16/01/2019
Anwaltsrat 18 - Arbeitsrecht zum Thema Urlaub: „des einen Freud, des anderen Leid“
Arbeitsrecht ist nicht immer für jedermann verständlich und nachvollziehbar. Das gilt vor allem für die Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Eine Chance für Arbeitnehmer und eine Gefahr für Arbeitgeber ist eine relativ frische Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) zum Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr nicht in Anspruch genommen wurde. Vielen ist bekannt, dass in der Regel der Urlaubsanspruch dann, wenn er bis zum 31.03. des Folgejahres nicht verbraucht ist, verfällt.
Das ist aber keineswegs mehr zwingend.
Der EuGH entschied, dass den Arbeitgeber eine HINWEISOBLIEGENHEIT trifft im Hinblick darauf, dass der Urlaub verfallen kann, und die Verletzung dieser Obliegenheit dazu führt, dass der Urlaubsanspruch letztlich fortbesteht. Ich zitiere aus der Entscheidung des EuGH (06.11.18 – C-684/16):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, konkret und in völliger Transparanz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er in – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird.
Im Klartext: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mindestens in Textform individuell auf das Bestehen von konkret zu benennenden (Rest-)Urlaubsansprüchen sowie darauf hinweisen, dass er den Urlaub nun geltend machen soll und andernfalls der Urlaub ersatzlos verfallen wird, wenn er ihn nicht anmeldet. Das macht bisher nach meiner Kenntnis kein Arbeitgeber und läuft damit Gefahr, dass er auch noch Jahre später Urlaub gewähren oder bei beendetem Arbeitsverhältnis ggf. abgelten muss, soweit noch nicht die 3-jährige Verjährungsfrist abgelaufen ist. Ich gehe davon aus, dass sich das Bundesarbeitsgericht dieser Rechtsprechung anschließen wird. Genaueres wird man allerdings erst wissen, wenn die ersten BAG-Entscheidungen dazu veröffentlicht sind.
Also Chance für den Arbeitnehmer – Risiko für Arbeitgeber!