03/07/2017
Unterhaltsvorschuß
Wenn der andere Elternteil zahlen müßte, aber es nicht tut / kann:
Wer getrennt lebt und alleinerziehend ist kann jetzt bis zum 18ten Geburtstag des Kindes Unterhaltsvorschuß beantragen.
Wo: Unterhaltsvorschußkasse (Jugendamt)
Ab wann: 01.07.2017
Wieviel: 0-5 Jahre: 150 €
6-11 Jahre: 201 €
12-17 Jahe: 268 €
Wer: Alleinerziehende, die nicht mit einem neuen Partner
zusammenwohnen und kein Harz IV erhalten oder
Hartz IV erhalten und selbst mindestens 600 € brutto
verdienen.
Kosten: keine, da das Jugendamt tätig wird
Die Informationen sind aus dem Juli 2017 und können sich in der Zukunft ändern. Insbesondere erhöhen sich die Zahlungen regelmäßig.
Der Unterhaltsvorschuß ist geringer als der Kindesmindest-unterhalt und soll Notlagen oder unregelmäßige Zahlungen ausgleichen. Den weiteren Betrag kann man vom Unterhaltsschuldner einfordern.
Der kann dem Kind nur wenige Kosten entgegenhalten, muß vollschichtig arbeiten oder sich ernsthaft und intensiv in allen zumutbaren Tätigkeiten bundesweit bewerben.
Mehr zum Unterhalt unter http://www.machleb.eu/familienrecht/unterhalt/
Familienrecht Unterhalt: Im Familienrecht unterscheidet man zwischen verschiedenen Formen von Unterhalt, z.B. der Ehegattenunterhalt oder der Kindesunterhalt. Gerne berate ich Sie als Fachanwalt für Familienrecht in Bochum zum Thema Unterhalt: machleb.eu