16/08/2017
Urlaubszeit – schönste Zeit?
Grundsätzlich sollte die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres sein – doch was passiert, wenn sich der Abflug Ihres Fluges erheblich verspätet oder Ihr Flug annulliert wird?
Die europäische Fluggastrechteverordnung 261/04 garantiert Passagieren bei Flugverspätungen von über drei Stunden sowie Flugannullierungen oder Nichtbeförderung einen Erstattungsanspruch von bis zu 600 EUR pro Person.
Bei Flügen von bis zu 1 500 km ist Ihnen eine Ausgleichsleistung von 250 EUR, bei allen EU- Flügen von mehr als 1 500 km und bei allen Flügen zwischen 1 500 km und 3 500 km 400 EUR, bei allen anderen Flügen 600 EUR zu zahlen.
Die Eintrittspflicht der Fluggesellschaften tritt nur dann nicht ein, wenn die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen wie z.B. Wetterbeeinträchtigungen, Streik, oder politischen Unruhen bzw. verwehrter Landeerlaubnis beruht.
Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.
Ihnen steht auch dann ein Erstattungsanspruch zu, wenn Ihr Zubringerflug beim Abflug zwar weniger als drei Stunden verspätet ist, sie durch diese (geringe) Verspätung jedoch ihren direkten Anschlussflug verpassen und Ihren Endzielort mit einer mehr als dreistündigen Verspätung erreichen.
Sollten Sie von einer Verspätung bzw. Annullierung betroffen gewesen sein, kontaktieren Sie mich via Facebook oder senden Sie eine E-Mail an: [email protected].
Wir werden Ihren Anspruch dann unverzüglich gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend machen!