28/02/2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) die Vorschriften des Ertragswertverfahrens zur Wertermittlung von Grundstücken für Grundsteuerzwecke für verfassungskonform erklärt. Nach Auffassung des BFH sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zulässig. Bewertungsverfahren dürfen sich grundsätzlich am Regelfall orientieren. Es muss nicht allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des BFH kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen. Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen sind in Kauf zu nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten, so der BFH.