09/01/2014
Mit einem Paukenschlag beginnt der Bundesgerichtshof das neue Jahr.
Am 08.01.2014 entschied der für Urheberrechtssachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofes unter Az. I ZR 169/12, dass der Anschlussinhaber nicht für das Tun der volljährigen Kinder bzw. Familienangehörigen haftet, selbst wenn er diese nicht über die Nutzung des Internetanschlusses belehrt hat.
Mehr dazu erffahren Sie hier:
http://www.internetrecht-sachsen.de/gesetzes-rechtsprechungs-aenderung-und-ihre-folgen.html