Kanzlei Eichmann - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Eichmann - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Spezialisierte Beratung in allen Bereichen des Arbeitsrechts sowie ausgewählten strafrechtlichen Bereichen

01/09/2017

Sehr häufig stellt sich in der Praxis die Frage, ob zum einen der Arbeitgeber "Lockspitzel" einsetzen darf um zu testen, ob ein Arbeitnehmer sich gemäß interner Vorgaben verhält oder nicht. Während es schon immer klar war, dass die Annahme von Schmiergeldern zur Kündigung berechtigen kann, war die Frage, wie auch der Arbeitnehmer, der kein Schmiergeld annimmt, reagieren muss, lange ungeklärt.

Mit beiden Fragen hat sich das LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 26.02.2016 (1 SA 358/17) beschäftigt und folgende Entscheidung getroffen, welche für Arbeitnehmer sehr negative Folgen haben kann:

"Der Arbeitnehmer verletzt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er den Arbeitgeber von dem Versuch eines Dritten, ihn zu einem vertragswidrigen Verhalten in Form eines Verstoßes gegen das Schmierfeldverbot zu bewegen, nicht unterrichtet.

Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv handelt."

31/08/2017

In der Praxis stellt sich sehr häufig die Frage, ob und ggf. in welcher Form Zahlungen des Arbeitgebers zu versteuern sind.

Im Bezug auf Entschädigungsleistungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist die Rechtslage noch weitgehend offen. Eine erste Richtungsvorgabe hat nun aber das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gemacht und entschieden:

Eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), die auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geleistet wird, ist steuerfrei, wenn sie wegen einer Diskriminierung als Behinderte(r) zu zahlen ist. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2017 - 5 K 1594/14, BB 2017, 2048)

Ähnlich dürften daher auch Fälle zu betrachten sein, in denen wegen der weiteren Diskriminierungsmerkmale des AGG Entschädigungen gezahlt werden.

12/08/2017

AGG-Benachteiligung im Mietrecht

Wenn auch eher die Ausnahme: Diskriminierungsklagen nach dem AGG gibt es nicht nur im Arbeitsrecht:

In Hamburg hat das Amtsgericht Barmbek über den Entschädigungsanspruch einer abgelehnten Mietinteressentin nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG entschieden:

Die Klägerin hat einen türkisch klingenden Namen. Sie hat sich mehrfach über ein Internetportal für Wohnungen interessiert, die von der beklagten Vermieterin annonciert worden waren, und um einen Besichtigungstermin gebeten. In keinem einzigen Fall wurde sie auch nur zu einer Besichtigung eingeladen.

Sie entschied sich daher, einen Bekannten einzuschalten. Dieser hat jeweils am selben Tag weitere Anfragen für die Wohnungen an die Vermieterin per E-Mail versandt. Zum einen erfand er dabei deutsche Namen, zum anderen türkisch klingende. Alle türkisch klingenden Namen erhielten eine Absage, alle deutsch klingenden Namen eine Einladung zur Wohnungsbesichtigung. Bis auf die Namen waren die Texte identisch formuliert.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten verurteilt. Die Klägerin habe hinreichende Indizien (§ 22 AGG) dargetan, aus denen sich ihre Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft ergebe. Das Testverfahren mittels des ZBekannte sei zulässig gewesen. Die Benachteiligung der Klägerin liege bereits darin, dass sie nicht zur Wohnungsbesichtigung eingeladen worden und ihr damit die Chance verwehrt worden sei, den Mietvertrag abzuschließen. Darauf, dass die Beklagte nicht nur an deutsche, sondern auch an türkische und pakistanische Mieter vermietet habe, komme es nicht an.

AG Hamburg-Barmbek, Urt. vom 3.2.2017 - 811b C 273/15.

20/07/2016

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