurden, sondern dass es Abweichungen in der zu erzielenden Maximalpunktzahl gegeben hat:
Obwohl die Studierenden in einer Aufgabe identische (weil auswendig gelernte) Antworten gaben, führte dies in einem Fall zur Bewertung mit 2 von 3 möglichen, in einem anderen Fall mit 3 von 3 möglichen und in einem dritten Fall mit 5 von 5 (!) möglichen Punkten. Für eine andere Aufgabe wurde einmal ein Maximum von 2 Punkten, ein anderes Mal ein Maximum von 2,5 Punkten angesetzt.
Leichtfertiger und gedankenloser kann man mit der Zukunft von Studierenden wohl nicht umgehen. Und wer vor Gericht falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 153 StGB.