11/11/2021
Versorgungsausgleich bei Tod eines Ehegatten - wie sich eine erbrechtliche Zahlungsverpflichtung überraschend in eine höhere Witwenrente wenden kann
Eine Ehescheidung tut weh. Umso mehr, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Rentenausgleich bei der Scheidung durchgeführt wurde. Schließlich ist dieser in vielen Fällen der werthaltigste Teil einer Ehescheidung. Rechtskraft erlangt der Ausgleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung, realisiert wird er jedoch erst mit Renteneintritt. Wer denkt schon zum Zeitpunkt der Ehescheidung an die spätere Altersrente? Für viele folgt erst Jahre später das böse Erwachen – ist der Renteneintritt doch oft ein erheblicher wirtschaftlicher Einschnitt. Daher sollte man den Versorgungsausgleich unbedingt vor Eintritt in die Altersrente fachkundig überprüfen lassen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können dessen Auswirkungen abgemildert werden oder gar ganz entfallen. Hierzu werde ich im Rahmen dieses Blogs eine Auswahl an Fallgruppen beschreiben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Beispiele handelt, die Gegebenheiten nicht immer vergleichbar sind und in jedem Einzelfall geprüft werden müssen.
Wenn ein Ehepartner verstorben ist, kann sich eine Überprüfung des Versorgungsausgleiches sehr lohnen.
Wie das folgende Beispiel zeigt, ergibt sich dies manchmal auch aus einer erbrechtlichen Beratungssituation heraus:
Frau Hiltrud H. kam zu einer erbrechtlichen Beratung in meine
Anwaltskanzlei. Nach dem Tod Ihres Ehemannes wurde sie mit
Pflichtteilsansprüchen der Kinder ihres verstorbenen Ehemannes konfrontiert. Frau H. berichtete mir, dass sie eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung beziehe. Im Laufe des Gesprächs erfuhr ich, dass der verstorbene Ehemann bereits einmal verheiratet und vor Jahren geschieden worden war. Bei der damaligen Scheidung war der Versorgungsausgleich durchgeführt und
die Rente des Ehemannes entsprechend gekürzt worden, was sich auch auf die Höhe der Witwenrente von Frau H. ausgewirkt hatte. Nachdem ich Frau H. bestätigen konnte, dass die Voraussetzungen für ein gerichtliches Abänderungsverfahren in ihrem Fall vorliegen, konnte sie kaum glauben, welch positive Wendung sich für sie ergeben hatte. Sie beauftragte mich, ein Abänderungsverfahren beim zuständigen Familiengericht in die Wege zu leiten. Auf
meinen Antrag hin hob das Gericht den Versorgungsausgleich auf - Frau H. erhielt fortan monatlich eine um mehr als € 150,00 höhere Witwenrente ausgezahlt. Für mein Honorar konnte sie ohne zusätzliche wirtschaftliche Belastung auf die seit Antragstellung bei Gericht aufgelaufenen Rentenrückstände zurückgreifen.
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