02/12/2015
Nachts in der Disco - Wo findet der Umgang des Vaters mit seinen Kindern statt?
Streitigkeiten über den Umgang eines getrennt lebenden Elternteils mit den eigenen Kindern gehören zum Alltag eines Anwaltes.
Selbst wenn Vater und Mutter eine schriftliche Vereinbarung über vermeintlich alle Details getroffen haben, kann man trefflich weiter über den Umgang streiten.
Einen außergewöhnlichen Fall hat das Berliner Kammergericht am 07.10.2015 entschieden.
Die Eltern hatten in einer Umgangvereinbarung geregelt, dass der Kindesvater bei seinen regelmäßigen Wochenenden mit seinen Kindern, nachts selbst zu hause zu sein habe.
Das Gericht hatte diese Vereinbarung gebilligt.
Der Vater – seit vielen Jahren nebenberuflich als Diskjockey tätig – hatte bei der Kindesmutter darum gebeten, ein konkretes Umgangswochenende wegen eines geplanten Auftritts zu verschieben. Die Mutter verweigerte das.
Der Vater hat seine zwei Kinder daraufhin regulär am Freitag auf einem Spielplatz in Empfang genommen und war mit ihnen und seiner Ehefrau zur Veranstaltung gefahren. Dort hielten sich die Kinder am Abend auf und legten sich - nachdem sie müde geworden waren – mit der Ehefrau des Kindesvaters in einem getrennten Raum auf eine Couch. Später sind sie dann gegen Mitternacht in die Wohnung des Vaters gefahren worden.
Die Veranstaltung war offen beworben worden und so erschien am Abend auch die Kindesmutter - wohl nicht ganz zufällig - vor dem Saal.
Sie beantragte später beim zuständigen Amtsgericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil der Vater seine Verpflichtungen aus der Umgangsvereinbarung nicht erfüllt habe. Aus Sicht der Mutter sei der Vater verpflichtet gewesen, nachts während der Umgangswochenenden zu Hause zu sein.
Amtgericht und Kammergericht sahen das ganz anders:
Dem Umgangsberechtigten – hier dem Vater - allein obliegt die Entscheidung darüber, wie und in welcher Weise er den Umgangskontakt ausgestaltet.
In der Regel wird es sich dabei zwar um die Wohnung des Umgangsberechtigten handeln, aber das ist keineswegs zwingend. Vielmehr kann der Umgang grundsätzlich, jedenfalls solange damit keine Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist, auch am Arbeitsplatz des Umgangsberechtigten ausgeübt werden - schließlich dient der Umgang dazu, dass das Kind den anderen Elternteil in seinem persönlichen “Umfeld” erleben kann - oder an einem dritten Ort, etwa aus Anlass von Unternehmungen oder Ausflügen des Umgangsberechtigten mit dem Kind.