Rechtsanwältin Laaser

Rechtsanwältin Laaser 👩🏽‍⚖️ Fachanwältin für Strafrecht
⚖️ Migrationsrecht | Arbeitsmigration
Strafverteidigung · bundesweit

Schwerpunkt: Asyl- und Ausländerrecht und Straf- und Strafprozessrecht.

Viele denken: Mit dem Strafurteil ist alles erledigt.Tatsächlich beginnt das eigentliche aufenthaltsrechtliche Problem o...
02/04/2026

Viele denken: Mit dem Strafurteil ist alles erledigt.
Tatsächlich beginnt das eigentliche aufenthaltsrechtliche Problem oft erst danach.

Nach strafrechtlichen Verurteilungen droht häufig ein Ausweisungsverfahren.
Die Ausweisung ist dabei keine zusätzliche Strafe, sondern eine eigenständige Entscheidung im Aufenthaltsrecht.

Sie beruht auf einer Prognose: Es wird geprüft, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens künftig von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, wie sich die betroffene Person seit dem maßgeblichen Sachverhalt entwickelt hat.

Wird eine solche Gefahr bejaht, erfolgt in einem nächsten Schritt eine Abwägung zwischen den Bleibeinteressen (z. B. familiäre Bindungen, Dauer des Aufenthalts, Integration) und den Ausweisungsinteressen.

Die Folge einer Ausweisung ist, dass kein Aufenthaltstitel mehr erteilt wird bzw. bestehende Titel entfallen. Es entsteht eine Ausreisepflicht.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch eine Abschiebung erfolgt.

Eine Abschiebung setzt voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist und keine rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebungshindernisse bestehen. Solche Hindernisse können z. B. vorliegen bei Gefahr im Herkunftsland (Krieg, Verfolgung) oder aufgrund familiärer Bindungen im Bundesgebiet.

In diesen Fällen wird der Aufenthalt lediglich geduldet.

Eine Duldung ist kein gesicherter Aufenthaltstitel und geht häufig mit erheblichen Einschränkungen einher: Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung, mögliche Auflagen und regelmäßig nur kurzfristige Verlängerungen.

👉 Entscheidend ist daher:
Die Ausweisung bedeutet nicht automatisch Abschiebung – sie stellt aber eine erhebliche Zäsur im Aufenthaltsstatus dar. Wichtig ist daher, sich schnellstmögliche anwaltliche Unterstützung zu suchen. Denn das sind Verfahren, in denen eine gute anwaltliche Vertretung, wirklich den Unterschied macht.

31/03/2026

Friedrich Merz hat mit seiner Aussage, dass 80 % der Syrer zurück sollen, in den letzten Stunden für Aufregung gesorgt. Ich habe versucht, die Aussage nüchtern einzuordnen. Ergebnis: Die Aussage ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich unzutreffend. Von etwa einer Million Syrer in Deutschland sind bereits über 250.000 eingebürgert. Viele weitere befinden sich im Einbürgerungsverfahren und werden die Voraussetzungen erfüllen. Rund 70.000–80.000 besitzen eine Niederlassungserlaubnis, die ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht begründet und regelmäßig auch ein Aufenthaltsrecht für Ehepartner und Kinder vermittelt. Weitere werden die Voraussetzungen für einen sogenannten Zweckwechsel erfüllen, das heißt, sie haben einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel etwa wegen Erwerbstätigkeit und gelungener Integration. Richtig ist allerdings auch, dass es bereits jetzt zu Widerrufsverfahren in Asylverfahren kommt und diese in den nächsten Monaten weiter zunehmen werden. Schutzberechtigte, die sich nicht um eine Aufenthaltsverfestigung kümmern, können tatsächlich in aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten geraten.

Letzten Herbst habe ich mit der Zusatzfortbildung begonnen und nach erfolgreichem Abschluss und Antrag darf ich mich jet...
26/03/2026

Letzten Herbst habe ich mit der Zusatzfortbildung begonnen und nach erfolgreichem Abschluss und Antrag darf ich mich jetzt zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht – zusätzlich zu meinem Fachanwaltstitel im Strafrecht – nennen.

Von der Aussagekraft solcher Titel kann man halten, was man will, und sie sind sicherlich keine Garantie für gute Arbeit, aber sie schaden am Ende auch nicht. Für mich persönlich kann ich sagen, dass ich aus beiden Lehrgängen nicht nur fachlich viel mitgenommen habe, sondern auch tolle Menschen kennengelernt habe.

Aber was bedeuten diese Titel eigentlich?

👉 Fachanwältin für Strafrecht. Hierfür braucht es besondere theoretische Kenntnisse. Im Rahmen eines Lehrgangs über mehrere Monate absolviert man mindestens 120 Stunden und schließt ihn mit drei Klausuren ab. Daraufhin muss man anhand einer bestimmten Anzahm von Fällen nachweisen, dass man auch praktische Kenntnisse hat. Jemand, der kaum in diesem Bereich tätig ist, wird diese Anforderungen nicht erfüllen können, sodass dies schon eine gewisse Aussagekraft – zumindest im Hinblick auf die Erfahrung – hat.

👉 Die zertifizierte Beraterin für Wirtschaftsstrafrecht ist eine zusätzliche Spezialisierung im Wirtschaftsstrafrecht, ebenfalls mit theoretischem und praktischem Teil.

Am Ende stellt sich aber unabhängig von solchen Bezeichnungen die Frage:

Worauf achtet man eigentlich, wenn man sich eine Anwältin oder einen Anwalt sucht?

Ist es der Titel?
Die Erfahrung?
Oder das Gefühl im Gespräch?

Mich würde interessieren, wie ihr das seht.

Ich glaube, am Ende ist es ohne konkrete Empfehlung und die Erfahrung anderer wirklich schwer, eine gute Einschätzung zu treffen. Wichtig sind bestimmte Spezialisierungen. Ein Anwalt, der immer nur Drogendelikte verteidigt, kann nicht ansatzweise gute Arbeit in Wirtschaftsstrafverfahren leisten.

Zu meinem vorherigen Beitrag möchte ich noch einen ergänzenden Gedanken teilen – für diejenigen, die wirklich an einer i...
24/03/2026

Zu meinem vorherigen Beitrag möchte ich noch einen ergänzenden Gedanken teilen – für diejenigen, die wirklich an einer inhaltlichen Auseinandersetzung interessiert sind.

Als Strafverteidigerin geht es mir selbstverständlich nicht darum, die Unschuldsvermutung in Frage zu stellen. Diese bedeutet jedoch – was häufig übersehen wird – nicht, dass über Vorfälle oder gesellschaftliche Zusammenhänge nicht gesprochen werden darf. Ich persönlich bin sogar dafür, dass die Verdachtsberichterstattung nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig ist. Darum ging es aber nicht.

Mein Beitrag bezog sich ausdrücklich auf keinen konkreten Einzelfall. Ich habe weder Namen genannt noch Hashtags verwendet, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen könnten.

Das sind Überlegungen, die mich schon länger begleiten, die ich immer wieder – auch selbstkritisch – reflektiere und die ich aus gegebenem Anlass nun einmal bewusst formuliert habe.

In meinem vorherigen Beitrag ging es im Kern um die Frage, ob wir als Strafverteidiger unsere eigenen Ansprüche an Gleichberechtigung auch dann konsequent leben, wenn es um den Umgang mit weiblichen Opfern männlicher Gewalt geht.

Worum es mir geht, ist eine Tendenz, die ich in der Strafverteidigungsszene beobachte – und die ich auch bei mir selbst in Ansätzen wahrgenommen habe: eine gewisse Frauenfeindlichkeit im Umgang mit weiblichen Opfern männlicher Gewalt, bezogen auf strukturelle und allgemeine Muster.

Ein Teil der Reaktionen in den Kommentaren bestätigt leider genau diesen Reflex: Statt sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen, wird teilweise unsachlich reagiert oder es werden Meinungen geäußert, die mit dem eigentlichen Inhalt nichts zu tun haben.

Dabei war ich – so meine Einschätzung – sehr bemüht, deutlich zu machen, dass es mir um gesellschaftliche Strukturen im Kontext von Gewalt gegen Frauen geht und gerade nicht um die Bewertung eines konkreten Einzelfalls.

Wie ich versuche, die einzigen 20 Minuten Sonne der letzten Tage einzufangen/ one day in athens. ❤️
21/03/2026

Wie ich versuche, die einzigen 20 Minuten Sonne der letzten Tage einzufangen/ one day in athens. ❤️

Liebe Kollegen aus der Strafverteidigung, wir müssen reden.Wir nennen uns inzwischen nicht mehr nur Strafverteidigervere...
20/03/2026

Liebe Kollegen aus der Strafverteidigung, wir müssen reden.

Wir nennen uns inzwischen nicht mehr nur Strafverteidigervereinigungen, sondern Strafverteidiger*innen-Vereinigungen.

Wir setzen uns für Menschenrechte ein. Für faire Verfahren. Wir weisen immer wieder auf Missstände hin. Viele von uns verstehen sich politisch eher als links oder liberal. Wir stehen für Freiheit, Gleichberechtigung und Gleichbehandlung. Wir wenden uns gegen Vorverurteilungen. Wir treten dafür ein, die Unschuldsvermutung ernst zu nehmen.

All das ist richtig.

Aber sind wir auch wirklich für Gleichberechtigung?
Auch dann, wenn es um den Schutz von Frauenrechten geht?
Auch dann, wenn der Beschuldigte ein Mann ist?
Oder ist uns dann der Schutz des Beschuldigten immer wichtiger?
Aber geht es uns dann wirklich nur um den Schutz seiner Rechte als Beschuldigter, oder hängen wir schon so fest, dass es uns am Ende um seinen Schutz geht – und zwar um jeden Preis?

Müssen wir deshalb bei jeder Frau, die öffentlich über Missbrauch spricht – und besonders auch die, die das macht, um bestimmte, unstrittig bestehende Strukturen sichtbar zu machen – reflexhaft dem Täter bis aufs Herzblut beistehen und dem Opfer mit Misstrauen begegnen?
Aus der berechtigten Sorge vor Vorverurteilung darf kein Automatismus werden; wird sie zum Reflex, verlieren wir die notwendige Differenzierung.

Wer aus diesem Reflex heraus spricht oder handelt, läuft Gefahr, genau die Strukturen zu stabilisieren, die wir eigentlich kritisieren.
Wir können differenzieren. Wir können in geeigneten Fällen auf die Gefahr von Vorverurteilungen und die Wahrung der Unschuldsvermutung hinweisen – und gleichzeitig in anderen Fällen an der Seite von Frauen stehen, die auf strukturelle Probleme aufmerksam machen und selbst davon betroffen sind.

Gerade im öffentlichen Diskurs dürfen wir nicht aus Angst vor möglichen Falschbeschuldigungen verstummen.

Wir können all diese vorangestellten Prinzipien bewahren und trotzdem Feminist*innen sein.

Oder anders: Wer Strukturen verändern will, sollte sie nicht reflexhaft reproduzieren.

18/03/2026

Ich arbeite als Strafverteidigerin und Anwältin für Migrationsrecht inzwischen vollständig digital und führe viele Beratungen per Telefon oder Video-Call. Das ist oft effizienter – für mich, aber vor allem auch für die Mandanten.

Viele Mandanten wollen mich aber immer noch unbedingt „persönlich“ kennenlernen und bestehen auf einen Termin in der Kanzlei.

In größeren Strafverfahren kann ein persönliches Gespräch natürlich sinnvoll sein. Viele Beratungen sind jedoch kurz – etwa wenn ich nach einer längeren rechtlichen Prüfung das Ergebnis bespreche. Dafür ist ein Video-Call oft völlig ausreichend.

Deshalb sage ich im Büro dann scherzhaft zu meinen Mitarbeitern:
Hier geht es um eine Beratung – nicht um einen Zoobesuch zum Anschauen der Anwältin.

Wenn Mandanten unbedingt persönlich kommen möchten, mache ich das natürlich möglich.
Aber ehrlich: In stressigen Zeiten muss ich mich um mein eigenes Verständnis dafür bemühen.

Wie seht ihr das?

In Teil 1 ging es darum, wie sich der Iran-Krieg migrationsrechtlich für Menschen im Ausland auswirkt – etwa bei Visumve...
16/03/2026

In Teil 1 ging es darum, wie sich der Iran-Krieg migrationsrechtlich für Menschen im Ausland auswirkt – etwa bei Visumverfahren.

Heute die andere Perspektive: Welche Auswirkungen hat die aktuelle Situation auf migrationsrechtliche Verfahren in Deutschland?

1. Asylverfahren

Der Krieg dürfte derzeit kaum unmittelbare Auswirkungen auf Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger haben.

Ein Krieg kann zwar subsidiären Schutz begründen. Dafür braucht es jedoch eine sehr hohe sogenannte Gefahrendichte, also eine hohe Zahl ziviler Opfer. Diese Schwelle ist aktuell nicht erreicht.

Auch die politischen Machtstrukturen im Iran haben sich bislang nicht verändert. Ein Regimewechsel hat nicht stattgefunden.

Eine tatsächliche Veränderung der Lage könnte sich erst ergeben, wenn es zu einem politischen Umbruch kommt. Dann könnten insbesondere Personen gefährdet sein, die zuvor als regimenahe Akteure wahrgenommen wurden.

2. Aufenthaltsverfahren

Praktische Auswirkungen zeigen sich eher im Aufenthaltsrecht.

In Krisensituationen werden Abschiebungen häufig ausgesetzt, wodurch Duldungsgründe entstehen können. Das kann praktische Folgen haben, etwa beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu einer Ausbildung. Auch bestehende Arbeitsverbote können in solchen Situationen entfallen.

Außerdem kann sich die Frage stellen, ob eine Ausreise zur Durchführung eines Visumverfahrens zumutbar ist, wenn Botschaften eingeschränkt arbeiten oder Flugverbindungen unterbrochen sind.

3. Besuchsvisa

Iranische Staatsangehörige mit Besuchsvisum sollten prüfen, ob eine Verlängerung beantragt werden muss, wenn eine Rückreise aktuell nicht möglich ist. Dabei ist die rechtzeitige Antragstellung wichtig, sonst droht der illegale Aufenthalt. Das kann strafbar sein und Probleme für zukünftige Visumsverfahren begründen.

Fazit

Der Iran-Krieg verändert die asylrechtliche Lage derzeit kaum. Die wichtigsten Auswirkungen zeigen sich vor allem in praktischen Fragen des Aufenthalts- und Visumrechts.

Der Krieg rund um den Iran wird derzeit vor allem geopolitisch diskutiert. In der migrationsrechtlichen Praxis zeigen si...
12/03/2026

Der Krieg rund um den Iran wird derzeit vor allem geopolitisch diskutiert. In der migrationsrechtlichen Praxis zeigen sich jedoch ganz andere Auswirkungen – oft an Stellen, an die man zunächst gar nicht denkt.

1. Besonders dramatische Situation für Afghanen im Iran

Eine Gruppe, die in der aktuellen Situation häufig übersehen wird, sind afghanische Staatsangehörige. Millionen Afghaninnen und Afghanen leben seit Jahrzehnten im Iran.

Gerade in politischen Krisensituationen zeigt sich immer wieder ein bekanntes Muster: Es trifft zunächst die Schwächsten. Staaten demonstrieren Härte häufig besonders gegenüber migrantischen Bevölkerungsgruppen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu großen Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger aus dem Iran.

Bereits im Syrienkrieg zeigte sich, wie stark die afghanische Community im Iran in geopolitische Konflikte hineingezogen werden kann. Tausende Afghanen wurden damals für die sogenannte Fatemiyoun-Brigade rekrutiert.

2. Auswirkungen auf Visumverfahren

Der Krieg wirkt sich auch auf Visumverfahren aus – nicht nur für iranische Staatsangehörige, sondern besonders für Antragsteller aus Afghanistan.

Da es in Afghanistan seit Jahren keine deutsche Botschaft für Visumanträge gibt, müssen viele Afghanen auf Drittstaaten ausweichen, insbesondere auf den Iran oder Pakistan – ohne dass dort ihre Einreise oder ihr Aufenthalt gesichert wäre.

In einem meiner Fälle war ein Mandant bereits im Besitz eines deutschen Visums, wurde im Iran jedoch verhaftet, weil sein iranisches Visum abgelaufen war. Gleichzeitig verweigerten die Behörden oftmals auch trotz eines deutschen Visums zunächst die Ausreise. All diese Maßnahmen verschärfen sich, wenn die Lage angespannt ist.

3. Auswirkungen in angrenzenden Regionen

Regionale Krisen wirken sich auch auf Nachbarstaaten aus. In Ländern wie dem Irak können Behörden, Institutionen oder Sprachschulen zeitweise schließen.

Dadurch können Voraussetzungen für Visumverfahren plötzlich nicht mehr erfüllt werden – etwa Sprachkurse oder Prüfungen.

➡️ Teil 2 morgen: Auswirkungen auf Asyl- und Aufenthaltsverfahren in Deutschland.

Neue Reihe: aktuelle Weltlage & Migrationsrecht – was bedeutet das konkret im Einzelfall?Viele politische Entwicklungen ...
11/03/2026

Neue Reihe: aktuelle Weltlage & Migrationsrecht – was bedeutet das konkret im Einzelfall?

Viele politische Entwicklungen wirken sich unmittelbar und sofort auf laufende Visums-, Asyl- oder Aufenthaltsverfahren aus. In der öffentlichen Debatte wird darüber jedoch selten gesprochen.

Ich möchte deshalb eine neue Reihe starten: Einmal pro Woche erläutere ich anhand eines aktuellen politischen Themas, welche konkreten Folgen sich im Migrationsrecht für einzelne Betroffene ergeben.

Den Anfang macht natürlich der aktuelle Iran-Krieg.

Dabei stellen sich zum Beispiel Fragen wie:

• Warum wirkt sich dieser Krieg auf afghanische Antragsteller in Visumsverfahren aus?
• Was können iranische Staatsangehörige tun, die sich aktuell zu Besuch in Deutschland aufhalten, wenn ihr Visum bald abläuft?
• Warum wirkt sich die aktuelle Situation sogar auf Iraker aus, die im Irak ein Visumverfahren durchlaufen?

Und viele weitere Fragen aus der anwaltlichen Praxis.

Mich interessiert:
Welche konkreten Fragen habt ihr zu diesem Thema?

Und: Welche aktuellen politischen Entwicklungen soll ich mir in den nächsten Wochen aus migrationsrechtlicher Perspektive anschauen?

Letzte Woche war ein Gericht kurz davor, einen Haftbefehl gegen meinen Mandanten zu erlassen.Er war krank und nicht zum ...
09/03/2026

Letzte Woche war ein Gericht kurz davor, einen Haftbefehl gegen meinen Mandanten zu erlassen.

Er war krank und nicht zum Termin erschienen – hatte aber kein ausreichendes Attest vorgelegt. Auch Nachfragen bei der behandelnden Ärztin, die ich angeregt hatte, führten zunächst nicht zu einer ausreichenden Entschuldigung.

Im letzten Moment konnten wir noch eine Liegebescheinigung aus dem Krankenhaus vorlegen.
Der Termin wurde daraufhin aufgehoben.

Der Fall zeigt ein häufiges Missverständnis:

Eine Krankmeldung reicht vor Gericht nicht automatisch aus.

Ein paar Grundsätze:

1. Zeugen und Angeklagte müssen grundsätzlich erscheinen.
Wer geladen wird, unterliegt einer Anwesenheitspflicht.

2. Eine bloße Krankmeldung reicht nicht.
Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bedeutet nicht automatisch, dass man einem Gerichtstermin fernbleiben darf.

3. Arbeitsunfähig ist nicht gleich verhandlungsunfähig.
Für das Gericht ist entscheidend, ob jemand verhandlungsunfähig ist – also gesundheitlich nicht in der Lage, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen.

4. Das Attest muss überprüfbar sein.
Das Gericht muss anhand des Attests selbst beurteilen können, ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt. Eine bloße Diagnose oder der pauschale Satz „verhandlungsunfähig“ reicht meist nicht.

5. Wer ein Attest einreicht, muss mit Rückfragen rechnen.
Gerichte können zur Prüfung auch beim behandelnden Arzt nachfragen, da insoweit von einer konkludenten Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ausgegangen wird.
Daher Vorsicht bei Gefälligkeitsattesten.

Und warum ist das wichtig?

Wer ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen:
Zeugen drohen Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Vorführung.
Bei Angeklagten kann das Gericht sogar einen Vorführbefehl oder Haftbefehl erlassen.

Adresse

Fasanenstraße 42
Berlin
10719

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
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