Rechtsanwalt Matthias Krach

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Lange Schlangen bei der Post und das Widerrufsrecht im OnlinehandelDie ZurückschickerIn jeder Postannahmestelle kann man...
09/09/2016

Lange Schlangen bei der Post und das Widerrufsrecht im Onlinehandel

Die Zurückschicker

In jeder Postannahmestelle kann man sie in der Schlange beobachten. Sie sind eindeutig an den Kartons von Esprit, Zalando oder Amazon zu erkennen: die Zurückschicker. Die Größe des Verpackungsmaterials macht deutlich, dass es nicht nur ein Kleidungsstück war, was dann wohl doch nicht ganz dem Geschmack des Kunden entsprochen hat. Im Juristendeutsch kann man es auch so ausdrücken: Der Verbraucher macht von seinem Widerrufsrecht, welches ihm nach § 312g BGB zusteht, Gebrauch.

Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU

Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 2014 müssen die Zurückschicker jedoch etwas aufpassen. Denn seitdem ist es Online-Shop-Betreibern möglich, die Kosten der Rücksendung dem Kunden aufzuerlegen. Trotz dieser Gesetzesänderung stieg die Nutzung von Briefmarken nicht signifikant an. So sorgten die großen Onlinehändler weiterhin mit selbstklebenden Rücksendeetikett für ausreichende Frankierung. Was den Zurückschicker freut, kann die Kosten für Online-Shops in die Höhe treiben. Kommt die Bestellung vollständig zurück, bedeutet dies nicht nur erheblichen Arbeitsaufwand, sondern schlicht ein Minus für den Verkäufer, der auf den Versandkosten sitzen bleibt.

Entscheidung des BGH

Insoweit stellt sich die Frage, ob es bei der Ausübung des Widerrufsrechts auch Grenzen gibt. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 16.03.2016 mit dem Aktenzeichen VIII ZR 146/15 Stellung genommen. Er führt zunächst aus, dass der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag darin besteht, dem Verbraucher ein einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, welches an keine materiellen Voraussetzungen gebunden ist. Ein Ausschluss dieses Rechts kommt nur ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauch bzw. unzulässiger Rechtsausübung in Betracht. Dies könnte bei einem arglistigem Verhalten des Verbrauchers ggü. dem Unternehmer gegeben sein.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall, hatte der Kunde vom Verkäufer einen Preisnachlass gefordert. Er hatte sich dabei auf die Werbung des Verkäufers mit einer „Tiefpreisgarantie“ berufen und angekündigt, den Kaufvertrag zu widerrufen, sollte ihm kein Preisnachlass gewährt werden. Der Online-Shop-Betreiber hielt dieses Verhalten für rechtsmissbräuchlich. Die Richter in Karlsruhe folgten dieser Auffassung nicht. Sie betonten, dass es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen sei, ob und aus welchen Gründen er von seinem Widerrufsrecht im Internet Gebrauch macht. Letztlich musste der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen.

Wer diese Entscheidung für unfair hält, sollte sich eines nochmals vor Augen führen: Der Verkäufer hätte die Ware ohnehin zurücknehmen müssen. So sind die Regeln im E-Commerce nun einmal. Gut für den Zurückschicker und schlecht für die Wartezeit bei der Post.

Die erste koks.digital aus Bochum. Gleich geht's weiter!
26/08/2016

Die erste koks.digital aus Bochum. Gleich geht's weiter!

Bereits im Jahre 2007 hat sich das Internationale Olympische Komitee (IOC) die Bezeichnung “RIO 2016” für zahlreiche War...
03/08/2016

Bereits im Jahre 2007 hat sich das Internationale Olympische Komitee (IOC) die Bezeichnung “RIO 2016” für zahlreiche Waren und Dienstleistungen als Marke schützen lassen. Im Netz und in den Medien ist nun die Frage aufgekommen, ob nur offizielle Sponsoren den Hashtag “Rio 2016” nutzen dürfen.

Angestoßen wurde die Diskussion durch einen von dem Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) herausgegeben Leitfaden. Dieser richtet sich an Sportler, die an den olympischen Spielen 2016 in Rio teilnehmen. Auf Seite 12 heißt es darin:

“Nicht-olympische Sponsoren dürfen keinesfalls […] Ausdrücke, die in Verbindung mit den Olympischen Spielen gebracht werden (Olympische Spiele, Deutsche Olympiamannschaft, Rio 2016 etc. – siehe Übersicht nächste Seite), in Werbematerialien oder in Social-Media-Inhalten einbringen, auch nicht als Hashtags.”

Auf der nächsten Seite wird dann explizit “Rio 2016” als Beispiel genannt. Mit “Nicht-olympische Sponsoren” sind wohl Sponsoren der einzelnen Athleten gemeint, die jedoch keine “Olympia Partner” sind. Nach dem Leitfaden sind die Sportler sogar dazu verpflichtet, ihre eigenen Sponsoren über die obige Regel zu informieren.

Auch wenn sich der Leitfaden an Olympiateilnehmer richtet und der DOSB mittlerweile seine Ansicht präzisiert hat, bleibt ein fader Beigeschmack. Die starke kommerzielle Auswertung scheint mit dem Umstand, dass die ersten olympischen Spiele im Jahre 776 v. Chr. stattgefunden haben und damit als als Teil der antiken Geschichte angesehen werden, nur schwer vereinbar zu sein. Gleiches gilt für die Intention, die mit der Wiederbelebung der Spiele Ende des 19. Jahrhunderts verfolgt wurde. Sie sollten fortan dem Frieden und der internationalen Verständigung dienen.

Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Veranstaltung eines privaten Anbieters, der mit der Vermarktung der Spiele zumindest auch wirtschaftliche Interessen verfolgt. In welchem Umfang dies zur Deckung der Kosten für Organisation und Durchführung der Spiele zu rechtfertigen ist, mag unterschiedlich beurteilt werden.

Jedenfalls stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das in dem Leitfaden aufgestellte Hashtagverbot, für Unbeteiligte zu beachten ist. Rechtlich bindend ist es jedenfalls nicht. Der Leitfaden stellt lediglich eine Äußerung einer privaten Einrichtung dar, der selbstverständlich keine Gesetzgebungskompetenz zukommt. Gleiches gilt natürlich auch für die Olympische Charta.

Anders verhält es sich mit dem Markenrecht und insbesondere mit Art. 9 Abs. 1 UMV, der bestimmt, dass der Inhaber einer Unionsmarke das Recht hat, Dritten die Nutzung seiner Marke unter bestimmten Umständen zu verbieten. In diesem Zusammenhang mag man sich zunächst die Frage stellen, ob die Bezeichnung “RIO 2016” überhaupt schutzfähig ist. Hier könnte unter anderem auf das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 c) UMV abgestellt werden. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder der Zeit der Erbringung der Dienstleistung dienen können.

Wer nun meint, dass die olympischen Sommerspiele 2016 in Rio stattfinden und damit die betreffende Bezeichnung unter das Freihaltebedürfnis beschreibender Angaben fällt, liegt zumindest teilweise falsch. So muss das Freihaltebedürfnis an einer beschreibenden Marke für die konkreten Waren oder Dienstleistungen bestehen, für die die Eintragung beantragt worden ist. Die Marke wurde unter anderem für Musikinstrumente, Sonnenbrillen, Seile, Bier oder auch Asbest (!?) angemeldet. Für diese Waren ist die Bezeichnung “Rio 2016” sicherlich nicht beschreibend. Wird die Sonnenbrillenkollektion “Rio 2016” genannt, besteht insoweit kein Freihaltebedürfnis. Anders kann man dies jedoch in Bezug auf die ebenfalls eingetragene Dienstleistung “Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe” sehen.

Ein weiterer interessanter Aspekt ist die Frage, ob für die Unionsmarke nicht zumindest teilweise der Verfallsgrund des Art. 51 Abs. 1 a) UMV vorliegt. Stark vereinfacht ausgedrückt, muss der Markenrechtsinhaber innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Marke benutzt haben. Ob dies z.B. für die Waren Asbest oder Seile geschehen ist, kann man sicherlich bezweifeln.

Gemäß dem bereits erwähnten Art. 9 Abs. 1 UMV kann nur eine Verwendung des Zeichen im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Mithin darf der Hashtag “RIO 2016” im privaten Kontext verwendet werden. Für Unternehmen und Gewerbetreibende kann es tatsächlich gefährlich werden, den entsprechenden Hashtag zu nutzen.

Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist jedoch, dass die Bezeichnung markenmäßig verwendet wird. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Eine markenmäßige Verwendung ist z.B. dann gegeben, wenn die Sonnenbrillenkollektion “RIO 2016” mit einem gleichlautenden Hashtag beworben wird. Wer dies tut, sollte sich über eine Abmahnung, die mit sehr hohen Kosten verbunden ist, nicht wundern.

Gleichwohl bleibt zu hoffen, dass sich das IOC auf seine Kernaufgaben konzentriert und nicht dazu übergeht, kleine Unternehmen oder Gewerbetreibende abzumahnen, die sich lediglich von der Begeisterung für Olympia haben mitreißen lassen!

3 Fallstricke, die bei abgegebener Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe führen können!Wird eine unerlaubte Bil...
05/07/2016

3 Fallstricke, die bei abgegebener Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe führen können!

Wird eine unerlaubte Bildnutzung abgemahnt, kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine günstige Möglichkeit sein, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Dafür muss die Unterlassungserklärung jedoch das Versprechen enthalten, dem Rechteinhaber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn das Bild weiterhin öffentlich zugänglich gemacht wird.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung erscheint nur auf den ersten Blick trivial. Denn auch dann, wenn das Bild nicht mehr in der ursprünglichen Art und Weise abrufbar ist, kann ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen. Die nachfolgenden drei Beispiele belegen dies:

1. Produktbild trotz beendete eBay-Auktion noch abrufbar

Ein Produktbild, welches unerlaubt auf eBay genutzt wurde, ist in der Regel auch dann noch abrufbar, wenn die Auktion schon beendet ist. Dazu genügt es, die Artikelnummer in die Suchmaske einzugeben. Zudem kann über die erweiterte Suche bei eBay die Option "Beendete Angebote" ausgewählt werden. Dann werden nur Auktionen angezeigt, die schon beendet sind.

Auch wenn ein Kauf über diese Auktionen nicht mehr möglich ist, werden die in diesen Angeboten enthaltenen Bilder immer noch öffentlich zugänglich gemacht. Demgemäß haben bereits das LG Köln mit Urteil vom 11.07.2013 (Akz.: 14 O 61/13) sowie das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 10.07.2013 (Akz.: 11 U 28/12) entschieden, dass die Vertragsstrafe auch durch bereits beendete aber noch abrufbare eBay-Auktionen verwirkt werden kann.

Der Abgemahnte sollte daher unbedingt sicherstellen, dass das beanstandete Angebot nicht mehr auffindbar ist. Insoweit kann er auch dazu verpflichtet sein, gegenüber eBay auf eine vollständige Löschung des Angebotes hinzuwirken.

2. Bild noch über den direkten Link abrufbar

Betreibt der Abgemahnte selbst eine Internetseite, auf dem ein Bild unerlaubt verwendet wurde, wird die "Löschung" nicht selten durch die betreuende Internetagentur vorgenommen. Das Bild ist scheinbar schnell von der Seite verschwunden und die Unterlassungserklärung wird abgegeben.

Es kommt dabei jedoch durchaus vor, dass aus technischer Sicht nur die Verlinkung zu dem Bild gelöscht wurde; das Bild aber durch die Eingabe der auf das Bild verweisenden URL noch abrufbar ist. Bei manchen Browsern kann die betreffende URL durch einem Rechtsklick auf das Bild ermittelt werden. Wird diese URL in die Adresszeile eingegeben, erscheint ausschließlich das Bild ohne jeglichen anderen Content.

Auch wenn ohne die Kenntnis der nicht selten sehr langen URL ein Abrufen des Bildes für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht möglich sein wird, lassen die Gerichte dies abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit genügen, um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu bejahen. So z.B. das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 12.09.2012 (Akz.: 6 U 58/11).

Es reicht daher nicht aus, die Verlinkung zu dem Bild auf der jeweiligen Seite zu löschen. Das Bild sollte vielmehr immer auch vom Server genommen werden.

3. Cache-Speicherung

Doch auch wenn man diesen Ratschlag befolgt, kann es zu einer Verletzung der Unterlassungserklärung kommen. So speichert Google einen Teil der verfügbaren Internetseiten. Diese Cache-Speicherungen können z.B. dadurch abgerufen werden, dass bei der Trefferanzeige in der zweiten Spalte auf den kleinen grünen Pfeil geklickt wird und dann dem Link "Im Cache" gefolgt wird. Der Nutzer wird im Folgenden jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der angezeigten Seite nur um ein Abbild der ursprünglichen Seite handelt. Dabei wird auch der Zeitpunkt der Cache-Speicherung angegeben.

Der 4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken hielt diese Abrufmöglichkeit in einem Urteil vom 19.05.2016 (Akz.: 4 U 45/15) zwar nicht für ausreichend, um einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung anzunehmen. Sowohl das OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Akz.: 13 U 58/14) als auch das OLG Köln (Urteil vom 03.09.2015, Akz.: I - 15 U 119/14) sahen jedoch einen Verstoß als gegeben an, wenn der Unterlassungsschuldner keine Löschung der Cache-Speicherung bei Google erwirkt hat.

Natürlich stellt sich im Hinblick auf diese Entscheidungen die Frage, wie weit die Verpflichtung des Unterlassungsgläubigers geht, nach Cache-Speicherung auf anderen Internetseite zu suchen und dort eine Löschung zu veranlassen. Reicht es, die Suchmaschine Bing mit einzubeziehen? Wie sieht es mit der WaybackMachine von archive.org aus? Dazu gibt es, soweit ersichtlich, noch keine eindeutigen gerichtlichen Entscheidungen.

Ein möglicher Ausweg könnte die Modifizierung der abzugebenden Unterlassungserklärung sein. Wie und ob dies möglich ist, erkläre ich Ihnen gerne.

Urteil des BVerfG vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/134 Jahre lang ging es um 2 Sekunden. Vom LG Hamburg über das Hanseatische...
03/06/2016

Urteil des BVerfG vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13

4 Jahre lang ging es um 2 Sekunden. Vom LG Hamburg über das Hanseatischen OLG bis zum BGH und wieder zum OLG, um dann wieder beim BGH zu landen. Von dort ging es zum BVerfG, welches die Sache nun wieder an den BGH verwiesen hat. Allerdings nicht ohne den Hinweis, dass das Verfahren unter Umständen dem EuGH vorzulegen sei. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass es bei den 4 Jahren Verfahrensdauer nicht bleiben wird.

2 Sekunden dauert die Tonsequenz der Band „Kraftwert“, die - etwas verlangsamt - für den Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet wurde. Der BGH entschied, dass diese Nutzung einen urheberrechtlich unzulässigen Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers darstellen würde. Gegen dieses Urteil legte unter anderem der deutsche Rapper und Musikproduzent Moses Pelham Verfassungsbeschwerde ein.

Der BGH war davon ausgegangen, dass selbst kleinste Tonfetzen geschützt seien. Fraglich war jedoch, ob es sich um eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Norm hielt der BGH grundsätzlich auch in Bezug auf Tonträger für entsprechend anwendbar. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers sollte jedoch dann nicht möglich sein, wenn derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden wolle, imstande sei, diese selbst herzustellen. Mit anderen Worten: Fremde Tonsequenzen dürfen nicht kopiert werden, wenn man sie selbst nachspielen kann.

Nach einer Beweisaufnahme wurde im vorliegenden Verfahren jedoch festgestellt, dass es möglich gewesen wäre, die 2 Sekunden in einem Tonstudio nachzustellen. Der BGH war mithin der Auffassung, dass die Übernahme der Tonsequenz unzulässig war, weil die Möglichkeit bestanden habe, diese neu aufzunehmen.

Überträgt man diese Grundsätze auf das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners – also eines Fotografen – würde sich folgende Situation ergeben: Wird ein kleiner Teil eines Bildes - ja wohl sogar nur ein Pixel - kopiert, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ermittelte man jedoch den Farbwert des Original-Pixels und würde damit die Farbe des selbsterstellten Pixels bestimmen, wäre dies zulässig. Dies würde auch dann gelten, wenn dieser Pixel exakt die gleiche Farbe haben würde wir derjenige aus der Originaldatei. Demgemäß hätte der BGH auch keine Urheberrechtsverletzung angenommen, wenn die betreffende Tonsequenz bei dem Stück von Sabrina Setlur exakt gleich geklungen hätte. Sie hätte halt nur nachgespielt werden müssen.

Begründet wurde dieses Ergebnis mit dem Hinweis darauf, dass bei einem Leistungsschutzrecht die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung im Vordergrund steht. Hierin liegt einer der wesentlichen Unterschiede zum Urheber, der für seine persönliche geistige Schöpfung Schutz beanspruchen kann. Im Gegensatz zum Leistungsschutzberechtigten würde der Urheber jedoch gegen die Übernahme nur kleinster Teil seines Werkes, die in der neuen Schöpfung fast nicht mehr zu erkennen sind, nicht vorgehen können. Somit würde der Leistungsschutzberechtigte besser gestellt als der Urheber. Darin kann sicherlich ein Wartungswiderspruch gesehen werden.

Unabhängig von dieser Bewertung hat das BVerfG entschieden, dass der BGH bei seinem Urteil die Kunstfreiheit bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar streitet für den Leistungsschutzberechtigten der Eigentumsschutz aus Art 14 Abs. 1 GG. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Freiheit der künstlerischen Betätigung überwiegt jedoch. Die Einbeziehung von Samples in neue Werke ist für den Kunstschaffenden gerade im Bereich des HipHop von großer Bedeutung. Demgegenüber hat der Tonträgerhersteller mit keinen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die die beiden sich gegenüberstehenden Werke so unterschiedlich sind, dass sie sich nicht gegenseitig Konkurrenz machen.

Wie bereist eingangs angedeutet, beleibt nun jedoch abzuwarten, ob sich bald auch der EuGH mit dem Fall beschäftigen muss. Und wie auch die Geschichte des bisherigen Verfahrensgangs gezeigt hat, sind dann die Karten wieder ganz neu gemischt.

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