Rechtsanwaltskanzlei Kühn Hudak Schneegans

Rechtsanwaltskanzlei Kühn Hudak Schneegans Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Rechtsanwaltskanzlei Kühn Hudak Schneegans, Anwalt für Verkehrsdelikte, Annaberger Straße 145, Chemnitz.

Wir suchen ab sofort eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte(n) (m/w/d)in Vollzeit, gerne auch als Berufseinsteiger oder nac...
14/10/2022

Wir suchen ab sofort eine/n

Rechtsanwaltsfachangestellte(n) (m/w/d)

in Vollzeit, gerne auch als Berufseinsteiger oder nach der Elternzeit, ggfs. auch in Teilzeit. Zu Ihrem Aufgabenfeld gehören die berufsspezifischen Aufgaben einer/eines Rechtsanwaltsfachangestellten, wie

– Aktenführung, Termin- u. Fristenkontrolle,
– Bearbeitung des Postein- u. -ausgangs, (elektronisch/postalisch,
beA),
– Erstellung von Kostennoten
– Fertigung von Schriftsätzen,
– Umgang mit Mandanten, Behörden, Gerichten, Versicherungen
usw.

Sie verfügen über gute fachliche Kompetenz, ein freundliches Auftreten und eine strukturierte und selbständige Arbeitsweise. Idealerweise haben Sie schon Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte(r). Auch können Sie sich gut in Wort und Schrift ausdrücken und sind vertraut mit der üblichen Bürotechnik.

Wir bieten Ihnen einen anspruchsvollen und abwechslungsreichen Arbeitsplatz in einem freundlichen und familiären Team mit flexiblen Arbeitszeiten und attraktiven Konditionen.
Nähere Informationen über unsere Anwaltskanzlei erhalten Sie über www.kanzlei-in-chemnitz.de

Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen, die wir selbstverständlich vertraulich behandeln, per E-Mail an

[email protected]

Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.

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18/03/2021

Geschwindigkeitsmessungen mit Leivtec XV3 auf dem Prüfstand

Das insbesondere in den Städten und Gemeinden von Sachsen häufig zum Einsatz gekommene Messgerät Leivtec XV3 kommt immer mehr in Verruf. Bei den Behörden war es in den letzten Jahren sehr beliebt, da es nahezu selbstständig arbeitet und relativ unauffällig ist. So löst das kleine Messgerät beim Messen keinen Blitz aus, so dass Betroffene häufig nicht merken, wenn sie gemessen worden sind.

Sachverständige konnten in den letzten Jahren keine Messfehler feststellen, da das Messgerät nach der Messung fast sämtliche Messdaten wieder löscht und nahezu nur das Ergebnis der Messung sowie zwei Fotos von der Messung speichert. Eine genaue Überprüfung der Messung war somit nicht möglich und somit konnten auch keine Messfehler festgestellt werden.

Immer wieder haben Anwälte und Gutachter dies kritisiert, da solche Messgeräte das Recht auf ein faires Verfahren nehmen, weil Betroffene gar keine faktische Möglichkeit haben, eventuelle Messfehler feststellen zu können. Dennoch haben fast alle Behörden und Gerichte diese Messgeräte für unfehlbar gehalten und die Messwerte zur Grundlage von Bußgeldbescheiden und Urteilen genommen.

Im vergangenen Jahr haben dann mehrere Gutachter den Test gemacht und haben mit mehreren Messgeräten gleichzeitig und am selben Ort Fahrzeuge gemessen: Dabei kam es zu gravierenden Unterschieden bei den Messergebnissen! Zunächst versuchte der Hersteller "Leivtec" seine Messgeräte zu verteidigen und hat neue Hinweise zum Aufstellen des Messgerätes herausgegeben. Nachdem jedoch erneut Messfehler nachgewiesen wurden, hat der Messgeräte-Hersteller nun per E-Mail vom 12.03.2021 die Behörden per E-Mail angeschrieben und dazu geraten, "von Messungen Abstand zu nehmen". Der Hersteller selbst vertraut also seinem eigenen Messgerät nicht mehr!

Sollten Sie also gerade in diesen Tagen Anhörungsbögen oder Bußgeldbescheide erhalten, in denen Ihnen eine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wird, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 nachgewiesen worden sein soll, sollten Sie sich umgehend anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen, um gegen diesen Vorwurf anzugehen.

⚠️ Ab dem 28.04.2020 gelten höhere Bußgelder ⚠️ 👉 Ein Fahrverbot droht schon ab einer Übertretung um 21 km/h!  # # # # #...
23/04/2020

⚠️ Ab dem 28.04.2020 gelten höhere Bußgelder ⚠️
👉 Ein Fahrverbot droht schon ab einer Übertretung um 21 km/h!

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UPDATE 2: Die StVO-Novelle ist verfassungswidrig.

Beim Gesetzgebungsverfahren kam es zu einem gravierenden Fehler: Der Gesetzgeber hat vergessen, die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung von Fahrverboten (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG) in die Verordnung mit aufzunehmen. Damit wurde gegen den Art. 80 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes verstoßen. Aus diesem Grund sind jedenfalls die Neuregelungen zum Fahrverbot unwirksam, nach unserer Auffassung aber die gesamte StVO-Novelle, da eine Aufteilung von unwirksamen und wirksamen Neuregelungen zu Rechtsunsicherheiten führen würden. Die Bußgeldstellen sind daher dazu übergegangen, die alten Regelungen des Bußgeldkataloges zur Anwendung zu bringen.

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UPDATE: Auf Nachfrage beim Kraftfahrtbundesamt

Auf Nachfrage beim Kraftfahrtbundesamt wurde uns mitgeteilt, dass von der StVO-Novelle die Regelungen zu den Punkte-Einträgen nicht mit verändert wurden. Damit verbleibt es dabei, dass es erst zum Eintrag von 2 Punkten in das Fahreignungsregister kommt, wenn die Geschwindigkeit innerorts um 31 km/h oder außerorts um 41 km/h oder mehr übertreten worden ist.

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Aufpassen, schon in wenigen Tagen wird die StVO-Novelle in Kraft treten. Ein Fahrverbot droht zukünftig bereits ab einer Übertretung um 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts!

Diese hohen Bußgeldern drohen, wenn man ab dem 28.04.2020 eine Ordnungswidrigkeit begeht. Bereits laufende Bußgeldverfahren sind hiervon also nicht betroffen, auch wenn es noch keinen Bußgeldbescheid gibt.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen weiterhin gern zur Verfügung, falls Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

📌 Denken Sie daran: Je früher Sie uns beauftragen, umso größer sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

22/03/2020

Wir sind weiter für Sie da

Die Sächsische Staatsregierung hat zur Eindämmung des Covid-19-Virus festgelegt, dass Dienstleister ihrer Tätigkeit nur noch dann nachgehen dürfen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet.

➡️ Aus diesem Grund werden wir ab sofort keine persönlichen Gespräche mehr in unserer Kanzlei durchführen. Von (insbesondere unangemeldeten) Besuchen bitten wir daher Abstand zu nehmen. Abzugebende Unterlagen können Sie in unseren Briefkasten einwerfen. ⬅️

Gern sind wir zudem zu unseren gewohnten Sprechzeiten telefonisch für Sie erreichbar. Weiterhin sind wir natürlich per Post, per E-Mail und auch per Telefax erreichbar.

☎️ 0371 / 57 50
📠 0371 / 57 52 37
📧 [email protected]

06/12/2019

Der BGH stellt erneut klar: Nach einem Verkehrsunfall haben Unfallgeschädigte grundsätzlich das Recht, für die Bezifferung und Durchsetzung des Schadensersatzes einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten muss dann die Versicherung des Unfallverursachers übernehmen.

In dem zu entscheidenden Fall hat die Versicherung eingewendet, dass die Rechtslage einfach gewesen sei, weshalb es keines Anwaltes bedurft hätte. Insbesondere habe es sich bei dem Unfallgeschädigten um eine große Firma gehandelt, die eine solche Unfallregulierung selbst in die Hand nehmen könne.

Der BGH widersprach der Versicherung und stellte klar, dass es mittlerweile "typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall" zu Unklarheiten hinsichtlich der Schadenshöhe kommt. Geschädigte dürfen daher auch aufgrund der ständigen Kürzungen von Versicherungen "vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird." (BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19)

Für Sie heißt das: Wenn Sie einen Verkehrsunfall haben und Ihr Unfallgegner den Unfall verursacht hat, dann dürfen und sollten Sie so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt beauftragen, der Ihren Schadensersatz durchsetzt. Die Kosten des Rechtsanwaltes muss dann die gegnerische Versicherung bezahlen.

Auch wenn es derzeit sehr heiß ist; Bitte immer daran denken, dass Motorradfahrer dennoch immer einen Helm tragen müssen...
26/06/2019

Auch wenn es derzeit sehr heiß ist; Bitte immer daran denken, dass Motorradfahrer dennoch immer einen Helm tragen müssen! Naja, und vielleicht besser auch noch ein bisschen mehr. ;)

Der „nackte Mann“ 📺 mal anders! So entdeckten unsere Kollegen einen hitzeempfindlichen Herren im Märkisch Oderland. Er hatte quasi „nur noch Schuhe an…“🎶!
Unsere Kollegen waren zunächst etwas sprachlos, aber immerhin hielt sich der Mann an die Helmpflicht bei seiner eigenen Interpretation des "bewegten Mannes" 🎥🎬.

Seine Begründung: „Et is halt warm, wa?“
Dem konnten wir nicht widersprechen, baten ihn aber dennoch seine Hose anzuziehen und ließen ihn dann seine Fahrt fortsetzen.

Grundsätzlich ist das Nacktsein oder Nacktfahren nicht verboten… ABER: wenn sich andere Personen dadurch gestört fühlen, kann es zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige kommen (§118 OwiG).
Dem Herrn weiterhin gute Fahrt.

10/01/2019

Testphase für den Grünpfeil nur für Radfahrer

In den Städten In Leipzig, Bamberg, Darmstadt, Düsseldorf, Köln, München, Münster, Reutlingen und Stuttgart wird aktuell ein neues Verkehrszeichen getestet. Die Idee ist, dass an bestimmten Kreuzungen - nur - Radfahrern erlaubt wird, trotz roter Ampelschaltung nach rechts abzubiegen.

Das neue Verkehrszeichen sieht aus wie der gewöhnliche grüne "Blechpfeil", hat aber darunter stehend den Zusatz "nur Radfahrer". Allen anderen Fahrzeugen ist das Rechtsabbiegen bei Rot an diesen Kreuzungen nicht erlaubt.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Straßenwesen: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Presse/Mitteilungen/2019/01-2019.html

Damit Vertrauliches auch vertraulich bleibtVielleicht haben Sie es auf dem Briefkopf unserer aktuellen Schreiben ja scho...
28/05/2018

Damit Vertrauliches auch vertraulich bleibt

Vielleicht haben Sie es auf dem Briefkopf unserer aktuellen Schreiben ja schon gemerkt; Wir haben eine neue E-Mail-Adresse!

Seit einigen Tagen versenden wir unsere E-Mails unter der E-Mail-Adresse "[email protected]".

Damit auch wirklich nur Sie unsere E-Mails lesen können, werden unsere E-Mails fortan verschlüsselt auf den Weg gebracht. Damit das so unkompliziert wie nur möglich für Sie ist, verzichten wir auf komplizierte Verschlüsselungsverfahren und setzen auf den für Sie kostenlosen E-Mail-Dienst "Tutanota".

Wie funktioniert's?

Zunächst teilen Sie uns bspw. telefonisch ein beliebiges Passwort mit, mit dem Sie unsere verschlüsselten E-Mails in Zukunft entschlüsseln wollen. Sobald wir Ihnen dann eine verschlüsselte E-Mail zugeschickt haben, erhalten Sie eine gewöhnliche E-Mail mit dem Betreff "Vertrauliche Nachricht von Kanzlei Kühn & Dr. Schmidt". In dieser E-Mail befindet sich der Link zu Ihrer verschlüsselten E-Mail.

Wenn Sie den Link in dieser E-Mail anklicken, öffnet sich eine Internetseite, auf der Sie das zuvor von Ihnen gewählte Passwort eingeben.

Das war es auch schon: Sie können nun unsere E-Mail nicht nur lesen, sondern auch direkt hierauf "vertraulich antworten", so dass wir Ihre E-Mail ebenfalls verschlüsselt erhalten.

Natürlich müssen Sie uns aber nicht verschlüsselt schreiben. Unter unserer neuen E-Mail-Adresse können wir auch wie zuvor unverschlüsselte E-Mails von Ihnen empfangen.

19/10/2017

Ab heute gelten höhere Bußgeldbeträge

Heute, am 19.10.2017, treten einige Veränderungen im Bußgeldkatalog in Kraft, die dazu führen, dass manche Vergehen erheblich teurer werden. Wir sagen Ihnen welche:

- Handyverstoß -> jetzt auch Tabletts & Co
Musste man nach der Einführung des "Handyverbotes am Steuer" zunächst 40,00 € und seit Mai 2014 60,00 € bezahlen, werden bei Verstößen ab heute 100,00 € fällig! Dazu kommt 1 Punkt in die Fahrerlaubnisakte.

Kommt es wegen der Handybenutzung zu einer Gefährdung oder einen Unfall, werden 150,00 € bzw. 200,00 € fällig und es wird ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer verhängt. Dann werden zudem 2 Punkte "in Flensburg" eingetragen.

Verboten ist nun auch die Benutzung aller Kommunikationsgeräte, die während des laufenden Motors (also nicht nur während der Fahrt, sondern auch bspw. im Stau oder an der Ampel) vom Fahrer gehalten werden, wie Tabletts oder Laptops.

Das Verbot gilt auch für Radfahrer, denen bei einem Verstoß nun ein Bußgeld in Höhe von 55,00 € droht.

- Behinderung von Rettungskräften
Wer einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und eingeschalteter Sirene nicht umgehend freie Fahrt macht, dem drohen jetzt ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € und 1 Monat Fahrverbot. Hinzu kommen 2 Punkte.

- Rettungsgassen
Gleich verzehntfacht wurde das Bußgeld, wenn - insbesondere auf Autobahnen - im Stau keine Rettungsgasse gebildet wird. Statt bisher 20,00 € beträgt der Regelsatz nun 200,00 € und es kommt zu 1 Punkt.

- Gesichtsverdeckung / Verschleierung
Wer mit dem Auto fährt, darf sein Gesicht nicht mehr verhüllen. Andernfalls werden 60,00 € fällig. Insbesondere zu Weihnachten sollte man hieran denken!

Die neuen Bußgelder gelten für Vergehen, die ab heute begangen werden.

Adresse

Annaberger Straße 145
Chemnitz
09120

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