09/08/2019
Vorsicht bei E-Scootern!
Auch hier gilt: Wer betrunken E-Scooter fährt, kann sich strafbar machen. § 316 StGB, der Trunkenheit im Straßenverkehr regelt, ist anwendbar.
Seit dem 15.06.2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft.
Die E-Scooter dürfen nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße.
§ 316 StGB regelt die Trunkenheit am Steuer. Der Grenzwert von 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) für absolute Fahrunsicherheit beim Fahren von Kraftfahrzeugen gilt seit 1990. Auch bei weniger als 1,1 Promille BAK kann man sich wegen Trunkenheitsfahrt strafbar machen, sobald körperliche Ausfallerscheinungen gezeigt werden. Man spricht von einer relativen Fahruntüchtigkeit, wegen der man schon ab 0,3 Promille bestraft werden kann. Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden.
Werden beim Fahrer eines Kraftfahrzeugs keine körperlichen Ausfallerscheinungen oder alkoholtypische Fahrfehler festgestellt, wird dies bei einem BAK von 0,5 bis unter 1,1 als Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG geahndet. Ersttäter bekommen ein Bußgeld von über 500,00 €, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Dies droht alkoholisierten Fahrern von E-Scootern ebenfalls. Die herrschende Meinung geht von einem Beweisgrenzwert von 1,6 Promille BAK für absolute Fahrunsicherheit beim Fahren von Fahrrädern und somit einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr aus. Wer also mit 1,4 Promille BAK Fahrrad fährt und erwischt wird, bleibt unbestraft. Beim E-Roller hat dies dagegen böse Folgen. Sollte der Fahrradfahrer mit bis zu 1,6 Promille aber einen Unfall verursachen, greift die relative Fahruntüchtigkeit.