Fachanwälte Calw - Schmidtberg, Schuster, Nothacker

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Rechtsanwälte - Fachanwälte in den Bereichen Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Steuerrecht, Handels- & Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet- & WEG Recht.

18/05/2020

Testament während Corona

Auch und gerade während der Corona Pandemie während viele darüber nachdenken ein Testament zu errichten. Aufgrund von Kontaktsperren, Quarantänemaßnahmen, Zutrittsbeschränkungen in Pflegeheimen und Krankenhäusern etc. kann der Gang zum Rechtsanwalt oder Notar wesentlich erschwert werden. Insbesondere wer zu einer Risikogruppe gehört wird es sich zwei-mal überlegen, ob er Gang zum Notar wagt.

Ein ordentliches Testament kann allerdings auch eigenhändig, d.h. handschriftlich, errichtet werden. Für die Wirksamkeit des Testaments besteht kein Unterschied zwischen einem notariellen und einem eigenhändigen Testament, es ist also nicht so, dass das notarielle Testament dem eigenhändigen vorgehen würde.

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig von Hand geschrieben werden. Es reicht also nicht aus, dass der Erblasser nur ein auf dem Computer oder ein von einem Dritten eigenhändig geschriebenes Schriftstück unterzeichnet. Das eigenhändig geschriebene Testament soll mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden, außerdem soll das Testament Ort und Datum der Errichtung versehen werden.

Eine Besonderheit besteht für ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder Lebenspartnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können auch gemeinsam ein Testament errichten. Für ein eigenhändiges Testament ist es in diesem Fall ausreichend, wenn es von einem Ehegatten/Lebenspartner eigenhändig geschrieben und mit Ort und Datum versehen wird und beide das Testament unterschreiben.

Außer den ordentlichen Testamenten gibt es noch die sogenannten Nottestamente, die allerdings nur im absoluten Ausnahmefall zulässig sind, wenn die Errichtung eines ordentlichen Testaments unmöglich ist. Ein Nottestament wird im Übrigen drei Monate nach seiner Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt.

Aufgrund der Bedeutung eines Testaments sollte man sich vor dessen Errichtung von einem Fachmann / einer Fachfrau beraten zu lassen. Trotz Corona ist dies telefonisch oder per Videokonferenz ohne Weiteres möglich.

30/03/2020

„Kaskadenverweisung“ - der neue Widerrufsjoker des EuGH – Widerruf nahezu sämtlicher seit dem 11.06.2010 abgeschlossener Darlehensverträge

Haben Sie seit dem 11.06.2010 einen Kreditvertrag abgeschlossen? Dann dürfte Sie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 interessieren, in welcher er eine folgenschwere und für Verbraucher sehr günstige Entscheidung (C-66/19) getroffen hat:

Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben.
Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist, so der EuGH.

Hintergrund ist eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die eine sogenannte Kaskadenverweisung beinhaltet, die der Bundesgerichtshof bislang für zulässig gehalten hat, die nun aber vom EuGH für unzulässig befunden wurde. Die Verweisung von einer auf die nächste Vorschrift usw. ist dem durchschnittlichen Verbraucher nicht zuzumuten.

▪️Welche Bedeutung hat diese Entscheidung?

Nachdem nahezu jeder Kreditvertrag, der ab dem 11.06.2010 geschlossen wurde, gleich ob Immobilienkredit, Autokredit, Autoleasing oder auch privater Konsumkredit, ähnliche wie die im genannten Verfahren verwendete Widerrufsbelehrungen beinhaltet, können unzählige Kreditverträge, natürlich auch noch laufende, rückabgewickelt werden.

Folgende Klausel berechtigt nach EuGH Urteil zum zeitlich unbeschränkten Widerruf:
„Widerrufsrecht

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

▪️Worin liegen die Vorteile eines Widerrufs?

Hat man als Verbraucher einen nach heutigen Maßstäben ungünstigen Kredit abgeschlossen, kann sich die Rückabwicklung lohnen.
Insbesondere bei Immobilienfinanzierungen kann ein Widerruf zu großen Einsparungen führen, da die heutigen Zinsen historisch niedrig sind.
Auch bei Fahrzeugfinanzierungen dürfte ein Widerruf sich lohnen. Bei einer Rückabwicklung ist in aller Regel nur eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, die weit unterhalb der Finanzierungskosten liegt.
Schließlich kann aber auch bei allen weiteren Konsumkrediten, die entgeltlich, also gegen die Zahlung eines Zinses erfolgten, ein finanzieller Vorteil liegen.

▪️Was sollte man als Betroffener Verbraucher nun tun?

Wichtig ist zunächst einmal die rechtliche Prüfung der entsprechenden Verträge. Im weiteren Verlauf sind die Erfolgsaussichten und die Folgen zu beleuchten.
Vor einem ungeprüften Erklären des Widerrufs gegenüber dem Kreditgeber muss allerdings abgeraten werden, hierbei können Fehler passieren, die im weiteren Verlauf nicht unbedingt wieder geheilt werden können.

27/03/2020

📰 Corona Newsletter #6 – Arbeitsrecht und Datenschutz📰

Arbeitgeber stehen zur Zeit vor der Herausforderung, den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten, gleichermaßen aber die einschlägigen Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
Welche Fragen darf ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit Corona stellen, welche Daten darf er weitergeben?
Die Antworten hierauf von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Matthias Schuster.

▪️Welche Daten dürfen von Arbeitnehmern und Besuchern erhoben werden?

Zulässig dürften folgende Fragen sein:
- Wurde bei Ihnen eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus festgestellt?
- Standen Sie im Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person?
- Befanden Sie sich in den letzten 14 Tagen in einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesenem Gebiet?

▪️Wie sollte ein Arbeitgeber handeln, wenn er von einer nachweislichen Infektion bei einem Mitarbeiter erfährt?

Der Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg empfiehlt eine abgestufte Vorgehensweise:
Zunächst einmal solle eine Warnung an die Beschäftigten ohne Nennung des Namens des Infizierten erfolgen.
Wenn das nicht ausreiche, könne Rat bei den zuständigen Gesundheitsbehörden gesucht werden.
Sollte dies nicht möglich sein, könne, wenn dies zur Eindämmung der Ausbreitung nötig sei, auch der Name des Betroffenen genannt werden.

▪️Darf der Arbeitgeber private Kontaktdaten wie Mobilfunknummern erheben?

Um eine möglichst schnelle Informationskette bei den dynamischen Entwicklungen die zur Zeit stattfinden zu gewährleisten und Mitarbeiter darüber zu informieren, wie bpsw. die Weiterarbeit sich gestaltet, könnte es notwendig sein, private Kontaktdaten zu erheben.
Hierfür ist aber, so der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, die Einwilligung des Beschäftigten zuvor einzuholen.

▪️Welche Pflichten haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang?

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit geht von Nebenpflichten des Beschäftigten aus, die sich als Rücksichts-, Verhaltens-, und Mitwirkungspflichten zusammensetzen und die dazu führen, dass dem Beschäftigten eine Pflicht zur Information obliegt, wenn bei ihm eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus vorliegt, da dies zum Schutz hochrangiger Interessen Dritter notwendig ist.
Unter gewissen Voraussetzungen bestehe auch eine Offenlegungsbefugnis nach Art. 6 I c), f) DSGVO bezüglich personenbezogener Daten der Kontaktperson.

▪️Welche Rechtsgrundlagen bestehen für die Datenerhebung- und Verarbeitung von Beschäftigten?

Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 I 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die Datenerhebung ist erforderlich, um Beschäftigte vor Gesundheitsrisiken durch das neuartige Coronavirus am Arbeitsplatz zu warnen.
Auch Fragen nach dem Aufenthalt in einem vom RKI als Risikogebiet eingestuftem Gebiet fallen hierunter.
Die Frage nach einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus stellt eine Erhebung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar, die nach § 26 III BDSG zu beurteilen ist.
Eine Erforderlichkeit zur Erhebung und Verarbeitung ergibt sich hierbei aus den Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht. Ein Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine Pflicht zur Fürsorge bezogen auf deren Gesundheit.
Die Eindämmung des Virus ist Ausfluss der Fürsorgepflicht, da somit letztlich die Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird.

📰 Corona Newsletter  #4 - Soforthilfe Corona UPDATE! 📰Das Online Portal zur Beantragung der Soforthilfe ist nun unter ht...
25/03/2020

📰 Corona Newsletter #4 - Soforthilfe Corona UPDATE! 📰

Das Online Portal zur Beantragung der Soforthilfe ist nun unter

https://www.bw-soforthilfe.de/

erreichbar!

Barrierefrei gestalteter Internetauftritt des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

24/03/2020

📰 Corona Newsletter #5 - geplante Änderungen im Mietrecht 📰

Die Bundesregierung hat gestern einen Gesetzentwurf be-schlossen, wonach Mietern aufgrund eines Mietrückstands von mehr als zwei Monatsmieten nicht gekündigt werden kann, wenn der Mietrückstand in den Monaten April bis Juni 2020 entstanden ist und sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Wichtig ist jedoch, dass die Verpflichtung die Miete zu bezahlen damit nicht entfällt, sondern die Mietforderung bestehen bleibt. Noch ist das Gesetz nicht beschlossen, nachdem das Justizministerium jedoch ausdrücklich darauf hinweist, dass die Pflicht zur fristgerechten Zahlung der Miete bestehen bleib, sollte der Vermieter die Mietforderung als solche wohl trotzdem weiter durchsetzen können.

Sonstige Kündigungsrechte bleiben bestehen, so ist eine Eigenbedarfskündigung wohl weiterhin möglich.

Mieter und Vermieter sollten gemeinsam prüfen, ob der Mieter möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld!

24/03/2020

📰 Corona Newsletter #4 - Soforthilfe Corona 📰

Für gewerbliche Unternehmer, Sozialunternehmer und Freiberufler hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW ein Soforthilfeprogramm angekündigt, das noch am 25.03.2020 anlaufen soll.
Um die wirtschaftliche Existenz von durch die Corona Pandemie in Liquiditätsengpässen befindlichen Unternehmen zu sichern, soll ein einmaliger Zuschuss gewährt werden, der nicht zurückgezahlt werden muss.

▪️Wer wird gefördert?
Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten.
Entsprechend der KMU-Definition der EU wird als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, verstanden“.
Soloselbstständige und Kleinstunternehmen mit unter 5 Beschäftigten können einen Antrag stellen, wenn sie zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens mit ihrer Tätigkeit bestreiten.

▪️Was wird gefördert?
Die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen soll gesichert werden, hierzu sollen Liquiditätsengpässe, die aus laufenden Betriebskosten wie Miete, Krediten und Leasingverträgen resultieren, überbrückt werden.
Förderfähig sind jedoch nur Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die ab dem 11.03.2020 entstanden sind.

▪️Wie wird gefördert?
Es wird ein einmaliger Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss.
• 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
• 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
• 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

▪️Antragsverfahren
Der Antragssteller muss seinen Hauptsitz in Baden-Württemberg haben und darf zuvor keinen solchen Antrag gestellt haben oder anderweitige vergleichbare Hilfe des Landes oder eines anderen Bundeslandes erhalten haben.
Die entsprechenden Formular müssen ausgefüllt über das Online Portal an die jeweils zuständige Kammer übermittelt werden.
Folgende Informationen sollten bereitstehen:
- Mitgliedsnummer der IHK/Handwerkskammer (auch nicht Kammermitglieder können jedoch den Antrag stellen!)
- Kundennummer L-Bank, falls vorhanden
- Handelsregisternummer, Umsatzsteuer ID
- Bankverbindung
- De-minimis-Erklärung (bspw. auf fuer-gruender.de zu finden)
- Informationen zu bereits erhaltenen Hilfen aufgrund der Pandemie
- Höhe des Liquiditätsengpasses (auf drei Monate gerechnet)
- Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

▪️Ab wann können die Anträge gestellt werden?
Es ist vorgesehen an diesem Mittwochabend (25.03.2020) das Portal zu eröffnen.
Sobald das Portal freigeschalten wird, werden wir Sie hierüber informieren und den Link auf der Facebook Seite teilen!

23/03/2020

📰Corona Newsletter # 3 – Reiserecht📰

Wie wirkt sich das neuartige Coronavirus auf reiserechtliche Fragen aus? Fragen und Antworten von Rechtsanwalt Matthias Schuster.

▪️In welchem Fall greift eine Reiserücktrittsversicherung?

In der Regel ist nur die Erkrankung des Versicherungsnehmers versichert. In diesem Fall muss der Reisende nachweisbar – bspw. durch ärztliches Attest – erkrankt sein.

▪️Was versichert eine Reiseabbruchversicherung?

Eine Reiseabbruchversicherung ist eine Zusatzversicherung, welche die Mehrkosten, die durch eine vorzeitige Beendigung der Reise entstehen (Flug,Unterkunft,…) absichert.
Je nach Versicherung gelten als versicherte Gründe für einen Reiseabbruch Krankheiten oder Elementarereignisse wie Naturkatastrophen oder Terroranschläge.
Die Sorge, sich mit einem Virus anzustecken wird jedoch in der Regel nicht abgedeckt sein, ebensowenig eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

▪️Welche Rechte habe ich, wenn am Urlaubsort ein Virus wie das neuartige Coronavirus grassiert?

Im Falle einer Pauschalreise dürfte der Rücktritt wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände das Mittel der Wahl sein. In diesem Fall werden alle geleisteten Zahlungen erstattet.
Mögliche Gründe hierfür können ein generelles Einreiseverbot oder der Wegfall eines wesentlichen Teils der Reise, etwa die Schließung der wichtigen Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen („Karneval in Venedig“) sein.
Auch eine Gesundheitsgefahr, wie sie vom neuartigen Coronavirus ausgeht, kann zu außergewöhnlichen Umständen gezählt werden. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes können als Indiz hierfür gelten, begründen aber nicht zwingend außergewöhnliche Umstände.
Bei einer bloßen persönlichen Sorge oder Angst vor Ansteckung kommt der Rücktritt nicht in Betracht. Hier ist eine Kündigung möglich, die jedoch zu Kosten führen kann.

▪️Was passiert, wenn der Reiseveranstalter aufgrund des neuartigen Coronaviruses die Reise absagt?

In diesem Fall kann der Reisende sich die geleisteten Zahlungen zurückerstatten lassen. Weitere Schadensersatzansprüche, etwa wegen entgangener Urlaubsfreuden, kommen nicht in Betracht, da die außergewöhnlichen Umstände vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind.

▪️Kann man eine Individualreise aufgrund des neuartigen Coronaviruses stornieren?

Eine kostenfreie Stornierung kommt nur dann in Betracht, wenn die entsprechende Einzelleistung nicht erfüllt werden kann.
Wenn bspw. ein Hotelzimmer in einer von einem behördlichen Einreiseverbot betroffenen Region liegt oder ein Flughafen nicht angeflogen werden kann, kann die Einzelleistung nicht erfüllt werden.
Wurde eine Einzelleistung wie ein Hotelzimmer direkt im Ausland gebucht, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts, die im Einzelfall zu beurteilen ist.
Eine Stornierung aufgrund von persönlicher Sorge oder Angst kann zu Kosten führen, wenn die Reise ansonsten durchführbar wäre.

▪️Welche Rechte hat ein Reisender bei einem abgesagten Flug aufgrund des neuartigen Coronaviruses?

Erstattungsfähig ist der Ticketpreis. Die pauschale Ausgleichszahlung nach EU Fluggastrechteverordnung kann nicht beansprucht werden, da es sich insoweit um außergewöhnliche Umstände handelt.
Etwas anderes gilt im Bereich des Bahnverkehrs: hier kann der Reisende eine Entschädigung verlangen, da Bahnunternehmen sich bislang noch nicht auf höhere Gewalt berufen können.

20/03/2020

📰 Corona Newsletter #2 - Strafrecht 📰

Zur Frage, inwieweit das neuartige Coronavirus Strafverfahren beeinflusst, von unserem Fachanwalt für Strafrecht, Christian Schmidtberg

Der Verfassungsgerichtshof Leipzig hat am heutigen Freitag entschieden, dass Hauptverhandlungstermine in Strafverfahren bei zeitlicher und personeller Beschränkung sowie gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus weiterhin möglich sind.

In Strafverfahren, die nicht unaufschiebbar sind, dürften die anwesenden Personen Gesundheitsgefahren im Hinblick auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) durch mehrstündige Verhandlungen mit zahlreichen Beteiligten nicht ausgesetzt werden. Demgegenüber könnten Verhandlungstermine – auch mit Beweisaufnahme – weiterhin stattfinden, sofern sie entsprechend der jeweiligen Gefährdungslage zeitlich und personell beschränkt und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden, so der Verfassungsgerichtshof.

20/03/2020

📰 Corona Newsletter #1 - Arbeitsrecht 📰

Wichtige Fragen und Antworten von unserem Fachanwalt für Arbeitsrecht, Matthias Schuster

▪️Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung wenn der Arbeitgeber sie freistellt?

Ja, erfolgt die Freistellung durch den Arbeitgeber, behält der Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch.

▪️Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben? Wie wirkt sich das auf die Vergütung aus?

Nein. Selbst bei einer Pandemie besteht kein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Arbeitnehmers. Bleibt er fern, kann dies zu einer Abmahnung oder gar Kündigung führen.
Ein Vergütungsanspruch besteht nicht.

▪️Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Home Office?

Nein. Einvernehmliche Vereinbarungen sind natürlich möglich und anzustreben. Die Anforderungen für eine Tätigkeit im Home Office sind jedoch zuvor hinsichtlich Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und in Bezug auf Datenschutz zu prüfen.

▪️Wie verhält es sich mit dem Entgeltforzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ?

Sollte der Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt sein, besteht für 6 Wochen ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 3 EFZG.
Besteht nur der Verdacht einer Infektion oder ist der Arbeitnehmer trotz Infektion nicht erkrankt aber in (häuslicher) Quarantäne, oder besteht ein berufliches Tätigeitsverbot, so geht der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG dem Entgeltfortzahlungsanspruch vor.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber für 6 Wochen den Arbeitnehmer in Höhe seines Verdienstausfalls zu entschädigen, kann aber seinerseits bei der zuständigen Behörde eine Erstattung beantragen.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber in diesem Fall darstellt, dass es sich um einen objektiven Verhinderungsgrund aufgrund einer allgemeinen Pandemie handelt, um nicht aufgrund von § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet zu sein, ohne einen Erstattungsanspruch zu haben.

▪️Wie verhält es sich mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer mittelbar nicht fähig ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen?

Kann der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung die Arbeitsleistung zu erbringen deshalb nicht nachkommen, weil er bspw. durch die Schließung des Kindergartens die Betreuung seines Kindes übernehmen muss, so könnte ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB gegeben sein. Diese Vorschrift kann jedoch individualvertraglich oder durch Tarifvertrag abbedungen werden.
Der Arbeitnehmer darf allerdings nur vorübergehend verhindert sein. Dies ist der Fall, wenn es sich um einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen handelt.
Schließt der Kindergarten für 2 Wochen, so besteht kein Anspruch nach § 616 BGB.
Auch ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a III SGB XI sowie auf Krankengeld nach § 45 SGB V besteht ebenfalls nicht, da das zu betreuende Kind weder krank- noch pflegebedürftig ist.

▪️Welche Vorsichtsmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu treffen?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer.
Es ist ratsam die Arbeitnehmer auf die Einhaltung einschlägiger Hygienestandards hinzuweisen. Hierzu kann insbesondere auf die Informationen des Robert Koch Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zurückgegriffen werden.
Bei auf Tatsachen gestützten Verdachtsmomenten hinsichtlich einer möglichen Infektion darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer freistellen.
Bei Kenntnis einer Erkrankung muss er den Mitarbeiter indes nach Hause schicken.

▪️Können Arbeitgeber aufgrund der Corona Pandemie Kurzarbeit beantragen? Wie müssen sie vorgehen?

Ja. Die Bundesagentur für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitsausfall aufgrund des Coronavirus auf einem unabwendbaren Ereignis beruht und daher Kurzarbeitergeld zu gewähren ist.
Hierfür ist allerdings zwingend ein Antrag durch den Arbeitgeber zu stellen.

▪️Welche Leistungen erhalten Arbeitgeber im Falle der Kurzarbeit? Welche Leistungen erhalten Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge auf das gesamte Entgelt zu bezahlen.
Arbeitnehmer erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz, bei einem überhöhten Leistungssatz 67 %.
Eine Aufstockung durch den Arbeitgeber ist möglich, obliegt aber diesem.

20/03/2020

📰 Corona Newsletter 📰
aus aktuellem Anlass werden wir im Corona Newsletter über rechtliche Fragen zum Thema informieren.

Adresse

Marktplatz 21
Calw
75365

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:30
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:30
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:00 - 17:30
Donnerstag 08:00 - 12:00
18:00 - 17:30
Freitag 08:00 - 12:00
13:00 - 16:00

Telefon

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