08/01/2021
Corona im Strafprozess
Rechtsanwalt Nobis verteidigt im Großverfahren, das von der Presse als „Mafia-Prozess“ betitelt wird (von dieser Bezeichnung distanzieren wir uns), einen der italienischen Angeklagten vor dem Landgericht Duisburg. Das Verfahren findet im Hochsicherheitsgebäude des Oberlandesgerichts in Düsseldorf stattfindet.
Wir berichteten bereits über die ersten Verhandlungstage im Oktober und Anfang November 2020.
Am 27.11.2020 erreichte uns während der laufenden Hauptverhandlung die Nachricht, dass sich ein – zu diesem Hauptverhandlungstag nicht anwesender – Verteidiger eines anderen Angeklagten mit COVID-19 infiziert hätte. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin unterbrochen. Ein weiterer Verteidiger, der an der Hauptverhandlung am 27.11.2020 teilnahm, teilte sodann gegen Mittag des 27.11.2020 dem Gericht fernmündlich mit, dass auch er infiziert sei. Der Vorsitzende Richter holte unverzüglich sachverständigen medizinischen Rat ein.
Mitte Dezember erhielten wir die tragische und schockierende Mitteilung, dass der Kollege, der an COVID-19 erkrankt war und letztmalig am 20.11.2020 an der Hauptverhandlung teilnahm, verstorben war. Unser tief empfundenes Mitgefühl gilt seiner Familie.
Der Tod des Kollegen zeigt uns einmal mehr, dass wir die Bedrohung durch die globale Pandemie ernst nehmen sollten und die gemeinsamen Anstrengungen zur Eindämmung wichtig sind.
Umso mehr entsetzen uns die parallelen Abläufe in der Justizvollzugsanstalt (JVA), in der unser Mandat in diesem Verfahren inhaftiert ist.
Nach dem Bekanntwerden des positiven Befunds am 27.11.2020 bei dem nunmehr verstorbenen Verteidiger, ließ das Landgericht Duisburg ein ärztliches Gutachten anfertigen, das im Kern folgendes Ergebnis vorbrachte: Verfahrensbeteiligte, die keinen unmittelbaren Kontakt zu dem Infizierten hatte, der Ende November noch an der Verhandlung teilnahm, seien auch keinem Risiko ausgesetzt gewesen. Es bestehe demnach auch keine Veranlassung für weitergehende Quarantänemaßnahmen.
Diese Einschätzung erschien nur logisch, waren in dem Verfahren doch sowieso höchste Hygienestandards gewährleistet. Bei der Raumgröße einer großen Sporthalle, Plexiglasscheiben zwischen den Tischen und dauerhafter Maskenpflicht besteht nach allen Erkenntnissen der Wissenschaft kein Ansteckungsrisiko für etliche Meter entfernte Personen.
Schon gar nicht für die Angeklagten, die von Justizkräften bewacht überhaupt keine Möglichkeit gehabt hätten, zu fremden Verteidigern Kontakt aufzunehmen.
Die Anstaltsleitung der JVA sah das anders und führte unseren Mandanten einer Quarantänehaft zu. Diese Entscheidung erscheint uns zwar nicht sinnvoll, angesichts des mutmaßlich guten Willens, unter jedem Umstand einen COVID-19-Ausbruch in einem Gefängnis verhindern zu wollen, aber auch nicht völlig verwerflich.
Unser Mandant wurde sodann aber zwecks Quarantäne in einen anderen Bereich der JVA verlegt, in dem er mit anderen Mitgefangenen der Quarantäne-Abteilung isoliert wurde. Diese Mitgefangenen waren aber gerade deshalb in Quarantäne, weil bei Ihnen ein COVID-19-Risiko nicht ausgeschlossen werden konnte.
Das bedeutet: Unser (gesunder) Mandant, der nach einem ärztlichen Gutachten keiner erhöhten Infektionsgefährdung ausgesetzt war, wurde mit Gefangenen vermischt, die unter Corona-Risiko standen!
Dies haben wir zum Schutze unseres Mandanten zum Anlass nehmen müssen, die Vorgänge in der JVA gerichtlich kontrollieren zu lassen. Wir haben einen förmlichen Antrag gestellt.
Kurz vor Weihnachten wurde unser Mandant dann tatsächlich krank. Schnelltest und PCR-Untersuchung ergaben: COVID-19 positiv!
Die Hauptverhandlung wurde sodann zunächst weiter unterbrochen.
Eventuell geht es am 15.01.2021 weiter.