01/09/2017
Sehr häufig stellt sich in der Praxis die Frage, ob zum einen der Arbeitgeber "Lockspitzel" einsetzen darf um zu testen, ob ein Arbeitnehmer sich gemäß interner Vorgaben verhält oder nicht. Während es schon immer klar war, dass die Annahme von Schmiergeldern zur Kündigung berechtigen kann, war die Frage, wie auch der Arbeitnehmer, der kein Schmiergeld annimmt, reagieren muss, lange ungeklärt.
Mit beiden Fragen hat sich das LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 26.02.2016 (1 SA 358/17) beschäftigt und folgende Entscheidung getroffen, welche für Arbeitnehmer sehr negative Folgen haben kann:
"Der Arbeitnehmer verletzt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er den Arbeitgeber von dem Versuch eines Dritten, ihn zu einem vertragswidrigen Verhalten in Form eines Verstoßes gegen das Schmierfeldverbot zu bewegen, nicht unterrichtet.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen vom Arbeitgeber beauftragten Detektiv handelt."