04/04/2026
Übrigens - der Osterhase muss „Brandenburger“ sein. Nur hier sind Ostersonntag und Pfingstsonntag gesetzlich als Feiertage vorgesehen.
Arbeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob in den anderen Bundesländern für Arbeit an diesen Tagen Feiertagszuschlag oder nur Sonntagszuschlag zusteht, sofern solche Zulagen vereinbart sind.
Ein Backwarenhersteller aus NRW zahlte immer einen tariflichen Feiertagszuschlag von 200 %. Plötzlich war damit Schluss. Weil dies dort keine gesetzlichen Feiertage sind, gab´s nur noch den Sonntagszuschlag von 50 Prozent.
Ein Mitarbeiter witterte ein „faules Ei“ und klagte. Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 130/19) sah dies in letzter Instanz genauso. Wenn im Tarifvertrag von „Ostern“ und „Pfingsten“ die Rede ist, sind damit sind nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur die Montage gemeint, sondern vor allem der Sonntag. Und das auch, wenn diese im jeweiligen Bundesland keine gesetzlichen Feiertage sind. Hätten die Sonntage von der Zuschlagsregelung ausgeschlossen werden sollen, so hätte das explizit im Tarifvertrag benannt werden müssen.
Wir wünschen Euch allen fleißigen Osterhasen und einen frühlingshaften Start in die Feiertage.