20/08/2021
E-Bikes oder E-Fahrräder freuen sich immer größerer Beliebtheit.
Wann kann der Käufer beim Auftreten von technischen oder optischen Mängeln Rechte ausüben?.
Viele Käufer sind der Auffassung, es gäbe ein generelles Rückgaberecht im Einzelhandel, etwa bei Nichtgefallen der Ware oder Kaufreue.
Bei Anwesenheitsgeschäften im Ladenlokal gibt es kein Rückgabe- oder Umtauschrecht. Im Textilbereich tauschen Händler allenfalls freiwillig die Ware um. Bei E-Bikes ist eine solche käuferfreundliche Praxis bislang unbekannt.
Anders sieht es bei Fernabsatzgeschäften aus. Das sind Geschäfte, die vollständig über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail, Telefon oder Webseiten abgewickelt werden.
Hier wird dem Käufer von Gesetzes wegen ein vierzehntägiges Widerrufsrecht eingeräumt.
Da E-Bikes häufig online angeboten werden, wird das Widerrufsrecht entsprechend häufig zu prüfen sein.
Tritt ein Mangel am E-Bike auf, das im Ladenlokal erworben wurde, hat der Verkäufer das Recht und die Pflicht zur Nacherfüllung.
Der Verkäufer haftet für nahezu alle Mängel, die binnen sechs Monaten nach dem Kauf aufgetreten sind.
Nach Ablauf der sechs Monate muss der Käufer beweisen, dass die Mängel bereits bei Übergabe vorhanden waren.
Viele Käufer haben an einem mangelhaften E-Fahrrad kein Interesse. Sie fragen sich daher, ob und wann sie sich vom Vertrag lösen können.
Der Verkäufer darf zunächst zweimal nachbessern. Lehnt er die Nachbesserung ab oder schlägt diese zweimal fehl, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wer Beratungsbedarf zum mangelhaften E-Bike hat, wende sich an mich. Ich helfe gerne.