01/05/2016
Kanzlei Grueneberg setzt eine Aufenthaltserlaubnis für Geduldete durch.
Die Kanzlei Grueneberg erreichte heute einen Vergleicht mit der Ausländerbehörde Berlin vor dem Verwaltungsgericht. Der Mandantin wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, sie darf nunmehr arbeiten. Bis heute hatte sie nur eine Duldung und ihr war die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Die libanesische Mandantin palästinensischer Volkszugehörigkeit ist 28 Jahre alt. Sie ist in Berlin geboren. Alle Verwandten sind inzwischen deutsche Staatsangehörige. Sie hat einen erweiterten Hauptschulabschluss erreicht. Sie spricht perfektes Deutsch. Eine Ausbildung konnte sie aber nicht beenden. Das Heimatland hat nur 3-mal in Urlaub besucht, zuletzt vor 20 Jahren. die Heimatsprache kann sie nur schlecht sprechen, sie schreiben und lesen kann nicht.
Die Ausländerbehörde hat die Aufenthaltserlaubnis aufgrund verspäteter Antragstellung nicht verlängert, und ihr nur eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG erteilt, allerdings mit dem Vermerk: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
Der von mir gestellte erneute Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat die Ausländerbehörde nicht einmal bearbeitet, sodass sog. Untätigkeitsklage erhoben werden musste. Nach ca. 1 1/2 Jahren Verfahrensdauer lenkte endlich die Ausländerbehörde in der mündlichen Verhandlung ein und stimmte der Erteilung zu. Nach Feststellung des Verwaltungsgerichtes konnte die Klägerin sich auf Art. 8 EMRK berufen (Schutz des Privatlebens). Ihr ist die Eigenschaft "faktische Inländerin" anzuerkennen.
So werden Ausländer, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist.