Anwaltsbüro Ordemann

Anwaltsbüro Ordemann Wenn Sie neben qualifizierter Rechtsberatung pragmatische, ideenreiche und wirtschaftliche Problemlösungen erwarten, sind Sie bei uns richtig.

Christiane Ordemann ist Rechtsanwältin seit 1991 und seit 1994 zugleich Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2022/2023 hat sie die Fachanwaltskurse für Erbrecht besucht und die Klausuren im Mai 2023 erfolgreicht absolviert. Bei uns ist Ihre Angelegenheit Chefsache. Meine Mitarbeiterinnen und ich nehmen uns die nötige Zeit, um Ihnen zuzuhören. Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung, insbesondere als Fachan

wältin für Arbeitsrecht z.B. im Falle einer Kündigung, Abmahnung oder bei Zeugnisfragen, zur Seite. Wir bieten eine vertrauensvolle, auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Zusammenarbeit. Meine anwaltlichen Spezialkenntnisse in den Bereichen Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Mietrecht und Erbrecht sowie Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, sowie langjährige Vertrags-, Beratungs-, Verhandlungs- und Prozesstätigkeit gewährleisten, dass wir für Sie die bestmögliche Lösung Ihrer Fragestellung finden. Gleich ob es sich um Beratung, Vertragsgestaltung oder ein Gerichtsverfahren handelt, bin ich gerne bereit, Ihre Interessen wirkungsvoll zu vertreten. Service bedeutet für uns:

· Wir bilden uns ständig fort.
· Sie erhalten kurzfristig einen Termin.
· Wir halten Sie in Ihrer Angelegenheit ständig informiert.
· Wir nutzen modernste EDV- und Kommunikationstechnik.
· Wir bieten Kostentransparenz. Unser Team steht Ihnen immer als Ansprechpartner zur Verfügung! Tätigkeitsschwerpunkte
· Arbeitsrecht
· Verkehrsrecht
· Forderungseinzug / Wirtschaftsrecht

Interessenschwerpunkte
· Erbrecht
· Luftrecht

Mitgliedschaften
· Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht des
Bremischen Anwaltsvereins
· Deutscher Arbeitsgerichtsverband e.V.
· Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für
Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
· Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht des
Deutschen Anwaltvereins
· Luftsportgruppe Ahlhorn e.V.

Erbrechtsirrtum: Ich habe oft genug unter Zeugen gesagt, wer erben soll, da brauche ich kein schriftliches Testament (!?...
26/03/2026

Erbrechtsirrtum:
Ich habe oft genug unter Zeugen gesagt, wer erben soll, da brauche ich kein schriftliches Testament (!?)

Es gibt nur wenige Ausnahmen von den gesetzlichen Formerfordernissen für Testamente. Grundsätzlich muss ein Testament entweder notariell beglaubigt oder vollständig handschriftlich niedergelegt und mit Ort und Datum versehen sowie eigenhändig unterschrieben sein.

Es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. wenn ein bekanntes Testament nicht mehr aufzufinden ist. Beruft sich jemand auf ein solches Testament, muss er beweisen, dass es dieses Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt gibt und dass der Erblasser es nicht vernichtet und dadurch aufgehoben hat.

Eine weitere Ausnahme sind die sogenannten Nottestamente gemäß §§ 2249 ff. BGB, die jedoch höchstens drei Monate lang gültig sind und dann durch ein formwirksames Testament ersetzt werden müssen.

Voraussetzung dafür ist, dass zu befürchten ist, dass der Erblasser stirbt, bevor die Errichtung eines Testaments vor dem Notar möglich ist. Zu beachten ist dabei, dass Notare eine sterbenskranke Person auch im Krankenhaus aufsuchen können. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann ein Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie sich aufhält, im Beisein von zwei Zeugen, die in dem Testament weder bedacht sind noch zum Testamentsvollstrecker benannt worden sind, errichtet werden. Die Zeugen müssen das Testament ebenfalls unterschreiben. Wenn auch dies nicht möglich ist, ist eine Errichtung unter dem Beisein von drei Zeugen möglich. Eine Sonderform des Nottestaments ist die Errichtung auf See.

Die Konsequenz ist, dass die Errichtung eines Nottestaments möglichst vermieden werden sollte. Die Unterzeichnerin geht davon aus, dass ein Bürgermeister - jedenfalls hier in Bremen - schwerer zu erreichen ist, als ein Notar. Die Errichtung eines notariellen Testaments ist im Hinblick auf die Unsicherheiten und mögliche Zweifelsfragen einem Nottestament immer vorzuziehen.

Bremen im März 2026

Rechtsanwältin Christiane Ordemann

Ohne Arbeit kein Lohn im Home-Office?Ein Arbeitgeber machte gegenüber einer leitenden Pflegekraft in einer Tagespflege d...
19/12/2025

Ohne Arbeit kein Lohn im Home-Office?

Ein Arbeitgeber machte gegenüber einer leitenden Pflegekraft in einer Tagespflege die Rückzahlung eines Teils des Gehalts geltend, da er der Auffassung war, sie habe ihre Arbeitspflicht im Home-Office nicht erfüllt. Dieser Anspruch wurde vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 28.09.2023 (Az. 5 Sa 15/23) abgelehnt. Der Arbeitgeber war in der Beweispflicht und konnte nicht darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang die Mitarbeiterin ihre Arbeitspflicht zu Hause nicht erfüllt hatte. Es gilt zwar auch dort der Grundsatz ,,ohne Arbeit kein Lohn'', aber die Erbringung der Arbeitsleistung ist grundsätzlich eine Fixschuld, die an feste Zeiten gebunden ist. Sie muss selbst bei Zweifeln des Arbeitgebers grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

Dass und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat, muss der Arbeitgeber exakt darlegen und beweisen, und zwar auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office. Nachdem der Arbeitgeber hier nicht dargelegt hatte, in welchem Umfang die Pflegekraft im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistung erbracht hatte, konnte der Arbeitgeber diesen Anforderungen im Verfahren nicht genügen. Es war daher unerheblich, ob die Mitarbeiterin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hatte. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit seine Arbeitsleistung erbringt.

Um Misstrauen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten auszuräumen, sollte jeder Beschäftigte im Home-Office, sofern seine Arbeit nicht digital zeitlich erfasst wird, unbedingt selbstständig seine Arbeitszeiten dokumentieren. Dennoch bleibt es bei der Beweislastregel, dass der Arbeitgeber die ausgebliebene oder geminderte Leistung nachweisen muss.

Bremen im Dezember 2025
Rechtsanwältin Christiane Ordemann

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